Beschluss vom 08.01.2015 -
BVerwG 1 B 26.14ECLI:DE:BVerwG:2015:080115B1B26.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.01.2015 - 1 B 26.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:080115B1B26.14.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 26.14

  • VG Minden - 22.06.2009 - AZ: VG 9 K 1329/08.A
  • OVG Münster - 26.08.2014 - AZ: OVG 13 A 1828/09.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Januar 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ..., ..., beigeordnet.
  2. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 26. August 2014 wird aufgehoben.
  3. Die Revision wird zugelassen.
  4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor (§ 166 VwGO, §§ 114 ff., § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

2 Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung des gerichtlichen Prüfungsumfanges bei dem Widerruf von Abschiebungsverboten geben.

3 Auf die von der Beschwerde weiter geltend gemachten Zulassungsgründe kommt es danach nicht mehr an.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 2.15 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.

Urteil vom 29.06.2015 -
BVerwG 1 C 2.15ECLI:DE:BVerwG:2015:290615U1C2.15.0

umfassende gerichtliche Rechtmäßigkeitsprüfung beim Widerruf des nationalen Abschiebungsschutzes

Leitsatz:

Das Verwaltungsgericht hat im Anfechtungsprozess gegen den Widerruf der Feststellung von Abschiebungsschutz nach nationalem Recht (§ 73c Abs. 2 AsylVfG) den Widerrufsbescheid umfassend auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen; in diese Prüfung hat es auch vom Kläger nicht geltend gemachte Anfechtungsgründe und von der Behörde nicht angeführte Widerrufsgründe einzubeziehen (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 17.12 - BVerwGE 146, 31 Prüfungsumfang bei Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung).

  • Rechtsquellen
    AsylVfG §§ 73c, 77
    AufenthG § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 und 2
    AuslG 1990 § 53 Abs. 1 Satz 1

  • VG Minden - 22.06.2009 - AZ: VG 9 K 1329/08.A
    OVG Münster - 26.08.2014 - AZ: OVG 13 A 1828/09.A

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 29.06.2015 - 1 C 2.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:290615U1C2.15.0]

Urteil

BVerwG 1 C 2.15

  • VG Minden - 22.06.2009 - AZ: VG 9 K 1329/08.A
  • OVG Münster - 26.08.2014 - AZ: OVG 13 A 1828/09.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Prof. Dr. Kraft
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Fricke und Dr. Rudolph
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

  1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. August 2014 aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
  3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I

1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf des ihm gewährten Abschiebungsschutzes.

2 Der 1972 in Kabul/Afghanistan geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, tadschikischer Volks- und schiitischer Religionszugehörigkeit. Nach Abschluss seiner Schulausbildung war er sechs Jahre in Mazar-e-Sharif als Lehrer tätig. Er reiste im Herbst 1998 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Er gab an, als Jugendlicher in der kommunistisch geprägten Demokratischen Volkspartei Afghanistans (DVPA) aktiv gewesen zu sein, was die Taliban zum Anlass genommen hätten, seinen Bruder vor den Augen seiner Eltern zu töten. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) stellte unter Ablehnung des Antrages im Übrigen mit Bescheid vom 1. Februar 1999 fest, dass hinsichtlich Afghanistan ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegt, weil der Kläger sowohl wegen seiner Religionszugehörigkeit zu den Schiiten als auch der Tätigkeit für die früheren Machthaber gefährdet ist.

3 Das Bundesamt hörte den Kläger im Januar 2007 zu seiner Absicht an, den gewährten Abschiebungsschutz gemäß § 73 AsylVfG zu widerrufen, weil dem Kläger aufgrund der veränderten Situation in Afghanistan zumindest im Raum Kabul keine erhebliche oder gar extreme Gefahr für Leib oder Leben drohe. Es widerrief mit Bescheid vom 3. April 2008 die mit Bescheid vom 1. Februar 1999 getroffene Feststellung eines Abschiebungshindernisses. Zur Begründung führte es im Kern aus, dass die zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses wegen der durch die damalige allgemeine Situation bestehenden Gefährdung im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG gegebene Lage nicht mehr bestehe. Der Kläger habe auch keine Ausführungen dazu gemacht, dass ihm bei seiner Rückkehr nach Afghanistan eine Gefährdung im Sinne des § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG bzw. eine erhebliche konkrete Gefährdung im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG drohen könnte; im Raum Kabul bestehe auch keine extreme Gefahrenlage, die bei verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG führen würde.

4 Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, ihm drohe weiterhin aufgrund seiner früheren Mitgliedschaft in der Demokratischen Volkspartei Afghanistans (DVPA) durch die Taliban Verfolgung. Das Verwaltungsgericht hat unter Abweisung der auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG gerichteten Klage die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Widerrufsbescheides verpflichtet festzustellen, dass in Bezug auf den Zielstaat Afghanistan ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Bei einer Rückkehr sei der Kläger mit Blick auf seinen langjährigen Aufenthalt im westlichen Ausland und den damit einhergehenden Verlust sozialer und familiärer Netzwerke einer extremen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt, da er voraussichtlich nicht in der Lage wäre, sich im alltäglichen Existenzkampf zu behaupten.

5 Mit der hiergegen gerichteten Berufung machte die Beklagte geltend, dass für Rückkehrer in Afghanistan auch dann keine extreme Gefahrenlage bestehe, wenn die Aufnahme in einen funktionierenden Familienverband nicht gewährleistet sei; im Zuge des Berufungsverfahrens machte sie weiterhin geltend, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Widerrufs des Abschiebungsschutzes weder mit Blick auf seine kommunistische Vergangenheit noch auf seine tadschikische Volkszugehörigkeit mit Verfolgung rechnen müsse.

6 Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt: Der Widerrufsbescheid vom 3. April 2008 sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten, weil die Beklagte bei Widerruf des dem Kläger mit Bescheid vom 1. Februar 1999 zugebilligten Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht auf eine Änderung der ursprünglichen Anerkennungsvoraussetzungen, sondern der allgemeinen Gefahrenlage abgestellt habe. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sei auf die im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung geltende Sach- und Rechtslage und damit auf § 73c Abs. 2 AsylVfG abzustellen. Der formell nicht zu beanstandende Widerruf sei in dem noch zu prüfenden Umfang materiell rechtswidrig, weil § 73c Abs. 2 AsylVfG die Feststellung erfordere, dass sich die Sachlage so verändert habe, dass die Voraussetzungen für das festgestellte Abschiebungshindernis entfallen seien und keine anderen nationalen Abschiebungsverbote vorliegen; es müsse sich also durch neue Tatsachen eine andere Grundlage für die Gefahrenprognose bei dem jeweiligen Abschiebungsverbot ergeben. Eine nachträglich lediglich geänderte Beurteilung der Gefahrenlage rechtfertige den Widerruf nicht. Dem Kläger sei mit Bescheid vom 1. Februar 1999 unabhängig von der allgemeinen Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan Abschiebungsschutz mit Blick auf seine schiitische Religionszugehörigkeit und seine Tätigkeit für die früheren Machthaber und damit aufgrund von seiner Person innewohnenden gefahrerhöhenden Umständen gewährt worden. Der Widerrufsbescheid stelle indes allein auf eine Veränderung der allgemeinen Situation in Afghanistan ab, die auch als ursächlich für die Zuerkennung von Abschiebungsschutz gesehen werde. Als Folge dieser irrtümlichen Annahme enthalte der Widerrufsbescheid keinen auf die ursprünglichen Anerkennungsvoraussetzungen bezogenen Vergleich zwischen den damaligen und den aktuellen Verhältnissen. Es fehle daher an dem für den Widerruf nach § 73c Abs. 2 AsylVfG erforderlichen und von der Beklagten zu erbringenden Nachweis, dass sich die Sachlage mit Blick auf die ursprünglich angenommene Gefährdung des Klägers wegen seiner schiitischen Religionszugehörigkeit und seiner Tätigkeit für die früheren Machthaber so verändert habe, dass die Voraussetzungen für das festgestellte Abschiebungshindernis entfallen seien. An der aus diesem Begründungsmangel folgenden Rechtswidrigkeit des Widerrufsbescheides ändere das auf die individuelle Gefährdungsprognose bezogene Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren nichts, weil hierin ein unzulässiges Nachschieben von Gründen liege. Ein Nachschieben von Gründen sei bei gebundenen Verwaltungsakten wie dem Widerruf zwar grundsätzlich zulässig. Die nachträglich vorgebrachten Gründe müssten indes schon bei Erlass des streitigen Verwaltungsakts vorgelegen haben, dürften diesen nicht in seinem Wesen verändern und den Betroffenen nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigen. Diese Grenzen seien hier überschritten, weil der Verwaltungsakt trotz gleichbleibenden Tenors auf einen anderen Sachverhalt gestützt werde. Das Gericht sei auch nicht verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen, weil die Heranziehung anderer als in dem angefochtenen Bescheid genannter Normen und Tatsachen dem Gericht dann verwehrt sei, wenn dies - wie hier - zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führte.

7 Zur Begründung ihrer durch den Senat zugelassenen Revision macht die Beklagte geltend, das Berufungsgericht habe den Regelungsbereich von § 73c AsylVfG i.V.m. § 77 AsylVfG fehlerhaft bestimmt und so von einer umfassenden Prüfung aller Widerrufsgründe abgesehen; zudem habe es unter Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO das Fehlen von Widerrufsgründen festgestellt.

8 Der Kläger verteidigt unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen das Berufungsurteil.

9 Der Vertreter des Bundesinteresses bei dem Bundesverwaltungsgericht hat sich nicht geäußert.

II

10 Die zulässige Revision, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist begründet. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, es seien für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Feststellung von Abschiebungshindernissen mögliche Änderungen der dem Kläger individuell drohenden Gefahren nicht zu prüfen, weil die Beklagte den Widerrufsbescheid allein auf eine allgemeine Veränderung der Verfolgungslage gestützt habe und die Berücksichtigung einer veränderten individuellen Gefährdungsprognose zu einer Wesensveränderung des angegriffenen Bescheides führe, ist mit § 73 c Abs. 2 AsylVfG unvereinbar und verletzt damit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat hinreichende tatsächliche Feststellungen zu der Frage, ob die von der Beklagten im Berufungsverfahren geltend gemachten Veränderungen der individuellen Gefährdungsprognose einen Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG tragen, nicht getroffen, so dass der Senat die Frage, ob sich die Berufungsentscheidung aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO), nicht abschließend beantworten kann und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

11 1. Für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerrufsbescheides ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht abzustellen. Das Berufungsgericht hat daher seiner Prüfung der Rechtmäßigkeit des hier ausgesprochenen Widerrufs eines Abschiebungsverbotes im rechtlichen Ansatz zutreffend § 73c AsylVfG (eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013, BGBl. I S. 3474) zu Grunde gelegt und zutreffend ausgeführt, dass insoweit eine Änderung des Streitgegenstandes nicht eingetreten ist. In dieser Fassung hat auch der Senat das Gesetz zu Grunde zu legen; das Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer (vom 31. Oktober 2014, BGBl. I S. 1649) und das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern (vom 23. Dezember 2014, BGBl. I S. 2439) haben keine sachliche Änderung der entscheidungserheblichen Normen bewirkt.

12 2. Ohne Verstoß gegen revisibles Recht hat das Berufungsgericht allerdings entschieden, dass der Widerruf des nach § 53 Abs. 1 Satz 1 AuslG 1990 ausgesprochenen Abschiebungshindernisses nicht bereits in formeller Hinsicht zu beanstanden ist. Insbesondere findet die Ausschlussfrist des § 49 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG auf den Widerruf der Asylberechtigung oder der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2012 - 10 C 4.11 - BVerwGE 143, 183 Rn. 17); dies gilt gleichermaßen auch für den Widerruf von Abschiebungsverboten nach § 73c Abs. 2 AsylVfG. Auch diese Entscheidung knüpft allein an den Wegfall der Voraussetzungen eines zuvor festgestellten Abschiebungshindernisses und damit an die objektive Sach- und Rechtslage an.

13 3. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht entschieden, dass es an dem für den Widerruf nach § 73c Abs. 2 AsylVfG erforderlichen und von der Beklagten zu erbringenden Nachweis fehle, dass sich die Sachlage mit Blick auf die ursprünglich angenommene Gefährdung des Klägers wegen seiner schiitischen Religionszugehörigkeit und seiner Tätigkeit für die früheren Machthaber so verändert habe, dass die Voraussetzungen für das festgestellte Abschiebungshindernis entfallen seien, und hierbei dem entsprechenden Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren nicht näher nachzugehen sei, weil hierin ein unzulässiges Nachschieben von Gründen liege.

14 3.1 Gegenstand auch des Berufungsverfahrens war vorrangig die Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheides der Beklagten vom 3. April 2008 und in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Voraussetzungen für die Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes (§ 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 oder 2 AufenthG), der insoweit einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Schutz mit mehreren Anspruchsgrundlagen bietet (BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 23.10 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 45), nicht mehr vorliegen. Für den Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung (§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, dass der Widerrufsbescheid umfassend auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen ist und das Gericht auch vom Kläger nicht geltend gemachte Anfechtungsgründe sowie von der Behörde nicht angeführte Widerrufsgründe einzubeziehen hat (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 17.12 - BVerwGE 146, 31 Rn. 9). Denn die Aufhebung eines solchen, nicht im Ermessen der Behörde stehenden, Verwaltungsaktes setzt nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unter anderem seine objektive Rechtswidrigkeit voraus; daran fehlt es auch dann, wenn er aus einem im Bescheid oder im Verfahren nicht angesprochenen Grund rechtmäßig ist. Liegt der im Widerrufsbescheid allein angeführte Widerrufsgrund nicht vor, so ist eine Klage erst dann begründet, wenn der Bescheid auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten nicht haltbar ist und er den Adressaten in seinen Rechten verletzt, insbesondere also wenn auch andere in Betracht kommende Widerrufsgründe ausscheiden. Dies entspricht der im Asylverfahren geltenden Konzentrations-und Beschleunigungsmaxime, nach der alle in einem Asylprozess typischerweise relevanten Fragen in einem Prozess abschließend geklärt werden sollen (s.a. BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319 Rn. 10; Beschluss vom 10. Oktober 2011 - 10 B 24.11 - juris Rn. 4).

15 3.2 Diese Grundsätze gelten gleichermaßen auch für den Widerruf der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 73c Abs. 2 AsylVfG. Nach § 73c Abs. 2 AsylVfG ist eine solche Feststellung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Ein Ermessen ist dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge insoweit nicht eingeräumt. Es handelt sich um eine rechtlich gebundene Entscheidung. Dies erkennt im rechtlichen Ansatz auch das Berufungsgericht. Die von ihm angenommene Beschränkung für ein "Nachschieben von Gründen", das auch bei gebundenen Verwaltungsakt grundsätzlich zulässig sei, auf solche nachträglich vorgebrachten Gründe, die schon bei Erlass des streitigen Verwaltungsakts vorgelegen hätten, und auf Fälle, in denen die nachgeschobenen Gründe den Verwaltungsakt nicht in seinem Wesen veränderten und der Betroffene auch nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt werde, greift jedenfalls nicht für den Widerruf von Schutzentscheidungen nach dem Asylverfahrensgesetz. Aus der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, dass in Streitigkeiten nach diesem Gesetz das Gericht stets auf dieser Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen hat (§ 77 Abs. 1 AsylVfG), ergibt sich, dass nicht nur solche Tatsachen einen Widerrufsbescheid als rechtmäßig tragen können, die schon bei dessen Erlass vorgelegen haben, sondern gerade auch weitere Tatsachen zu berücksichtigen sind. Dies gilt gleichermaßen für die Verpflichtungs- wie für die Anfechtungsklage. Damit ist grundsätzlich auch das Auswechseln des einem Bescheid zu Grunde liegenden Sachverhaltes jedenfalls dann möglich, wenn - wie hier - die Entscheidungsformel unverändert bleibt (zur Umdeutung des Widerrufs einer Asylanerkennung in eine Rücknahme bei Täuschung über die Staatsangehörigkeit s.a. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2013 - 10 B 40.12 - InfAuslR 2013, 314). Dadurch wird die Rechtsverteidigung des Betroffenen nicht beeinträchtigt. Denn dem Betroffenen ist zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung rechtliches Gehör zu solchen Tatsachen zu gewähren, die nicht schon in dem angefochtenen Bescheid zur Stützung des Widerrufs herangezogen worden sind und mit deren Verwertung der Betroffene nicht zu rechnen hatte. Das auch aus der im Asylverfahren geltenden Konzentrations- und Beschleunigungsmaxime folgende Gebot einer umfassenden Prüfung eines Widerrufsbescheides auf seine Rechtmäßigkeit erfasst daher nicht nur die Berücksichtigung unterschiedlicher Widerrufstatbestände, sondern innerhalb des Widerrufstatbestandes nach § 73c Abs. 2 AsylVfG auch die Frage, ob die Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht mehr vorliegen, weil sich die schutzbegründenden Umstände erheblich und dauerhaft verändert haben. Eine Beschränkung der gerichtlichen Überprüfung auf die im Widerrufsbescheid benannten oder diesen zumindest wesensgleichen Gründe, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, ist hiermit unvereinbar.

16 3.3 Das Berufungsgericht hat mithin die Frage, ob der angegriffene Widerrufsbescheid deswegen auf § 73c Abs. 2 AsylVfG gestützt werden kann, weil sich in Bezug auf die ursprünglich angenommene Gefährdung des Klägers wegen seiner schiitischen Religionszugehörigkeit, seiner Tätigkeit für die früheren Machthaber sowie seiner "kommunistischen Vergangenheit" (objektiv) solche Veränderungen ergeben haben, dass die Voraussetzungen für das festgestellte Abschiebungshindernis entfallen sind, nicht im Einklang mit revisiblen Recht beantwortet. Von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig hat das Berufungsgericht insoweit auch davon abgesehen, durch weitere Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) die Sache spruchreif zu machen und insoweit die zur Prüfung der Frage, ob ein Wegfall der Verfolgungslage gegeben ist, erforderlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen. Deshalb kann der Senat die Frage, ob die Berufungsentscheidung aus anderen Gründen richtig ist (§ 144 Abs. 4 VwGO) nicht beantworten und auch nicht zu Lasten des Klägers in der Sache selbst entscheiden. Vielmehr ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem die Gelegenheit zu geben, die für § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG maßgeblichen Tatsachen aufzuklären.

17 4. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.