Beschluss vom 29.03.2006 -
BVerwG 20 F 4.05ECLI:DE:BVerwG:2006:290306B20F4.05.0

Leitsatz:

Der für das Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO grundsätzlich erforderlichen Verlautbarung des Hauptsachegerichts, dass der Inhalt der zurückgehaltenen Behördenakten für die Entscheidung im Rechtsstreit zur Hauptsache rechtserheblich ist, bedarf es nicht, wenn die Hauptsacheentscheidung offensichtlich allein von der - anhand der umstrittenen Behördenakten zu beantwortenden - Frage abhängt, ob der Akteninhalt geheimhaltungsbedürftig ist.

  • Rechtsquellen
    VwGO § 99 Abs. 2

  • OVG Weimar - 13.09.2005 - AZ: OVG 10 SOV 241/05 -
    Thüringer OVG - 13.09.2005 - AZ: OVG 10 SOV 241/05

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.03.2006 - 20 F 4.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:290306B20F4.05.0]

Beschluss

BVerwG 20 F 4.05

  • OVG Weimar - 13.09.2005 - AZ: OVG 10 SOV 241/05 -
  • Thüringer OVG - 13.09.2005 - AZ: OVG 10 SOV 241/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen
nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 29. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dawin und Dr. Kugele
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 13. September 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht dem Antrag der Klägerin, die Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung des Thüringer Innenministeriums vom 24. Januar 2005 festzustellen, nicht entsprochen. Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin als unzulässig angesehen, weil eine formalisierte Äußerung des Hauptsachegerichts fehlt, dass der Inhalt der zurückgehaltenen Behördenakten rechtlich erheblich ist. Dieser Rechtsauffassung vermag der Fachsenat bereits deshalb nicht zu folgen, weil eine derartige Äußerung des Hauptsachegerichts ausnahmsweise entbehrlich ist. Es kommt deshalb darauf an, ob das Ministerium die Aktenvorlage rechtmäßig verweigert hat; diese Frage ist zu bejahen.

2 Die in § 99 Abs. 1 VwGO vorgeschriebene Vorlage der behördlichen Akten im Verwaltungsrechtsstreit ermöglicht den Tatsachengerichten die erschöpfende Aufklärung des Sachverhalts, zu der sie verpflichtet sind (§ 86 Abs. 1, § 125 Abs. 1 VwGO). Eine erschöpfende Sachverhaltsermittlung mit der Folge, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil auf einer abschließend geklärten Tatsachengrundlage basiert, ist vom Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gefordert und liegt gleichzeitig im individuellen, durch Art. 19 Abs. 4 GG geschützten Interesse der Prozessparteien (BVerfG, stRspr, vgl. BVerfGE 84, 34 <49>, 84, 59 <77> jeweils m.w.N.). Ob die Akten zur Entscheidungsfindung benötigt werden, entscheidet demnach das Tatsachengericht im Rahmen der ihm obliegenden Sachverhaltsaufklärung. Hierzu bedarf es, wenn von der Behörde die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Akten geltend gemacht wird, eines Beweisbeschlusses oder einer sonstigen förmlichen Äußerung des Gerichts, die für das weitere Verfahren Klarheit über seine Auffassung zur Erheblichkeit des Akteninhalts schafft. Eine solche Äußerung ist jedoch ausnahmsweise entbehrlich, wenn die zurückgehaltenen Unterlagen zweifelsfrei rechtserheblich sind (vgl. Beschlüsse vom 24. November 2003 - BVerwG 20 F 13.03 - BVerwGE 119, 229 und vom 12. Januar 2006 - BVerwG 20 F 12.04 -). Das ist immer der Fall, wenn die Pflicht zur Vorlage der Behördenakten - bereits - Streitgegenstand des Verfahrens zur Hauptsache ist und die Entscheidung des Verfahrens zur Hauptsache offensichtlich allein von der - anhand des Inhalts der umstrittenen Akten zu beantwortenden - Frage abhängt, ob die Akten, wie von der Behörde geltend gemacht, geheimhaltungsbedürftig sind (so auch Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 99 Rn. 11 a). So ist es hier. Der Beklagte hat der Klägerin Einblick in die Akten mit Daten und Angaben über sie mit der Begründung verweigert, diese Angaben seien geheimhaltungsbedürftig. Die Geheimhaltungsbedürftigkeit des Akteninhalts war auch der Grund, auf den das Thüringer Innenministerium seine Weigerung gestützt hatte, diese Akten in dem Rechtsstreit der Klägerin wegen Verweigerung der Auskunft und Einsichtnahme vorzulegen.

3 Das Thüringer Innenministerium hat die behördliche Akte, deren Vorlage es verweigert, zu Recht als geheimhaltungsbedürftig angesehen. Die ursprünglich zu dieser Akte genommenen nicht geheimhaltungsbedürftigen (vgl. Beschluss des Fachsenats vom 26. August 2004 - BVerwG 20 F 16.03 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 37) Zeitungsartikel, Flugblätter und Berichte über Geschehnisse, die sich in der Öffentlichkeit abgespielt haben und von vielen beobachtet worden sind, sind aus der Akte entfernt und in einer dem Gericht der Hauptsache zugeleiteten Akte zusammengefasst worden. Die zurückgehaltene Akte enthält nur noch Angaben, Berichte und sonstige Informationen über die Anwesenheit und Mitwirkung der Klägerin bei Treffen politischer Gruppen. Diese schriftlichen Berichte sind so angelegt, dass derjenige, der sie verfasst hat, von den anderen Teilnehmern dieser Treffen, deren Zahl begrenzt war, unschwer identifiziert werden könnte, wenn sie Einblick in die Akte nähmen. Würde das geschehen, wäre die weitere Zusammenarbeit der Verfassungsschutzbehörden des Beklagten mit den Informanten, die auf zugesicherte Vertraulichkeit gegründet ist, gefährdet und die Informanten hätten Übergriffe derer zu befürchten, über die sie berichtet haben.

4 Das Thüringer Innenministerium hat seine Ermessensentscheidung auf der Grundlage der - zutreffenden - Annahme getroffen, die zurückgehaltene Akte sei für den Rechtsstreit VG Weimar 1 K 2502/98 erheblich. Es hat dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung der drohenden Beeinträchtigungen der Arbeit des Verfassungsschutzes gegenüber der umfassenden Aufklärung des Sachverhalts in diesem Rechtsstreit das größere Gewicht beigemessen. Dabei hat es die Bedeutung, die diese gegeneinander abzuwägenden Interessen in der Rechtsordnung haben, zutreffend erkannt. Weiter hat es den Grad ihrer jeweiligen Gefährdung durch Offenlegung bzw. Zurückhaltung der Akten sowie die daraus resultierenden weiteren Folgen ermittelt und unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte einschließlich der Aktualität der in den Akten enthaltenen Angaben gegeneinander abgewogen.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes für dieses Zwischenverfahren ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG.