Beschluss vom 28.11.2012 -
BVerwG 5 B 81.12ECLI:DE:BVerwG:2012:281112B5B81.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.11.2012 - 5 B 81.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:281112B5B81.12.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 81.12

  • VG Düsseldorf - 11.09.2012 - AZ: VG 19 K 1848/12
  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 22.10.2012 - AZ: OVG 12 A 2291/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. November 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Oktober 2012 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Darüber hinaus ist die Beschwerde nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben.