Beschluss vom 29.03.2004 -
BVerwG 3 B 21.04ECLI:DE:BVerwG:2004:290304B3B21.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.03.2004 - 3 B 21.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:290304B3B21.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 21.04

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 12.01.2004 - AZ: OVG 4 LB 41/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. März 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Januar 2004 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.