Beschluss vom 28.11.2003 -
BVerwG 1 B 65.03ECLI:DE:BVerwG:2003:281103B1B65.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.11.2003 - 1 B 65.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:281103B1B65.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 65.03

  • Hessischer VGH - 03.12.2002 - AZ: VGH 11 UE 3178/99.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. November 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Dezember 2002 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde wirft die Frage als rechtsgrundsätzlich bedeutsam auf,
ob im Hinblick auf die Willkür des Strafverfolgungsinteresses der Strafverfolgungsbehörden der Islamischen Republik Iran, der willkürlichen Handhabung des Beweisrechts, einer möglichen Bestrafung einer unzüchtigen Ehefrau nach Art. 637 IStGB mit bis zu 99 Peitschenhieben sowie hinsichtlich einer möglichen Duldung einer privaten Rache durch die islamischen Strafverfolgungsbehörden eine Rückkehrgefährdung vorliegt, sofern einer ehebrüchigen Iranerin diese bereits durch Verwandte konkret angekündigt worden ist (Beschwerdebegründung S. 5).
Damit ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht aufgezeigt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage führt indes nicht auf eine sich im Rahmen der maßgeblichen Anspruchsnorm des § 53 Abs. 4 AuslG stellende Rechtsfrage, sondern zielt auf die Klärung der Tatsachenfrage, ob der Klägerin wegen ihrer außerehelichen sexuellen Beziehungen bis November 1996 bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung, gegebenenfalls auch mit Peitschenhieben nach Art. 637 IStGB, oder eine staatlich geduldete private Rache durch Verwandte droht. Derartige Fragen sind nach der Prozessordnung allein von den Tatsachengerichten zu entscheiden und einer Klärung im Revisionsverfahren nicht zugänglich. Dies gilt auch für die von der Beschwerde im Einzelnen angesprochenen Fragen zum iranischen Strafrecht und dessen Beweisanforderungen. Denn Fragen der Auslegung und Anwendung ausländischen Rechts sind ebenfalls allein von den Tatsacheninstanzen zu beurteilen (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 11. August 1999 - BVerwG 9 B 19.99 - Buchholz 402.25 § 26 AsylVfG Nr. 6 m.w.N.). Im Übrigen würde sich die von der Beschwerde formulierte Frage in dieser Form in einem Revisionsverfahren auch deshalb nicht stellen, weil der in der Frage unterstellte Sachverhalt, dass eine private Rache durch Verwandte bereits konkret angekündigt worden ist, vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden ist und folglich in einem Revisionsverfahren auch nicht zugrunde gelegt werden könnte (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).
Der von der Beschwerde gerügte Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan. Die Beschwerde beanstandet, dass der Verwaltungsgerichtshof die Frage, ob der Klägerin bei einer Rückkehr in den Iran eine Bestrafung nach Art. 637 IStGB bzw. eine gerechtfertigte, mithin durch den Staat geduldete private Rache drohen kann, "aus den Augen verloren" habe (Beschwerdebegründung S. 6). Sie zeigt aber nicht auf, inwiefern darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen soll. Ein solcher Verstoß käme unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Pflicht zur Kenntnisnahme und Erwägung wesentlichen Parteivorbringens in Betracht. Die Beschwerde legt indes schon nicht dar, welchen Sachvortrag der Klägerin das Berufungsgericht nicht zur Kenntnis genommen und erwogen haben soll. Sie behauptet selbst nicht, dass die Klägerin sich im Verfahren vor den Tatsacheninstanzen nicht nur auf die Gefahr einer Bestrafung wegen Ehebruchs, sondern auch auf die nunmehr mit der Beschwerde behauptete Gefahr einer Bestrafung nach Art. 637 IStGB berufen hätte. Dies ist im Übrigen auch nach der Aktenlage nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt sie an, mit welchem - auch noch im Berufungsverfahren aufrechterhaltenen - Vorbringen sie die Gefahr einer privaten, vom Staat aber geduldeten Rache geltend gemacht hat. Wie sich aus der zusammenfassenden Bewertung nach der Beweisaufnahme in dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 31. Oktober 2002 ergibt, hat sie vielmehr "glaubhaft bekundet, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran Nachstellungen ihres Ehemannes in dem Sinne fürchtet, dass dieser sie durch die iranische Strafjustiz wegen Ehebruchs belangen werde" (vgl. auch Schriftsatz vom 10. September 2002). Mit diesem Vorbringen hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Einzelnen befasst (UA S. 9 ff.).
Auch für eine allenfalls noch denkbare Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) bezüglich der Gefahr einer Bestrafung nach Art. 637 IStGB fehlt es - abgesehen von der fehlenden Benennung eines solchen Verfahrensmangels - an der erforderlichen Darlegung, welche Aufklärungsmaßnahmen im Einzelnen in Betracht gekommen wären, warum sie sich dem Berufungsgericht angesichts der bereits herangezogenen Erkenntnisquellen und ohne einen entsprechenden Beweisantrag der Klägerin von Amts wegen hätten aufdrängen müssen und zu welchem für die Klägerin günstigeren Ergebnis sie voraussichtlich geführt hätten.
Die Beschwerde hält schließlich die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,
inwiefern ein iranischer Asylsuchender, der zum Christentum konvertiert ist, nach außen hin werbend für das Christentum in Erscheinung treten muss, damit ihm bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erniedrigende oder unmenschliche Behandlung droht (Beschwerdebegründung S. 6).
Auch diese Frage zielt nicht - wie für die Zulassung einer Grundsatzrevision erforderlich - auf eine Frage des revisiblen Rechts, sondern auf die Klärung der Tatsachenfrage, wie der iranische Staat auf missionarische Tätigkeit von Iranern, die vom Islam zum Christentum übergetreten sind, reagiert. Die Beschwerde wendet sich mit dieser Frage und mit ihren weiteren Ausführungen der Sache nach gegen die ihrer Ansicht nach unrichtige Feststellung und Würdigung der politischen Verhältnisse im Iran durch das Berufungsgericht, ohne dagegen Verfahrensrügen zu erheben. Damit kann sie eine Zulassung der Revision nicht erreichen. Soweit die Frage auch dahin gehen sollte, ob eine künftige missionarische Tätigkeit der Klägerin nach ihrer Rückkehr in den Iran zu Gefahren im Sinne von § 53 Abs. 4 AuslG führen würde, ist nicht dargetan, dass sich diese Frage auf der Grundlage der gemäß § 137 Abs. 2 VwGO maßgeblichen Feststellungen des Berufungsgerichts in einem Revisionsverfahren überhaupt stellen würde. Denn danach haben sich aus dem Vorbringen der Klägerin keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran dort missionierend für das Christentum tätig sein wolle (UA S. 19). Auch die Beschwerde trägt hierzu nichts Weiteres vor. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt, dass § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 9 EMRK - ebenso wie das Asylrecht - nur das "religiöse Existenzminimum", d.h. die Religionsausübung im nichtöffentlichen, privaten Bereich (forum internum), umfasst und es der Klägerin deshalb zuzumuten ist, zur Vermeidung von Repressalien im Iran eine über den Bereich der Glaubensgemeinschaft und ihrer Angehörigen hinausgehende Missionierung zu unterlassen (vgl. Urteil des Senats vom 24. Mai 2000 - BVerwG 9 C 34.99 - BVerwGE 111, 223 <229> m.w.N.; BVerfGE 76, 143 <158 ff.>).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.