Beschluss vom 29.01.2009 -
BVerwG 9 BN 2.08ECLI:DE:BVerwG:2009:290109B9BN2.08.0

Beschluss

BVerwG 9 BN 2.08

  • Niedersächsisches OVG - 03.12.2007 - AZ: OVG 9 KN 10/07

In der Normenkontrollsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Januar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2 1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn für die Entscheidung des vorinstanzlichen Gerichts eine konkrete fallübergreifende Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>, vom 23. April 1996 - BVerwG 11 B 96.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 10 S. 15, vom 30. März 2005 - BVerwG 1 B 11.05 - NVwZ 2005, 709 und vom 2. August 2006 - BVerwG 9 B 9.06 - NVwZ 2006, 1290). Das ist hier nicht der Fall.

3 Der Antragsteller hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
„ob der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Erhebung der Jagdsteuer die Staatszielbestimmung in Art. 20a GG entgegensteht“.
Er verweist hierzu auf die dem Jagdberechtigten auferlegte Pflicht zur Hege. Die aufgeworfene Frage kann jedoch auf der Grundlage der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung eindeutig verneint werden.

4 Jagdsteuern sind Aufwandsteuern i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG. Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Vermögens- oder Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende besondere Konsumfähigkeit des Steuerpflichtigen (BVerfG, Beschluss vom 10. August 1989 - 2 BvR 1532/88 - NVwZ 1989, 1152; BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 1981 - BVerwG 8 B 12.81 - Buchholz 401.66 Jagdsteuer Nr. 3 und vom 30. September 1986 - BVerwG 8 B 53.86 - Buchholz 401.66 Nr. 4). Die Ausübung des Jagdrechts drückt eine solche besondere Konsumfähigkeit aus (Urteil vom 18. Januar 1991 - BVerwG 8 C 24.89 - Buchholz 401.66 Jagdsteuer Nr. 5).

5 Die mit dem Jagdrecht verbundene Pflicht zur Hege (§ 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BJagdG) ändert nicht daran, dass die Ausübung des Jagdrechts als „Freizeitbeschäftigung“ dem Bereich persönlicher Lebensführung zuzuordnen ist und regelmäßig einen besonderen Aufwand voraussetzt, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht. Das gilt offenkundig auch dann, wenn die Hegepflicht dem in Art. 20a GG verankerten Auftrag zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen Rechnung trägt.

6 Auch die vom Antragsteller sinngemäß aufgeworfene Frage,
ob die Jagdsteuer eine der Umsatzsteuer gleichartige Steuer darstellt,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Weiteres verneint werden kann (BVerfG a.a.O. S. 1152; Urteil vom 8. November 1957 - BVerwG 7 C 64.57 - BVerwGE 5, 339 <344>).

7 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.