Beschluss vom 29.01.2013 -
BVerwG 3 B 14.12ECLI:DE:BVerwG:2013:290113B3B14.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.01.2013 - 3 B 14.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:290113B3B14.12.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 14.12

  • Niedersächsisches OVG - 04.01.2012 - AZ: OVG 10 LB 369/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Januar 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und Rothfuß
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 23. November 2012 wird verworfen.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrüge- und des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 862,27 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beteiligten streiten noch über Betriebsprämien 2007 für eine 0,73 ha große Fläche. Das Oberverwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen, weil der beweisbelastete Kläger nicht substantiiert dargelegt habe, dass die landwirtschaftlichen Flächen der streitigen Feldblöcke größer seien, als von der Beklagten festgestellt. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass ein für die Beurteilung erheblicher Graben vom Kläger nicht wie behauptet vor dem 1. September 2006 planiert und verschoben worden sei. Der Kläger habe im Übrigen die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Messungen der Beklagten ohne nähere Begründung bestritten.

2 Der Senat hat im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 23. November 2012 (BVerwG 3 PKH 6.12 ) dargelegt, dass und warum die mit Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 26. März 2012 begründete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.

3 Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge ist - ungeachtet der fehlenden Unterschrift - unzulässig. Sie ist zwar statthaft (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO) und unterliegt nicht dem Vertretungszwang, weil sie sich auf die Ablehnung eines Prozesskostenhilfegesuchs bezieht (§ 67 Abs. 4 Satz 1, § 152a Abs. 2 Satz 5 VwGO). Sie ist jedoch unzulässig, denn sie legt einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht dar.

4 Auf eine statthafte Anhörungsrüge eines Beteiligten ist das Verfahren fortzusetzen, wenn das Gericht dessen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diese Voraussetzungen müssen in der Rüge dargelegt werden (§ 152a Abs. 2 Satz 6, Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 VwGO). Hierzu hätte der Kläger aufzeigen müssen, dass das Gericht die Begründung seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, an der die Erfolgsaussicht der Beschwerde zu messen ist, nicht in Erwägung gezogen hat. Dem wird sein Vorbringen auch nicht ansatzweise gerecht. Der Kläger setzt sich weder mit dem Inhalt der Beschwerdebegründung noch mit dem Beschluss des Senats vom 23. November 2012 auseinander und zeigt damit keine Umstände auf, die der Senat unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht in Erwägung gezogen haben könnte. Soweit er meint, es sei verkannt worden, dass ihm für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe gewährt worden sei, hat er diesen Umstand zuvor weder geltend gemacht noch kommt ihm Bedeutung zu. Denn weder sind die Voraussetzungen des § 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 VwGO gegeben, noch lässt sich aus der Prozesskostenhilfebewilligung für das Berufungsverfahren etwas für die Erfolgsaussicht der Beschwerde ableiten.

5 Auch wenn die Anhörungsrüge zugleich als erneuter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu verstehen sein sollte, käme die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Abänderung des Beschlusses vom 23. November 2012 nicht in Betracht, ohne dass es auf die Zulässigkeit eines solchen Antrags näher ankäme. Im Zuge der Anhörungsrüge wiederholt der Kläger in seinen Worten im Wesentlichen lediglich die in der Begründung der Beschwerde seines Bevollmächtigten geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit er darüber hinaus - wie bereits im Berufungsverfahren - die Fachkunde der Kontrolleure der Beklagten in Frage stellt, wird hierdurch keine für das Berufungsgericht entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung und ebenso wenig ein Verfahrensfehler ersichtlich. Nichts anderes gilt für sein neues Vorbringen, wonach er an der Teilnahme am Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gehindert gewesen und eine Rücksprache mit seinem Bevollmächtigten nicht möglich gewesen sei. Der Kläger wurde in der Ladung zu diesem Termin darauf hingewiesen, dass im Falle seines Ausbleibens auch ohne ihn verhandelt werden könne, ohne dass er eine Terminsverlegung beantragt hat. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht weiter darauf an, dass das in der Anhörungsrüge enthaltene Vorbringen insoweit nicht bereits mit der Begründung der Beschwerde innerhalb der Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorgetragen wurde.

6 Danach hat auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keinen Erfolg. Unverändert gilt, dass eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ebenso wenig wie ein Verfahrensmangel ersichtlich ist, wozu jenseits vorstehender Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Beschlusses vom 23. November 2012 Bezug genommen wird. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.