Beschluss vom 29.06.2005 -
BVerwG 3 B 135.04ECLI:DE:BVerwG:2005:290605B3B135.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.06.2005 - 3 B 135.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:290605B3B135.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 135.04

  • VG Leipzig - 09.07.2004 - AZ: VG 1 K 1243/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 9. Juli 2004 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde der Beigeladenen ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
In dem erstrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich die Frage geklärt werden, ob die Wirksamkeit der im Einigungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG abgegebenen Erklärung eines Zuordnungsprätendenten, keinen Anspruch auf das Eigentum geltend zu machen und auf das Widerrufsrecht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 7 VZOG zu verzichten, nach bestandskräftigem Erlass des Zuordnungsbescheides wieder mit der Begründung beseitigt werden kann, ihm sei bei Abgabe der Erklärung die Nutzung des Grundstücks für von ihm wahrzunehmende Verwaltungsaufgaben nicht bekannt gewesen.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 25.05 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.