Beschluss vom 29.06.2012 -
BVerwG 3 B 85.11ECLI:DE:BVerwG:2012:290612B3B85.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.06.2012 - 3 B 85.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:290612B3B85.11.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 85.11

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 11.08.2011 - AZ: OVG 2 LB 2/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 11. August 2011 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Verordnungsbestimmung, die mittelbar auf eine, dem Urheberrechtsschutz unterliegende und nur gegen Entgelt zugängliche technische Norm eines Privaten verweist, den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verkündung von Rechtsnormen genügt.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 21.12 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.