Beschluss vom 29.07.2003 -
BVerwG 5 B 16.03ECLI:DE:BVerwG:2003:290703B5B16.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.07.2003 - 5 B 16.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:290703B5B16.03.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 16.03

  • OVG Berlin-Brandenburg - 17.10.2002 - AZ: OVG 6 B 1.00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 17. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 22 583,59 € festgesetzt.

Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die begehrte Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Voraussetzungen für die begehrte Kostenerstattung mit einer doppelten Begründung verneint; es hat zum einen das Synanon-Zentrum als Heim im Sinne der § 109 1. Alternative, § 103 Abs. 4 BSHG (F. 1991) qualifiziert, zum anderen hat es in entsprechender Anwendung des § 109 letzte Alternative BSHG (F. 1991) den Aufenthalt der Hilfeempfängerin als auf richterlich angeordneter Freiheitsentziehung beruhenden Aufenthalt in einer Einrichtung bewertet. Beide Erwägungen tragen das Berufungsurteil jeweils selbständig. Die Revision gegen dieses Urteil kann daher nur zugelassen werden, wenn in Bezug auf beide Erwägungen Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorgetragen sind und vorliegen. Dies ist nicht der Fall.
In Bezug auf die entsprechende Anwendung des § 109 letzte Alternative BSHG (F. 1991) ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt. Soweit die Beschwerde geklärt wissen möchte, ob „ein unter Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtmG angetretener ambulanter Therapieaufenthalt als ein auf richterlich angeordneter Freiheitsentziehung beruhender Aufenthalt in einer Einrichtung gemäß § 109 a.F. anzusehen ist“, betrifft die angesprochene Rechtsfrage ausgelaufenes Recht. Denn § 109 BSHG (F. 1991) ist mit Wirkung zum 1. Januar 1994 durch § 109 BSHG in der Fassung des Art. 7 Nr. 28 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG - vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944) ersetzt worden. Nach § 109 BSHG n.F. ist die bisherige gesetzliche Fiktion, dass als gewöhnlicher Aufenthalt u.a. nicht gilt der auf richterlich angeordneter Freiheitsentziehung beruhende Aufenthalt in einer „Einrichtung“, für diese Fallgruppe begrenzt worden auf den auf richterlich angeordneter Freiheitsentziehung beruhenden Aufenthalt in einer „Vollzugsanstalt“; § 97 Abs. 5 BSHG n.F. ordnet für die Hilfe an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, lediglich eine entsprechende Geltung u.a. der §§ 103, 109 BSHG an. Rechtsfragen, die sich aus der Anwendung ausgelaufenen Rechts ergeben, kommt jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu (vgl. Beschlüsse vom 31. Mai 1967 - BVerwG 2 B 3.67 -, vom 21. Dezember 1977 - BVerwG 7 B 109.77 - sowie vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 53 und Nr. 160, 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4>).
Denn das die Zulassung der Revision rechtfertigende Ziel, mit der Revisionsentscheidung der Erhaltung der Rechtseinheit oder der Weiterentwicklung des Rechts zu dienen, kann grundsätzlich nicht mehr erreicht werden, wenn sich die zu klärende Rechtsfrage im Zusammenhang mit früherem oder auslaufendem Recht oder Übergangsregelungen stellt und ihre Beantwortung deshalb nicht für die Zukunft richtungsweisend sein kann.
Gründe für eine Ausnahme sind nicht dargelegt. Dass noch Fälle abzuwickeln sind, in denen das alte Recht von Bedeutung ist, reicht dazu nicht aus (vgl. Beschluss vom 10. Mai 1991 - BVerwG 2 B 50.91 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 297>). Ob eine Ausnahme jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn noch eine erhebliche Anzahl von Fällen nach dem ausgelaufenen Recht zu entscheiden wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1977 <a.a.O.> sowie vom 31. August 1993 - BVerwG 9 B 393.93 - <Buchholz 412.3 § 11 BVFG Nr. 5>) kann im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben. Denn jedenfalls wäre es Sache des Klägers gewesen, dies genau und im Einzelnen darzulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1977 <a.a.O.>). Dies ist nicht erfolgt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob sich die aufgeworfene Rechtsfrage in gleicher Weise bei der Nachfolgebestimmung des § 109 BSHG n.F. stellte; dass die der Hilfeempfängerin gewährte Hilfe jedenfalls nicht in einer „Vollzugsanstalt“, die zudem nach dem Strafvollzugsgesetz definiert ist, gewährt worden ist, bedarf keiner näheren Begründung. Die Beschränkung der in § 109 a.F. noch auf alle Fälle des auf richterlich angeordneter Freiheitsentziehung beruhenden Aufenthalts in einer "Einrichtung" bezogenen Regelung auf den Aufenthalt in einer „Vollzugsanstalt“ wirft auch in Ansehung des im Beschwerdevorbringen nicht aufgegriffenen § 97 Abs. 5 BSHG n.F. für die vom Berufungsgericht vertretene erweiternde Interpretation des § 109 BSHG (F. 1991) gegenüber der bisherigen Rechtslage andere Fragen für den Fall auf, dass der Aufenthalt in einer Einrichtung der Drogenhilfe im Sinne der §§ 35, 36 Abs. 1 BtmG auf die wegen einer Straftat verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.
Bei dieser Sachlage ist dem Beschwerdevorbringen, das sich auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Einordnung des Synanon-Zentrums als Heim im Sinne der § 109 1. Alternative, § 103 Abs. 4 BSHG (F. 1991) (S. 8 bis 11 des Berufungsurteils) bezieht, nicht nachzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs.2, § 14 GKG. Gerichtskostenfreiheit besteht nach § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO (in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001, BGBl I S. 3987) nicht. Diese Fassung des
Gesetzes ist nach § 194 Abs. 5 VwGO anzuwenden, weil das Beschwerdeverfahren erst nach dem 1. Januar 2002 bei dem Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden ist.