Beschluss vom 29.06.2005 -
BVerwG 3 B 112.04ECLI:DE:BVerwG:2005:290605B3B112.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.06.2005 - 3 B 112.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:290605B3B112.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 112.04

  • OVG Rheinland-Pfalz - 29.06.2004 - AZ: 7 A 11638/03.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das angefochtene Urteil ist auf zwei unabhängig von einander tragende Gründe gestützt. Zum einen verneint das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Beteiligung an der Rettungswache Zweibrücken mit der Begründung, das Rettungsdienstgesetz (RettDG) gestatte in den §§ 5 und 8 die Übertragung einer Rettungswache jeweils nur auf eine Sanitätsorganisation. Zum anderen stützt sich das Berufungsgericht darauf, der Beklagte sei durch den im Jahre 2000 wirksam mit dem Beigeladenen geschlossenen öffentlich-rechtlichen Übertragungsvertrag gehindert, eine weitere Sanitätsorganisation in die Rettungswache einzubeziehen. Bei einer solchen kumulativen Begründung des Berufungsurteils setzt die Zulassung der Revision voraus, dass im Hinblick auf jeden der tragenden Gründe ein Zulassungsgrund vorliegt. Das ist jedenfalls hinsichtlich der ersten vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht der Fall, so dass es auf die gegen die zweite Begründung vorgebrachten Rügen nicht ankommt.
1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von dem Kläger beigelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Soweit der Kläger die Frage als klärungsbedürftig ansieht, ob das Rettungsdienstgesetz die Übertragung derselben Rettungswache auf mehrere Sanitätsorganisationen zulässt, ist die Frage im Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Nach § 137 Abs. 1 VwGO kann die Revision nur auf die Verletzung von Bundesrecht oder einer Vorschrift des Landesverfahrensgesetzes, die mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt, gestützt werden. Das Rettungsdienstgesetz gehört zu keiner dieser beiden Kategorien. Es ist Landesrecht.
Die Frage gewinnt nicht dadurch bundesrechtlichen Charakter, dass der Kläger sich auf eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben beruft. Das gilt schon deshalb, weil die Beschwerde eine über den Einzelfall hinausgehende klärungsbedürftige Frage zur Auslegung dieses Grundsatzes nicht aufzeigt. Dasselbe gilt für die Rüge einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 GG). Auch insoweit erschöpft sich das Vorbringen des Klägers in der Aussage, er werde ohne sachlichen Grund schlechter behandelt als der Beigeladene, weil das Rettungsdienstgesetz die Übertragung auf nur eine Sanitätsorganisation nicht vorschreibe. Im Übrigen geht es auch insoweit letztlich um die Klärung des Inhalts des Landesrechts.
2. Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einem Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO: Die Rüge, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt bzw. den unstreitigen Sachverhalt nicht vollständig ausgeschöpft, geht fehl. Diese Rüge betrifft zum einen die Frage, ob der Beigeladene alleine in der Lage ist, die erforderlichen personellen und sachlichen Mittel bereitzustellen, um die Aufgabe des Rettungsdienstes in der Rettungswache Z. zu erfüllen. Auf diese Frage kam es aber nach der insoweit maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts nicht an. Wenn das Gesetz, wie vom Oberverwaltungsgericht angenommen, die Beauftragung von zwei Sanitätsorganisationen mit dem Betrieb einer Rettungswache nicht zulässt, war die Frage der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung durch den Beigeladenen für die Entscheidung über das Begehren des Klägers nicht erheblich.
Dasselbe gilt für den in der Beschwerdebegründung weiter substantiierten Vortrag des Klägers, im Lande Rheinland-Pfalz werde eine ganze Reihe von Rettungswachen von verschiedenen Sanitätsorganisationen gemeinsam betreut. Sollte das Rettungsdienstgesetz in der noch geltenden Fassung eine solche Lösung nicht zulassen, so wäre die hiervon abweichende Praxis in verschiedenen Kreisen, zu denen der Landkreis des Beklagten anscheinend ohnehin nicht gehört, rechtswidrig. In einem solchen Fall könnte sich der Kläger nicht auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen. Auf der Grundlage der Auslegung des Landesrechts durch das Berufungsgericht war es daher nicht verfahrensfehlerhaft, dem entsprechenden Vortrag des Klägers nicht weiter nachzugehen.
3. Welche Rechte die am 1. Juli 2005 in Kraft tretende Änderung des Rettungsdienstgesetzes dem Kläger einräumt, ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne Bedeutung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG n.F.