Beschluss vom 28.11.2002 -
BVerwG 7 B 117.02ECLI:DE:BVerwG:2002:281102B7B117.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.11.2002 - 7 B 117.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:281102B7B117.02.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 117.02

  • VG Berlin - 16.04.2002 - AZ: VG 16 A 333.95

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
G ö d e l und K l e y
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. April 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Die Klägerin beansprucht die Rückübertragung eines Hausgrundstücks nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG -. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen, weil die seinerzeitige Enteignung des Vermögenswerts keine Schädigungsmaßnahme i.S. des § 1 VermG gewesen sei.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Es ist weder der nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügte Verfahrensfehler erkennbar (1.) noch weist die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf (2.).
1. Die Klägerin sieht eine Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO darin, dass das Verwaltungsgericht ihrem Beweisantrag zur Abführung von Mieterträgen aus dem umstrittenen Objekt an den Staatshaushalt der DDR nicht nachgekommen sei. Die Rüge ist nicht begründet. Die Klägerin weist in ihrer Beschwerde selbst darauf hin, dass nach der Ansicht des Verwaltungsgerichts ein Rückübertragungsanspruch auch dann nicht bestehen würde, wenn die Mieten an den Staatshaushalt abgeführt worden wären. Bereits damit scheidet aber der geltend gemachte Verfahrensmangel aus; denn aufklärungsbedürftig können nur solche Tatsachen sein, auf die es nach der Rechtsauffassung des zur Entscheidung berufenen Gerichts ankommt. In Wirklichkeit bekämpft die Klägerin mit ihrer Aufklärungsrüge diese von ihr für fehlerhaft gehaltene Rechtsauffassung, indem sie im Einzelnen darlegt, dass Motiv der Inanspruchnahme des Grundstücks die bereits eingetretenen Schulden gewesen seien und nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - die Nutzungsänderung und die damit verbundenen Baumaßnahmen. Ein Revisionszulassungsgrund i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wird auf diese Weise jedoch nicht dargetan.
2. Ebenso wenig kommt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Betracht.
Die erste von der Klägerin in diesem Zusammenhang als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob von einem Machtmissbrauch i.S. des § 1 Abs. 3 VermG auszugehen sei,
"wenn eine staatliche Behörde der DDR (DAV) die vereinnahmten Mieten nicht an den staatlichen Verwalter, sondern an die Staatsbank abführte, der staatliche Verwalter das Grundstück gleichwohl mit Grundpfandrechten belastet und dann dieselbe staatliche Behörde der DDR (DAV) die Enteignung mit der Begründung beantragt, es sei volkswirtschaftlich nicht vertretbar, Investitionen zur Rekonstruktion des Gebäudes (Fremdeigentum) vorzunehmen, die der Höhe der an den Staatshaushalt abgeführten Mieten entsprach, und dabei eine Nutzungsänderung behauptet, die in Wahrheit nicht beabsichtigt war,"
verleiht der Rechtssache schon deswegen keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie nicht über den entschiedenen Fall hinausweist und darüber hinaus Tatsachen zugrunde legt, die das Verwaltungsgericht so nicht festgestellt hat.
Auch die zweite Frage, ob von einem Machtmissbrauch i.S. des § 1 Abs. 3 VermG auszugehen ist,
"wenn die staatlichen Stellen der DDR eine Enteignung gemäß der Aufbaugesetzgebung verfügen, die dem Zweck dient, der internationalen Anerkennung der DDR durch Unterbringung von ausländischen Besuchern und Staatsgästen Vorschub zu leisten, weil das Ziel der internationalen Anerkennung und damit verbundenen Ermöglichung der Unterbringung von ausländischen Staatsgästen von der Aufbaugesetzgebung der DDR nicht gedeckt war,"
kann, soweit sie in einem Revisionsverfahren beantwortet werden müsste, nicht zum Erfolg der Beschwerde führen. Es liegt auf der Hand, dass Enteignungen zum Zwecke der Errichtung von Gästehäusern für ausländische Besucher nicht allein wegen dieser Zweckbestimmung als unlautere Machenschaft i.S. des § 1 Abs. 3 VermG anzusehen sind.
Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG.