Beschluss vom 29.07.2003 -
BVerwG 3 B 72.03ECLI:DE:BVerwG:2003:290703B3B72.03.0

Beschluss

BVerwG 3 B 72.03

  • VG Potsdam - 23.04.2003 - AZ: VG 2 K 1372/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B r u n n und L i e b l e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. April 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen führt nicht auf den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
1. Die Beschwerde will zunächst rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, ob der Begriff der politischen Verfolgung im verwaltungsrechtlichen bzw. beruflichen Rehabilitierungsverfahren einer weiteren Einzelfallprüfung bedarf, damit die Voraussetzungen des § 1 VwRehaG erfüllt sind. Indessen ist die Durchführung des beantragten Revisionsverfahrens nicht erforderlich, um die aufgeworfene Frage im Sinne eines Bedürfnisses nach Einzelfallprüfung und damit im Verständnis des angefochtenen Urteils zu beantworten.
Wie die Beschwerde selbst in Übereinstimmung mit den entsprechenden Darlegungen des angefochtenen Urteils ausführt, deuten die Gesetzesmaterialien (BTDrucks 12/4994, S. 37) eindeutig darauf hin, dass es dem Gesetzgeber gerade im Zusammenhang von Maßnahmen gegen Mitglieder von bewaffneten Organen in der DDR um eine Einzelfallprüfung zu tun war; hiernach sei bei der Überprüfung eines Eingriffs in ein solches Dienstverhältnis, z.B. einer Entlassung aus politischen Gründen, vor allem auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abzustellen, und eine Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme werde dann in Betracht zu ziehen sein, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen der Verletzung dienstlicher Pflichten und deren Folgen bestehe.
Dieser Wille des Gesetzgebers kommt im Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen vor allem dadurch deutlich zum Ausdruck, dass § 1 Abs. 2 VwRehaG, auf welchen § 1 Abs. 1 Satz 1 BerRehaG Bezug nimmt, unter anderem einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip voraussetzt. Auch soweit in § 1 Abs. 2 VwRehaG die Maßnahme der politischen Verfolgung gedient oder sich als Willkürakt im Einzelfall dargestellt haben muss, ändert dies nichts an dem Erfordernis einer Einzelfallprüfung. Bereits dem Begriff der politischen Verfolgung ist das Erfordernis der Einzelfallprüfung immanent, weil eine Verfolgung dann eine politische ist, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an bestimmte, regelmäßig unverfügbare Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Gemeinschaft ausgrenzen (vgl. BVerfGE 80, 315 <334 f., 335>), sodass allein schon eine Intensitätsprüfung ohne Einzelfallerwägungen nicht durchzuführen ist.
Der Sache nach hat sich das Verwaltungsgericht von diesen Maßstäben leiten lassen; es hat zwar den gegen den Kläger ergriffenen Maßnahmen nicht von vornherein die Eignung abgesprochen, rehabilitierungswürdiges Unrecht darzustellen, hat aber - nur so lassen sich die entsprechenden Gründe verstehen - die in Rede stehende Entlassung des Klägers als Offizier der NVA wegen der ihm unterstellten abfälligen Äußerungen über die Sowjetunion nicht als (grob) unverhältnismäßige staatliche Reaktion beurteilt.
2. Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich ferner, dass auch die zweite von der Beschwerde aufgeworfene Fragestellung nicht zur Revisionszulassung nötigt; hiernach will die Beschwerde geklärt wissen, ob eine Einzelfallbetrachtung - soweit sie überhaupt rechtmäßig sei - gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße, weil bei der Einzelfallbetrachtung auf das subjektive Wissen einer Person abgestellt werde und damit je nach der Bildung der betroffenen Personen verschiedene Ergebnisse der Prüfung der Voraussetzungen des § 1 VwRehaG vorliegen könnten.
Anknüpfungspunkt für diese Fragestellung ist offenbar die Erwägung im angefochtenen Urteil (Seite 9), wonach derjenige, der eine herausgehobene Position - wie der Kläger - innehatte, auch habe wissen müssen, was von ihm in dieser Hinsicht erwartet wurde. Indessen lassen sich diese gerichtlichen Erwägungen nach dem Kontext, in den sie hineingestellt sind, ohne weiteres in den vorstehend beschriebenen Zusammenhang einfügen und sind nicht als Herausbildung eines eigenständigen Verfolgungsmerkmals misszuverstehen. Sie besagen der Sache nach, dass ein (hervorgehobener) NVA-Offizier nach den damaligen Verhältnissen der DDR nicht überrascht sein durfte, wenn seinen abfälligen Äußerungen über die Sowjetunion staatlicherseits mit dem Mittel der Entlassung aus dem Dienst begegnet wurde, weil - so ist das Urteil zwanglos zu verstehen - die DDR und ihre Organe eine solche Aversion gegen die Sowjetunion als verbündete Macht nicht hinnehmen konnten und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt war, weil ein milderes Mittel als die Entlassung nicht zur Verfügung stand.
Vor diesem Hintergrund würden sich in dem von der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren Gleichbehandlungsfragen nicht stellen, welche an das subjektive Wissen von Betroffenen anknüpfen, zumal weder in der Beschwerde dargelegt noch ansonsten ersichtlich ist, dass der Kläger durch seine Entlassung anders bzw. schlechter behandelt worden ist als vergleichbare Personen, die sich in ähnlicher Weise abfällig über die Sowjetunion äußerten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.