Beschluss vom 29.04.2005 -
BVerwG 5 B 102.04ECLI:DE:BVerwG:2005:290405B5B102.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.04.2005 - 5 B 102.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:290405B5B102.04.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 102.04

  • OVG Rheinland-Pfalz - 16.07.2004 - AZ: OVG 12 A 11117/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 16. Juli 2004 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die zulässig erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist begründet. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die Durchführung eines Revisionsverfahrens kann zur Klärung der Frage beitragen, welche Bedeutung dem Vorrang von Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff. BSHG für geistig behinderte Minderjährige und junge Volljährige gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII in Bezug auf ein Begehren auf Erstattung von nach § 39 SGB VIII erbrachten Annexleistungen zur Vollzeitpflege beizumessen ist.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 15.05 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.