Beschluss vom 29.06.2005 -
BVerwG 1 B 176.04ECLI:DE:BVerwG:2005:290605B1B176.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.06.2005 - 1 B 176.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:290605B1B176.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 176.04

  • Sächsisches OVG - 01.09.2004 - AZ: OVG A 5 B 487/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g und
R i c h t e r sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. September 2004 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde hält im Rahmen des allein noch streitigen Begehrens des Klägers auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG folgende Fragen für klärungsbedürftig:
1. Kann eine extreme Gefahrenlage aufgrund des Verlustes der Semiimmunität gegen Malaria tropica von in den Kongo zurückkehrenden volljährigen Asylbewerbern deshalb verneint werden, weil das Sterberisiko nicht (erg.: gegenüber) demjenigen der in der Demokratischen Republik Kongo lebenden Kleinkindern gesteigert ist?
2. Können in die Demokratische Republik Kongo zurückkehrende Asylbewerber bei einem festgestellten Durchschnittseinkommen von 100 US $ auf den Kauf eines Moskitonetzes und die Kosten für die Imprägnierung verwiesen werden, wenn damit die Gefahr der Ansteckung mit Malaria um 50 % gesenkt wird?
Entgegen der Ansicht der Beschwerde handelt es sich bei diesen Fragen nicht um Rechtsfragen, sondern um Fragen, die im Rahmen der Sachverhalts- und Beweiswürdigung von den Tatsachengerichten zu klären und zu beantworten sind. Die Beschwerde zielt mit diesen Fragen auf die dem Tatsachengericht vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts und die daraus abgeleitete Gefährdungsprognose, ohne eine bestimmte Frage des revisiblen Rechts aufzuzeigen. Die Frage, ob und gegebenenfalls zwischen welchen Gruppen der Bevölkerung bei der Gefahrenprognose zu differenzieren ist oder mit welcher anderen Bevölkerungsgruppe die Gruppe, der der Kläger angehört, hinsichtlich der jeweiligen Gefahrenlage (hier: Malaria-Gefährdung) verglichen werden kann, kann nicht nach einheitlichen rechtlichen Maßstäben, sondern allein nach den tatsächlichen Verhältnissen im Abschiebezielstaat bestimmt werden (vgl. auch Beschlüsse vom 8. April 2002 - BVerwG 1 B 71.02 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 59 und vom 25. Juni 2004 - BVerwG 1 B 249.03 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 284). Das Gleiche gilt für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen einem zurückkehrenden Asylbewerber der Kauf eines Moskitonetzes zugemutet werden kann.
Sonstige Zulassungsgründe macht die Beschwerde nicht geltend. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.