Beschluss vom 29.05.2002 -
BVerwG 4 B 24.02ECLI:DE:BVerwG:2002:290502B4B24.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.05.2002 - 4 B 24.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:290502B4B24.02.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 24.02

  • Bayerischer VGH München - 13.02.2002 - AZ: VGH 2 B 96.3065

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Mai 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Februar 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 112,92 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen; denn das Beschwerdevorbringen genügt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der in § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision.
1. Der Kläger macht mit der Beschwerde geltend, dass sich an seinem Wohnhaus Risse gebildet hätten, die auf Grundwasserableitungen zurückzuführen seien, die der Beigeladene seit Errichtung des streitbefangenen Gebäudes ständig mittels elektrischer Pumpanlage vornehme. Er rügt, dass das Berufungsgericht seinen Antrag, zu diesem Sachverhalt ein Sachverständigengutachten einzuholen, abgelehnt habe, und sieht darin eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie einen Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO). Die Aufklärungsrüge genügt den Darlegungsanforderungen nicht, weil nicht substantiiert dargetan wird, dass sich dem Berufungsgericht auf der Grundlage s e i n e r R e c h t s a u f f a s s u n g eine weitere Sachverhaltsaufklärung in der bezeichneten Richtung hätte aufdrängen müssen. Der Kläger berücksichtigt nicht, dass das Berufungsgericht ihn wegen der geltend gemachten Gebäudeschäden auf den Zivilrechtsweg verwiesen und im Einzelnen begründet hat, dass sein Vorbringen zu den Wasserschäden im Rahmen des hier zu entscheidenden öffentlich-rechtlichen Nachbarstreits betreffend die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Baugenehmigung nicht entscheidungserheblich sei (vgl. S. 10 der Urteilsabschrift). Aus diesem Grund ist auch der mit der Aufklärungsrüge verbundene Vorwurf des Klägers, ihm sei insoweit im Berufungsverfahren das rechtliche Gehör versagt worden, unschlüssig.
2. Die erhobenen Divergenzrügen sind ebenfalls unzulässig.
Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch tritt. Dieser Zulassungsgrund muss in der Beschwerdebegründung durch Darlegung der als solche miteinander in unmittelbarem Widerspruch stehenden entscheidungstragenden Rechtssätze bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Daran fehlt es hier. Die Beschwerde legt auch nicht ansatzweise einen abstrakten Rechtssatz des Berufungsurteils dar, der einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten ebensolchen Rechtssatz widerspricht. Die Beschwerdebegründung erschöpft sich in Angriffen gegen die berufungsgerichtliche Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall. Das gilt für die Ausführungen zu "Eingriffen in das Säuleneigentum" bzw. in die "Sachsubstanz" des Eigentums ebenso wie für die Ausführungen zum Bestandsschutz einer rechtmäßig errichteten baulichen Anlage. In der Sache erhebt die Beschwerde nach Art einer Berufungsbegründung den Vorwurf, das Berufungsgericht habe die hierzu in den näher bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (und des Bundesgerichtshofs) entwickelten Grundsätze im vorliegenden Fall unrichtig angewendet. Dieses Vorbringen genügt nicht, um eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO darzutun.
3. Die Beschwerde wirft auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. In der Beschwerdebegründung muss deshalb eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen und ausformuliert sowie ein Grund dafür angegeben werden, weshalb sie im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf. Im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig kann nur eine Rechtsfrage sein, die über die konkreten Umstände des jeweiligen Streitfalls hinaus in verallgemeinerungsfähiger Weise geklärt werden kann. Ausführungen in diese Richtung enthält die Beschwerdebegründung nicht. Sie bringt zwar die Ansicht des Klägers zum Ausdruck, es handele sich um eine "grundsätzliche Rechtssache", begründet diesen Standpunkt aber nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise. Die Ausführungen der Beschwerde zur Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Prüfung nach dem Landeswassergesetz, zur Verletzung des Gebots der nachbarlichen Rücksichtnahme, zur Rechtmäßigkeit der dem Kläger 1960 erteilten Baugenehmigung sowie zur Einhaltung der landesrechtlichen Vorschriften über Abstandsflächen sind auf die besonderen Umstände des Streitfalls zugeschnitten, die einer verallgemeinerungsfähigen Klärung gar nicht zugänglich wären. Die in der Beschwerdebegründung zitierten Vorschriften der Landesbauordnung und des Landeswassergesetzes gehören überdies zum nicht revisiblen Landesrecht.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.