Beschluss vom 29.01.2003 -
BVerwG 8 B 7.03ECLI:DE:BVerwG:2003:290103B8B7.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.01.2003 - 8 B 7.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:290103B8B7.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 7.03

  • VG Magdeburg - 29.10.2002 - AZ: VG 5 A 103/02 MD

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r , den Richter am Bundesverwaltungsgericht
G o l z e und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht
Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 29. Oktober 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt.
1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), das heißt näher ausgeführt werden (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>), dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung im beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Daran fehlt es hier. Die nach Art einer Berufungsbegründung abgefasste Beschwerde formuliert schon keine vermeintlich klärungsbedürftige Rechtsfrage im dargelegten Sinne. Die auf Seite 5 der Beschwerdebegründung als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, wie das Anmeldeschreiben auszulegen sei, bezieht sich allein auf den vorliegenden Einzelfall. Im Übrigen bezeichnet sie keine klärungsbedürftige Rechtsfrage des Bundesrechts.
2. Auch die weiter geltend gemachte Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt. Die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) setzt voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widersprochen hat (stRspr, vgl. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 <11>). Derartige voneinander abweichende Rechtssätze zeigt die Beschwerde nicht auf. Vielmehr lässt sich ihr nur die Ansicht entnehmen, das Verwaltungsgericht habe eine bestimmte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts fehlerhaft angewandt. Mit dieser Begründung lässt sich aber die Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht erreichen (Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - a.a.O., m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 13, 14 GKG.