Beschluss vom 29.08.2005 -
BVerwG 7 B 72.05ECLI:DE:BVerwG:2005:290805B7B72.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.08.2005 - 7 B 72.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:290805B7B72.05.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 72.05

  • VG Chemnitz - 10.03.2005 - AZ: VG 6 K 1167/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 10. März 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 61 355 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Funktionsvorgängers der Beklagten, durch den an die Beigeladenen ein Grundstück zurückübertragen wurde, auf dessen Eigentum ihre Rechtsvorgänger im Jahr 1982 verzichtet hatten. Das Verwaltungsgericht hat der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage stattgegeben, soweit infolge der investiven Veräußerung des Grundstücks während des Klageverfahrens an die Stelle des Rückübertragungsanspruchs der Anspruch auf den Gegenwert des Grundstücks getreten war. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen; die dem angefochtenen Bescheid innewohnende Feststellung der Berechtigung der Beigeladenen sei rechtmäßig, weil der Schädigungstatbestand des überschuldungsbedingten Eigentumsverlusts (§ 1 Abs. 2 VermG) erfüllt sei. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

2 Die Revision ist nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Beschwerde rügt, dass das Verwaltungsgericht zur Höhe der Instandsetzungskosten für die Trockenlegung des Mauerwerks und die Dachsanierung kein Sachverständigengutachten eingeholt, sondern seine Überzeugung anhand von Gutachten zur Höhe der Instandsetzungskosten bei anderen Grundstücken und Erfahrungen des Gerichts aus anderen vermögensrechtlichen Verfahren gewonnen hat. Die Rüge ist unbegründet. Dem Verwaltungsgericht lagen zeitnahe Wertgutachten und Kostenvoranschläge vor, aus denen sich die nach den einschlägigen Preisvorschriften anzusetzenden Einheitspreise für die Trockenlegung des Gebäudes ergaben. Dass die Beklagte diese Unterlagen beim Verwaltungsgericht eingereicht hatte, wurde allen Beteiligten bekannt gegeben. Die Kosten der notwendigen Dacharbeiten und des Schornsteinabrisses hat das Verwaltungsgericht nach den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Rechnungen ermittelt und mit einem Abschlag von 40 % in Ansatz gebracht. Da die hiernach zu berücksichtigenden Kosten der unabweisbaren Instandsetzungsmaßnahmen den Einheitswert deutlich überstiegen, bedurfte es der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht. Das Verwaltungsgericht hat der Sache nach eine Kostenschätzung vorgenommen, deren tatsächliche Grundlagen es unter Würdigung aller Umstände ausreichend ermittelt und in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar dargelegt hat. Angesichts dessen würde es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sein, dass das Verwaltungsgericht nach näherer Klärung des Sachverhalts, angesichts der sich schon bei überschlägiger Betrachtung ergebenden Zahlen, von der zunächst in Erwägung gezogenen Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens mangels Entscheidungserheblichkeit Abstand genommen hat. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat trotz Hinweises darauf, aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen hat, im anschließenden Verhandlungstermin keinen Beweisantrag gestellt. Dieses Versäumnis lässt sich durch die Erhebung einer Aufklärungsrüge im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht wettmachen. Den Schornsteinabriss hat das Verwaltungsgericht aufgrund einer Tatsachen- und Beweiswürdigung für erforderlich gehalten, die dem materiellen Recht zugeordnet und deshalb nicht mit einer Verfahrensrüge angreifbar ist. Für die behauptete Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör sind keinerlei Anhaltspunkte erkennbar.

3 Die Revision ist auch nicht wegen der behaupteten Divergenz zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Divergenzrüge ist unzulässig, weil sie den gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung nicht genügt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Beschwerde bezeichnet keinen in dem angegriffenen Urteil aufgestellten Rechtssatz, der einem in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2000 - BVerwG 7 B 173.00 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 2 VermG Nr. 12) aufgestellten Rechtssatz widerspricht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung nicht den Rechtssatz aufgestellt, dass Abrisskosten nicht als unabweisbare Instandsetzungskosten berücksichtigungsfähig seien. Es hat lediglich auf die entsprechende Sachverhaltswürdigung Bezug genommen, die das Verwaltungsgericht in jenem Ausgangsverfahren vorgenommen hatte. In einer solchen Bezugnahme liegt keine Aufstellung eines Rechtssatzes.

4 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.