Beschluss vom 29.06.2002 -
BVerwG 1 B 162.02ECLI:DE:BVerwG:2002:290602B1B162.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.06.2002 - 1 B 162.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:290602B1B162.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 162.02

  • Bayerischer VGH München - 28.02.2002 - AZ: VGH 25 B 01.31575

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Februar 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, "ob bei zurückkehrenden togoischen Flüchtlingen zu Recht danach differenziert werden kann, aus welchem Land sie nach Togo zurückkehren und hieran anknüpfend eine Wahrscheinlichkeitsprognose gegeben werden kann". Sie wendet sich damit gegen die "Richtigkeit" der tatrichterlichen Begründung des angegriffenen Beschlusses, ohne eine bestimmte Rechtsfrage im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu benennen und darzulegen. Mit Angriffen auf die dem Tatsachengericht vorbehaltene Feststellung und Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und dessen Gefahrenprognose lässt sich eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung nicht begründen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 d Abs. 2 AsylVfG n.F.