Beschluss vom 29.06.2004 -
BVerwG 8 B 40.04ECLI:DE:BVerwG:2004:290604B8B40.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.06.2004 - 8 B 40.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:290604B8B40.04.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 40.04

  • VG Halle - 18.02.2004 - AZ: VG 1 A 67/01 HAL

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und G o l z e
beschlossen:

  1. Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 18. Februar 2004 wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 130 000 € festgesetzt.

Der im Hinblick auf die versäumte Beschwerdebegründungsfrist gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt erfolglos, da die versäumte Rechtshandlung, die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, nicht innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden ist (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der am 10. Mai 2004 abgelaufenen zweimonatigen Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden.
Auf diese Rechtsfolge ist der Kläger durch das Schreiben des Berichterstatters vom 24. Mai 2004 hingewiesen worden. Von der aufgezeigten Möglichkeit, das Rechtsmittel mit der Folge der Gebührenfreiheit für das Beschwerdeverfahren zurückzunehmen, hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13, 14 GKG.