Beschluss vom 29.04.2010 -
BVerwG 7 B 11.10ECLI:DE:BVerwG:2010:290410B7B11.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.04.2010 - 7 B 11.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:290410B7B11.10.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 11.10

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern - 18.01.2010 - AZ: OVG 3 M 222/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. April 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Januar 2010 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde des Antragstellers ist unstatthaft und deshalb unzulässig. Der Antragsteller wendet sich mit seinem Rechtsmittel gegen einen Beschluss, durch den das Oberverwaltungsgericht seine Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen hat, durch den das Verwaltungsgericht einen Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt hat. Beschwerdeentscheidungen des Oberverwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sind unanfechtbar und können deshalb nicht mit einem Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht angegriffen werden (§ 152 Abs. 1 VwGO).

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.