Beschluss vom 28.11.2002 -
BVerwG 9 B 77.02ECLI:DE:BVerwG:2002:281102B9B77.02.0

Beschluss

BVerwG 9 B 77.02

  • Hessischer VGH - 19.09.2002 - AZ: VGH 5 UE 1715/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. November 2002
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
V a l l e n d a r und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. September 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 528,89 € festgesetzt.

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von ihr erhobene Aufklärungsrüge rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
Die Beschwerde rügt einen Verstoß gegen den Amtsermittlungs-grundsatz. Der Verwaltungsgerichtshof habe nicht seiner Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO genügt, weil er nicht den Architekten Z. vernommen habe, der als Zeuge hätte bestätigen können, dass der dem Rechtsvorgänger des Beklagten erteilte Vermessungsauftrag nur von den übrigen fünf Gesellschaftern der seinerzeit unter Beteiligung der Klägerin gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ausgegangen sei.
Diese Aufklärungsrüge scheitert bereits daran, dass von einer anwaltlich vertretenen Partei im Allgemeinen - so auch hier - erwartet werden kann, dass eine von ihr für notwendig erachtete Sachaufklärung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt wird. Wenn der Anwalt dies versäumt hat, kann sein Mandant eine mangelnde Sachaufklärung nicht mehr erfolgreich rügen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 1983 - BVerwG 9 C 541.82 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 146). Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der klägerische Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung am 19. September 2002 keine Beweisanträge gestellt. Die Zeugenvernehmung musste sich dem Verwaltungsgerichtshof auch nicht aus sonstigen Gründen aufdrängen. Denn in seinen die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen hat der klägerische Anwalt ebenfalls nicht auf die Zeugenvernehmung hingewirkt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Klagevorbringen in den Vorinstanzen keine Angaben dazu enthält, wie die Beauftragung des Architekten Z. durch die GbR konkret erfolgt ist und warum dabei nur eine auf die übrigen Gesellschafter beschränkte Bevollmächtigung zustande gekommen sein soll, obwohl der Architekt Z. als seinen Auftraggeber die GbR mit der Anschrift der Klägerin angegeben hat. Es wird lediglich vorgetragen, dass die Klägerin nach der "internen Bestimmung innerhalb der GbR" mit der Vermessung der in Rede stehenden Grundstücksfläche nichts zu tun gehabt habe. Obwohl dies für die im Außenverhältnis erteilte Vollmacht allenfalls untergeordnete Bedeutung haben kann, werden nur in dieser Hinsicht weitere Details vorgetragen, so dass dadurch die streitige Behauptung nicht an Wahrscheinlichkeit gewinnt. Der Verwaltungsgerichtshof hat daraus gefolgert, es sei - angesichts des übrigen Akteninhalts - nicht substantiiert vorgetragen, dass bei der Vergabe des Vermessungsauftrags nur die übrigen Gesellschafter tätig geworden seien (UA S. 4). Damit stützt sich der Verwaltungsgerichtshof auf den Grundsatz, dass eine Behauptung als unerheblich behandelt werden darf, wenn sie ohne Auseinandersetzung mit Gegenargumenten gewissermaßen "ins Blaue hinein" aufgestellt wird. Mit einem derartigen Vortrag verstößt die Partei gegen die ihr im Prozess obliegende Mitwirkungspflicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 249/89 - NVwZ-RR 1991, 118 <123>; Beschluss vom 29. März 1995 - BVerwG 11 B 21.95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266). Aus der Sicht des Senats ist gegen diese Wertung der Vorinstanz nichts zu erinnern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2, § 14 GKG.