Beschluss vom 28.11.2002 -
BVerwG 6 PB 9.02ECLI:DE:BVerwG:2002:281102B6PB9.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.11.2002 - 6 PB 9.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:281102B6PB9.02.0]

Beschluss

BVerwG 6 PB 9.02

  • Niedersächsisches OVG - 05.06.2002 - AZ: OVG 18 LP 6/02

In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. G e r h a r d t und
V o r m e i e r
beschlossen:

Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Niedersachsen - vom 5. Juni 2002 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde ist unbegründet.
Eine die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 2 NdsPersVG, § 92 a, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG eröffnende Divergenz besteht nur dann, wenn das Beschwerdegericht seinem Beschluss einen abstrakten, die Entscheidung tragenden Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der im Widerspruch zu einem ebensolchen Rechtssatz in einem als Divergenzentscheidung bezeichneten Beschluss steht. Eine solche Divergenz setzt weiterhin voraus, dass beide Entscheidungen entweder auf der Grundlage derselben Vorschrift oder auf der Grundlage wörtlich übereinstimmender und daher für eine Divergenz grundsätzlich in Betracht kommender Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts ergangen sind. Fehlt es daran, ist eine Abweichung, welche die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnte, ausgeschlossen, weil zu Vorschriften, die einen unterschiedlichen sachlichen Regelungsgehalt haben oder in anderem systematischen Zusammenhang stehen, abweichende Rechtssätze entwickelt werden können (vgl. Beschluss vom 28. Juni 1996 - BVerwG 6 PB 11.95 - PersR 1997, 76). So liegt es hier.
Das Oberverwaltungsgericht war mit der Frage befasst, ob bei der LVA Oldenburg-Bremen als Körperschaft im Sinne von § 108 Abs. 1 NdsPersVG eine "übergeordnete Dienststelle" besteht, so dass ein Verfahren nach § 76 Abs. 4 Satz 1 NdsPersVG durchgeführt werden kann. Gegenstand des Beschlusses vom 8. Oktober 1980 - BVerwG 6 P 16.79 - (BVerwGE 61, 51) war die Frage, ob der bei der Hauptverwaltung der Techniker-Krankenkasse gebildete Personalrat oder der Hauptpersonalrat als Stufenvertretung bei Personalangelegenheiten zu beteiligen ist, die der Vorstand oder der Personalausschuss zu entscheiden hat. In diesem Beschluss wird ausgeführt: Der Wortlaut und der Zusammenhang der Vorschriften der §§ 88, 7 Satz 1 BPersVG, die Entstehungsgeschichte des § 88 BPersVG und die in § 1 Satz 1 BPersVG enthaltenen Grundsätze über die Bildung von Personalvertretungen in Verbindung mit dem in § 6 BPersVG festgelegten Dienststellenbegriff ergäben, dass der Vorstand im Rahmen seiner Zuständigkeiten nicht als personalvertretungsrechtlich eigenständige Dienststelle tätig werde, sondern als Leiter der Hauptverwaltung, soweit er für beteiligungspflichtige Maßnahmen zuständig sei. Der durch die Entstehungsgeschichte bestätigte Zweck des § 88 Nr. 2 Satz 1 BPersVG bestehe darin, den Vorstand zum Dienststellenleiter und damit zum Partner einer Personalvertretung zu machen. Das Beschwerdegericht, das sich zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung ebenfalls auf die Entstehungsgeschichte berufe, lasse dabei u.a. außer Acht, dass nach § 1 Satz 1 BPersVG Personalvertretungen in den Verwaltungen der bundesunmittelbaren Körperschaften und nicht bei deren Organen gebildet würden; § 6 Abs. 1 BPersVG knüpfe hieran an und besage, dass Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 genannten Verwaltungen seien; Dienststellen müssten notwendigerweise Beschäftigte haben, weil andernfalls die Bildung einer Personalvertretung nicht möglich sei (s. § 12 BPersVG); das gelte auch für die Behörden der Mittelstufe und die obersten Dienstbehörden, bei denen neben den Personalräten der Beschäftigten dieser Dienststellen (sog. Hauspersonalräte) Stufenvertretungen gebildet würden (Beschluss vom 8. Oktober 1980, a.a.O., S. 55 ff.).
Die von der Beschwerde aus ihrem Zusammenhang gelösten Ausführungen in diesem Beschluss beziehen sich demnach nur auf die Frage, bei welchen Stellen nach Bundespersonalvertretungsrecht Personalvertretungen gebildet werden, und sollen unterstreichen, dass der Vorstand unter den genannten Voraussetzungen als Dienststellenleiter der Hauptverwaltung tätig wird. Von dem Oberverwaltungsgericht war hingegen die Frage zu beurteilen, ob der Vorstand der LVA Oldenburg-Bremen "übergeordnete Dienststelle" im Sinne von §§ 108, 76 Abs. 4 NdsPersVG ist und daher das Verfahren nach § 76 Abs. 4 NdsPersVG durchgeführt werden kann. Die beiden Fragestellungen sind nicht nur nach unterschiedlichen Vorschriften zu beantworten, sie stehen auch in verschiedenen systematischen Zusammenhängen und sind nicht nach denselben Erwägungen zum Gesetzeszweck zu beantworten. Die von der Beschwerde im Wege eigener normübergreifender Abstraktion aufgezeigte "Abweichung" ist rein begrifflicher Art und rechtfertigt nach dem Gesagten die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht.