Beschluss vom 29.06.2006 -
BVerwG 3 B 147.05ECLI:DE:BVerwG:2006:290606B3B147.05.0

Beschluss

BVerwG 3 B 147.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. August 2005 wird verworfen, soweit das Klagebegehren die Förderung von 36 vorzeitig errichteten zusätzlichen Pflegeplätzen betrifft; im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 242 439,30 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, soweit das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Förderung der von ihr bereits vorzeitig errichteten zusätzlichen 36 Pflegeplätze verneint hat. Insoweit ist das angefochtene Urteil darauf gestützt, dass es schon an einer Begründung der Berufung fehle (UA S. 6). Darauf geht die Beschwerde mit keinem Wort ein. Sie setzt sich vielmehr nur mit den Gründen auseinander, die das Berufungsgericht dafür anführt, dass auch die weiteren 18 von der Klägerin geplanten Pflegeplätze nicht förderfähig seien. Hinsichtlich der vorzeitig errichteten Pflegeplätze fehlt damit die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Begründung der Beschwerde. Deren Notwendigkeit drängte sich hier umso mehr auf, weil nach allgemeinen subventionsrechtlichen Grundsätzen die Durchführung einer Investitionsmaßnahme vor Bewilligung der begehrten Subvention - abgesehen vom Fall der Genehmigung vorzeitigen Beginns - zum Verlust des Investitionsanspruchs führt, weil die Subvention den üblicherweise von ihr erwarteten Anstoßeffekt nicht mehr haben kann.

2 Hinsichtlich der 18 weiteren streitigen Pflegeplätze ist die Beschwerde unbegründet. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO liegen sämtlich nicht vor.

3 Der angefochtene Beschluss weicht nicht von dem in der Beschwerde genannten Urteil des Senats vom 13. Mai 2004 - BVerwG 3 C 45.03 - (BVerwGE 121, 23) ab. Eine solche Abweichung liegt nur vor, wenn die angegriffene Entscheidung sich auf einen in Auslegung einer Norm des revisiblen Rechts gewonnenen Rechtssatz stützt, der einem vom Bundesverwaltungsgericht - oder einem der anderen in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichtshöfe - in Auslegung derselben Norm entwickelten Rechtssatz widerspricht. Daran fehlt es hier.

4 Die Beschwerde sieht eine Abweichung schon darin, dass das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob die Versagung der Förderung ihrem Gewicht nach einen Eingriff in das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht auf Berufsfreiheit darstellt, obwohl nach den im Urteil des Senats vom 13. Mai 2004 entwickelten Maßstäben der Grundrechtseingriff nicht zweifelhaft sein könne. Darin liegt offensichtlich keine Abweichung, denn das Berufungsgericht widerspricht der Auffassung des Senats gerade nicht. Es lässt die Frage vielmehr offen, weil es sie wegen der jedenfalls gegebenen Rechtfertigung des Eingriffs für unerheblich hält.

5 Die weiteren Ausführungen der Beschwerde zur Divergenzrüge betreffen im Wesentlichen die Frage, ob das Berufungsgericht die Begriffe der Bedarfsgerechtigkeit und der Ortsnähe richtig ausgelegt hat. Dazu verhält sich das Urteil des Senats vom 13. Mai 2004 überhaupt nicht. Es befasst sich vielmehr unter dem Blickwinkel des Art. 12 GG mit einer landesrechtlichen Investitionsförderung für ambulante Pflegedienste, die beinhaltet, dass die Landkreise und kreisfreien Städte in überschneidungsfreie Betreuungsbereiche aufzuteilen sind und in jedem Betreuungsbereich nur ein Pflegedienstträger gefördert wird. Das wiederum ist nicht Thema des Berufungsurteils. Dementsprechend zeigt die Beschwerde keine gegensätzlichen Rechtssätze im angefochtenen Beschluss und im Urteil des Senats auf. Das gilt insbesondere für die Behauptung, die vom Berufungsgericht angewandten Grundsätze hätten faktisch eine Monopolisierung im jeweiligen Förderraum zur Folge. Dies ist eine - schwer nachvollziehbare - Deduktion der Klägerin und kein vom Berufungsgericht aufgestellter Rechtssatz.

6 Der Beschwerde ist auch nicht zu entnehmen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Die Beschwerdebegründung verweist insoweit pauschal auf ihre Ausführungen zur Divergenzrüge. Dort findet sich jedoch keine über den Einzelfall hinausgehende Frage des revisiblen Rechts, die im Interesse der Rechtseinheit oder zur Fortentwicklung des Rechts der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürftig und zugänglich wäre. Die Begriffe der Bedarfsgerechtigkeit und der Ortsnähe sind im Bayerischen Ausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch XI verwendet. Sie gehören damit zum Landesrecht und sind nicht revisibel. Dass ihre Auslegungen durch das Berufungsgericht Art. 12 GG verletze, wird zwar von der Beschwerde behauptet, aber nicht nachvollziehbar dargelegt. Insbesondere übersieht die Beschwerde, dass der Senat in seinem Urteil vom 13. Mai 2004 das Anliegen, die Förderung nicht bedarfsnotwendiger Einrichtungen zu verhindern, als legitim angesehen hat (a.a.O. S. 29). Es steht daher außer Frage, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit keinen Rechtsanspruch auf eine öffentliche Förderung für eine nicht bedarfsnotwendige Einrichtung vermittelt.

7 Schließlich gehen auch die Verfahrensrügen der Klägerin fehl. Die Berufungsentscheidung leidet nicht an einem Aufklärungsmangel und es liegt auch keine Versagung des rechtlichen Gehörs vor.

8 Die Klägerin meint, das Berufungsgericht hätte weitere Ermittlungen zum ortsnahen Bedarf anstellen müssen. Das trifft jedoch nicht zu. Der angefochtene Beschluss hat die relevanten Umstände sämtlich in den Blick genommen, ist aber bei ihrer Bewertung zu einem anderen Schluss gekommen als die Klägerin. Das gilt etwa im Hinblick auf die - selbst in Bezug auf den Ort B. - abgelegene Lage des Pflegeheims und insbesondere im Hinblick auf die Einschätzung der Stadt Neumarkt als ortsferner Bereich. Es trifft nicht zu, dass das Berufungsgericht insoweit relevanten Vortrag der Klägerin übergangen hätte oder verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin zu weiterem Vortrag zu ermutigen. Das Berufungsgericht war schließlich nicht verpflichtet, die Parteien auf die nach seiner Rechtsprechung im Ausnahmefall bestehende Möglichkeit hinzuweisen, dass eine Förderung auch für einen ortsfernen Bedarf in Betracht kommen könne. Eine solche Verpflichtung schied schon deshalb aus, weil diese Förderung nach dem in anderem Zusammenhang getätigten Vorbringen der Beteiligten ohnehin nicht in Betracht kam.

9 Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.

10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.