Beschluss vom 29.05.2009 -
BVerwG 2 B 3.09ECLI:DE:BVerwG:2009:290509B2B3.09.0

Leitsatz:

Das Gericht darf einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigen-gutachtens zu einer beweiserheblichen Tatsachenfrage nur dann mit der Begründung ablehnen, es verfüge aufgrund eines nicht von ihm eingeholten Gutachtens über die erforderliche Sachkunde, wenn es dieses Gutachten nach den Regeln des Sachverständigenbeweises zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht hat.

  • Rechtsquellen
    GG Art. 103 Abs. 1
    BDG § 58 Abs. 1, § 65 Abs. 1 Satz 1, § 69
    DiszG Berlin §§ 3, 41
    VwGO §§ 98, 108 Abs. 2, § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 133 Abs. 6
    ZPO §§ 397, 402, 411 Abs. 4, § 412

  • OVG Berlin-Brandenburg - 23.10.2008 - AZ: OVG 80 D 2.08 -
    OVG Berlin-Brandenburg - 23.10.2008 - AZ: OVG 80 D 2.08

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.05.2009 - 2 B 3.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:290509B2B3.09.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 3.09

  • OVG Berlin-Brandenburg - 23.10.2008 - AZ: OVG 80 D 2.08 -
  • OVG Berlin-Brandenburg - 23.10.2008 - AZ: OVG 80 D 2.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Mai 2009
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Heitz
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:

  1. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Oktober 2008 wird aufgehoben.
  2. Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.
  3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

1 Die Beschwerde des Beklagten hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO, § 69 BDG, § 41 Berliner Disziplinargesetz - DiszG - zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist. Das Berufungsurteil beruht auf einem Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil das Oberverwaltungsgericht durch die Ablehnung des in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Beweisantrags des Beklagten dessen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verletzt hat.

2 Das Oberverwaltungsgericht hat die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis bestätigt. Der Beklagte habe seine Dienstpflichten als Amtsvormund der Zeugin Z. schwerwiegend verletzt, weil er über längere Zeit eine sexuelle Beziehung zu seinem Mündel unterhalten habe. Das Oberverwaltungsgericht hat die den Beklagten belastenden Angaben der Zeugin Z. als erwiesen angesehen. Es hat seine Überzeugung, die Zeugin sei glaubwürdig, vor allem auf die Ergebnisse des aussagepsychologischen Gutachtens der Sachverständigen V. gestützt, das diese in der mündlichen Berufungsverhandlung erstattet hat. Dieses Gutachten beruht wiederum auf dem jugendpsychiatrischen Sachverständigengutachten vom 13. August 2003, das in einem Jugendstrafverfahren gegen die Zeugin Z. wegen falscher Verdächtigung erstellt wurde. Die Sachverständige V. hat auf die Feststellungen und Wertungen dieses Gutachtens zurückgegriffen, weil die Zeugin Z. nicht bereit war, sich von ihr untersuchen zu lassen.

3 Der Beklagte hat in der mündlichen Berufungsverhandlung beantragt, die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass es sich bei der Zeugin Z. um eine krankhafte Persönlichkeit handele, die durchaus in der Lage sei, eine komplexe unwahre Schilderung zu erfinden und zu kontrollieren. Diesen Beweisantrag hat das Oberverwaltungsgericht in den Urteilsgründen mit der Erwägung abgelehnt, es besitze aufgrund des jugendpsychiatrischen Gutachtens vom 13. August 2003 hinreichende eigene Sachkunde. Nach diesem Gutachten sei die Beweisfrage zu verneinen.

4 Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, einem Beweisangebot nachzugehen, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache nach seinem Rechtsstandpunkt erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet (Beschluss vom 14. Juni 2005 - BVerwG 2 B 108.04 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1; stRspr). Danach hat das Oberverwaltungsgericht den in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Beweisantrag nicht übergehen dürfen:

5 Dem Beweisthema kommt auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Es hat die Beweisfrage für erheblich, aber aufgrund des jugendpsychiatrischen Gutachtens vom 13. August 2003 für hinreichend geklärt gehalten.

6 Diese Vorgehensweise findet im Prozessrecht keine Stütze, weil das Oberverwaltungsgericht dieses Gutachten nicht prozessordnungsgemäß zum Gegenstand des Disziplinarklageverfahrens gemacht hat. Gemäß § 41 DiszG, § 58 Abs. 1 BDG erhebt das Gericht die erforderlichen Beweise. Demnach hat es grundsätzlich selbst diejenigen Tatsachen festzustellen, die für den Nachweis des Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind. Dies gilt gemäß § 41 DiszG, § 65 Abs. 1 Satz 1 BDG auch für die Berufungsinstanz. Danach darf das Tatsachengericht ein Beweisangebot zu einer entscheidungserheblichen Tatsache nur unberücksichtigt lassen, wenn sich ausschließen lässt, dass die Beweiserhebung zu neuen Erkenntnissen führen kann, die geeignet sind, die bisherige Überzeugung des Gericht zu erschüttern. Dies ist der Fall, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung ohne jeden greifbaren Anhaltspunkt „ins Blaue hinein“ aufgestellt wird oder das Beweismittel offensichtlich untauglich ist. Das Gericht darf ein Beweisangebot nicht schon deshalb übergehen, weil es die Wahrscheinlichkeit als gering einschätzt, dass durch die Beweiserhebung neue Erkenntnisse gewonnen werden (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18. Juli 1994 - 1 BvR 1177/93 - NJW-RR 1995, 441 und vom 22. Januar 2001 - 1 BvR 2075/98 - NJW-RR 2001, 1006; BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2005 a.a.O.; stRspr).

7 Hat das Gericht zur Feststellung oder Bewertung einer beweiserheblichen Tatsachenfrage bereits Sachverständigenbeweis erhoben, so hat es über den Beweisantrag, zu dieser Frage ein weiteres Gutachten einzuholen, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das Gericht muss sich darüber klar werden, ob ihm das vorliegende Gutachten die zur Beantwortung der Beweisfrage erforderliche Sachkunde vermittelt (§ 98 VwGO, § 412 Abs. 1 ZPO, § 3 DiszG). Seine Weigerung, ein weiteres Gutachten einzuholen, findet im Prozessrecht nur dann keine Stütze, wenn das bereits vorliegende Gutachten nicht geeignet ist, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbindung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist etwa der Fall, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht (Beschluss vom 26. Februar 2008 - BVerwG 2 B 122.07 - ZBR 2008, 257 <259>; stRspr).

8 Das Ermessen, zu einer beweiserheblichen Tatsachenfrage ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen, ist nicht notwendigerweise nur dann eröffnet, wenn das Gericht bereits selbst ein Gutachten eingeholt hat. Vielmehr kann dieses Ermessen auch dann gegeben sein, wenn das Gericht in zulässiger Weise auf ein Gutachten zu der Beweisfrage zurückgreift, das in einem anderen Verfahren erstellt wurde. Jedoch muss es dieses Gutachten nach den Regeln des Sachverständigenbeweises gemäß §§ 402 ff. ZPO in das gerichtliche Verfahren einführen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. November 1993 - 2 BvR 594/93 - BayVBl 1994, 143). Hierfür ist zumindest die rechtzeitige Mitteilung an die Verfahrensbeteiligten erforderlich, dass es die Beweisfrage aufgrund des anderweitig erstellten Gutachtens beantworten will. Denn nur durch eine solche Mitteilung werden die Verfahrensbeteiligten in die Lage versetzt, ihre prozessualen Rechte und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör wahrzunehmen, nämlich gemäß § 411 Abs. 4 Satz 1 ZPO ihre Einwendungen gegen das Gutachten sowie darauf bezogene Anträge und Ergänzungsfragen vorzubringen und gemäß §§ 402, 397 ZPO die Anhörung des Gutachters in der mündlichen Verhandlung zu beantragen. Das Gericht ist in der Regel verpflichtet, einem darauf gerichteten Beweisantrag stattzugeben (Urteil vom 9. März 1984 - BVerwG 8 C 97.83 - BVerwGE 69, 70 <77> = Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 158; Beschlüsse vom 21. September 1994 - BVerwG 1 B 131.93 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 46 und vom 16. Juli 2007 - BVerwG 2 B 55.07 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 95 Rn. 7).

9 Danach durfte das Oberverwaltungsgericht den Beweisantrag des Beklagten nicht mit der Begründung ablehnen, es könne die Beweisfrage aufgrund des jugendpsychiatrischen Sachverständigengutachtens vom 13. August 2003 sachkundig beurteilen. Denn es hat den Beklagten nicht darauf hingewiesen, dass es sich für die zentrale Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin Z. auf dieses Gutachten stützen werde und im Hinblick darauf einen weiteren Sachverständigenbeweis für entbehrlich halte. Durch seine Vorgehensweise hat das Oberverwaltungsgericht dem Beklagten die - im Gebot des rechtlichen Gehörs verankerte - Möglichkeit genommen, Einwendungen gegen dieses Gutachten zu erheben und die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung zu befragen. Daran ändert nichts, dass der Beklagte den Beweisantrag nur hilfsweise gestellt hat.