Beschluss vom 29.07.2014 -
BVerwG 6 B 42.14ECLI:DE:BVerwG:2014:290714B6B42.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.07.2014 - 6 B 42.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:290714B6B42.14.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 42.14

  • VG Frankfurt am Main - 11.02.2011 - AZ: VG 5 K 4817/10.F
  • VGH Kassel - 10.04.2014 - AZ: VGH 8 A 2421/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juli 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. April 2014 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin begehrt von der beklagten Stadt, Menschenansammlungen von mehr als 10 Personen freitags in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 2:00 Uhr auf einem Platz zu verbieten, an den das von ihr bewohnte Haus angrenzt. Die auf Bescheidung ihres Antrags gerichtete Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen; der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen. Er hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

2 Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

3 1. Die Revision kann nicht wegen der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen werden.

4 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht beantwortet ist, deren Klärung aber in dem angestrebten Revisionsverfahren mit einem Ertrag erwartet werden kann, der über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus für die einheitliche Auslegung und Anwendung der entscheidungserheblichen Vorschriften oder für die Weiterentwicklung des Rechts von Bedeutung ist. Die Frage grundsätzlicher Bedeutung muss sich mithin abstrakt fassen lassen. Sie darf nicht von den konkreten Besonderheiten des Einzelfalles geprägt sein.

5 Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig sein. Nicht mehr klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die das Bundesverwaltungsgericht oder das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden haben. Ebenfalls nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die zwar höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, deren Beantwortung aber auf der Hand liegt, weil sich die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz und der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung ergibt.

6 Die Rechtsfrage muss klärungsfähig sein. Klärungsfähig ist sie nur, wenn sie sich auf der Grundlage der getroffenen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz entscheidungserheblich stellt und sie sich nach revisiblem Recht beantwortet. Revisibel ist nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO grundsätzlich nur das Bundesrecht, nicht hingegen das Landesrecht.

7 In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist.

8 Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin hat schon keine konkrete Rechtsfrage formuliert, welche sie für klärungsbedürftig hält. Auch ihrer Beschwerdebegründung lässt sich keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage entnehmen, welche auf der Grundlage des hier allein revisiblen Bundesrechts zu beantworten ist.

9 Der Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag der Klägerin dahin verstanden, dass sie von der beklagten Stadt den Erlass eines allgemeinen Verbots verlangt, mit dem Ansammlungen auf dem hier in Rede stehenden Platz zu bestimmten Zeiten generell unterbunden werden sollen. Ausgehend von seinem Verständnis des gestellten Antrags war für den Verwaltungsgerichtshof nur entscheidungserheblich, ob es eine Ermächtigungsnorm gibt, welche die Beklagte zum Erlass eines solchen Verbots in Gestalt einer Allgemeinverfügung, einer Polizeiverordnung oder einer Benutzungsordnung verpflichtet, und ob gegebenenfalls die Voraussetzungen dieser Ermächtigungsnorm vorliegen. Hingegen kam es für den Verwaltungsgerichtshof ausgehend von seinem Verständnis des Antrags nicht darauf an, ob die Beklagte im Einzelfall aus konkretem Anlass gegen einzelne (oder mehrere) Personen einschreiten kann oder muss, welche bei einer bestimmten Ansammlung auf dem in Rede stehenden Platz die Schutzgüter des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts namentlich durch ruhestörenden Lärm verletzen. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht ausgeschlossen, dass ein solches Einschreiten möglich und gegebenenfalls notwendig ist, sondern hierauf ausdrücklich hingewiesen, sich aber im Übrigen dazu nicht näher verhalten, weil ein Einschreiten im Einzelfall nicht Gegenstand des Rechtsstreits war.

10 Die Klägerin beachtet in ihrer Beschwerdebegründung diese entscheidungserhebliche Unterscheidung zwischen dem Erlass einer generellen Regelung und dem Einschreiten im Einzelfall nicht. Ihre Ausführungen verhalten sich undifferenziert zum Anspruch des Bürgers auf polizeiliches Einschreiten. In dieser Allgemeinheit stellen sich keine entscheidungserheblichen und deshalb klärungsfähigen Fragen. Zudem geht die Beschwerdebegründung daran vorbei, dass der Verwaltungsgerichtshof eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass eines generellen Verbots allenfalls in landesrechtlichen Normen des Hessischen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und der Hessischen Gemeindeordnung gesehen hat. Die Klägerin zeigt nicht auf, inwieweit auf die Auslegung und Anwendung dieser irrevisiblen Normen welche Vorschriften des Bundesrechts im Sinne einer Pflicht, ein generelles Verbot von Ansammlungen zu erlassen, überhaupt einwirken und - vor allem - welche noch klärungsbedürftigen Rechtsfragen sich gerade zu diesen bundesrechtlichen Normen stellen würden. Der pauschale Hinweis auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und § 22 BImSchG reicht dafür nicht aus. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Wahrung der sich daraus ergebenden Schutzgüter auf Grund der hier gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nur durch ein Einschreiten im konkreten Einzelfall gegen bestimmte Personen für möglich, aber auch notwendig gehalten.

11 Soweit die Klägerin ohne Anbindung an eine bestimmte Rechtsgrundlage und ohne Benennung einer konkreten Rechtsfrage eine Reduzierung des Ermessens auf Null erörtert, lassen diese auf den konkreten Einzelfall bezogenen Ausführungen zudem nicht erkennen, dass sich in dem angestrebten Revisionsverfahren fallübergreifende Aussagen gewinnen lassen, welche der einheitlichen Auslegung und Anwendung der entscheidungserheblichen Vorschriften oder der Weiterentwicklung des Rechts dienen könnten.

12 2. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf dem behaupteten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

13 Die Klägerin hat schon keinen Verfahrensfehler aufgezeigt, den der Verwaltungsgerichtshof begangen haben könnte. Sie rügt, dass der Verwaltungsgerichtshof in einem früheren Stadium des Verfahrens das schalltechnische Gutachten eines Sachverständigen eingeholt, dieses Gutachten im Urteil aber nicht verwertet hat.

14 Darin liegt indes kein Verfahrensfehler. Welche Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts ein Verwaltungsgericht zu treffen hat, richtet sich nach seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung. Das Gericht klärt nur die Umstände auf, auf die es nach seiner materiell-rechtlichen Auffassung entscheidungserheblich ankommt. Diese Auffassung kann sich in einem Verfahren ändern, mag auch durch einen Wechsel in der Besetzung des Gerichts bedingt sein, wie das hier nach der Anmerkung des Verwaltungsgerichtshofs im Tatbestand seines Urteils der Fall gewesen zu sein scheint. In einem solchen Fall können sich Umstände, welche für das Gericht zunächst entscheidungserheblich erschienen, auf Grund der Rechtsauffassung nicht mehr entscheidungserheblich sein, die das Gericht auf Grund der insoweit maßgeblichen mündlichen Verhandlung gewonnen hat. Geht das Gericht in einem solchen Fall in den Entscheidungsgründen seines Urteils auf die früher erhobenen Beweise nicht ein, liegt darin kein Verfahrensfehler. Es kann sich dann allenfalls die Frage stellen, ob die nunmehr zugrunde gelegte Rechtsauffassung zutrifft. Dies kann aber nicht Gegenstand einer Verfahrensrüge sein.

15 Hier war der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil zu dem Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen bezogen auf alle Normen, welche für das eingeklagte generelle Verbot von Ansammlungen auf dem in Rede stehenden Platz überhaupt in Betracht kamen, bereits aus je unterschiedlichen Gründen anderweit nicht gegeben waren. Der Verwaltungsgerichtshof hat deshalb für den Schutz vor eventuellen unzumutbaren Lärmbelästigungen auf hier nicht streitige Möglichkeiten eines Einschreitens im konkreten Einzelfall verwiesen.

16 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

17 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.