Beschluss vom 28.11.2002 -
BVerwG 3 B 123.02ECLI:DE:BVerwG:2002:281102B3B123.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.11.2002 - 3 B 123.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:281102B3B123.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 123.02

  • OVG Rheinland-Pfalz - 15.05.2002 - AZ: OVG 8 A 10235/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i und K i m m e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom
  2. 15. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 887,97 € festgesetzt.

Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Die Rechtssache hat hinsichtlich der vom Kläger dargelegten Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung.
Ist - wie im vorliegenden Fall - die angefochtene Entscheidung auf mehr als eine für sich allein den Entscheidungsausspruch tragende Begründung gestützt, so kann die Revision nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein durchgreifender Zulassungsgrund geltend gemacht wird (vgl. u.a. Beschlüsse vom 17. April 1985 - BVerwG 3 B 26.85 - Buchholz 310 § 132 Nr. 232 und vom 9. April 1981 - BVerwG 8 B 44.81 - Buchholz 310 § 132 Nr. 197 m.w.N.).
Das Oberverwaltungsgericht hat sein die Berufung zurückweisendes Urteil zum einen auf die Bestandskraft des Bescheides vom 20. Oktober 1993, zum anderen auf den von ihm in einem dem Begehren des Klägers abträglichen Sinne ausgelegten Inhalt der einschlägigen EG-Verordnungen gestützt. Zwar setzt sich die Beschwerde gegen beide Begründungsstränge zur Wehr, jedoch greift sie damit jedenfalls in Hinblick auf den Gesichtspunkt der Bestandskraft nicht durch.
Der streitgegenständliche Bescheid vom 20. Oktober 1993 enthält neben der Feststellung, dass beim klägerischen Betrieb die Förderungsvoraussetzungen nach dem sog. Extensivierungsprogramm vorliegen, die generelle Bewilligung eines jährlich neu festzusetzenden Bewirtschaftungszuschusses für die Ernten 1993 bis 1997. Zugleich wird in dem Bescheid der auf das erste Bewilligungsjahr entfallende Zuschuss berechnet, wobei Abzüge vorgenommen werden für angemeldete Flächen, die nach Maßgabe der VO (EWG) Nr. 1765/92 vom Kläger stillgelegt worden waren. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts steht damit bestandskräftig fest, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Extensivierungsprämien für stillgelegte Flächen auch für die Ernten 1995 bis 1997 nicht vorliegen. Die für 1993 getroffene behördliche Feststellung sei nämlich zur Auslegung der in unmittelbarem Zusammenhang damit für die Dauer des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums ausgesprochenen grundsätzlichen Bewilligung heranzuziehen und führe zu dem Ergebnis, dass letztere nur für Flächen gelte, die zu den weiteren Ernten nicht stillgelegt seien.
Die Beschwerde hält es für klärungsbedürftig, ob unter diesen Voraussetzungen "verbindlich und bestandskräftig festgestellt (sei), dass für die Bewilligung der Förderungen für die weiteren Förderjahre eine gleichzeitige Stilllegung von Flächen nicht möglich ist". Diese Frage entbehrt der grundsätzlichen Bedeutung, weil sie sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten lässt. Das Berufungsgericht hat nämlich nicht den Rechtssatz aufgestellt, die erstmalige Versagung der Extensivierungsprämie für stillgelegte Flächen schließe generell und für alle Fälle auch deren künftige Gewährung aus. Das Gericht hat vielmehr eine einzelfallbezogene Aussage getroffen, indem es den die grundsätzliche Bewilligung enthaltenden Teil des Bescheides vom 20. Oktober 1993 einer Auslegung unterzogen und hierfür die nur das Jahr 1993 betreffende Regelung "herangezogen" hat. Ob diese Auslegung zutrifft, hat das Revisionsgericht nicht zu überprüfen. Bei der Ermittlung und Feststellung des gewollten Inhalts einer Willenserklärung handelt es sich um eine Tatsachenfeststellung im Sinne von § 137 Abs. 2 VwGO, an die der Senat gebunden ist. Diese Bindung entfiele nur dann, wenn die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen ließe (vgl. Urteil vom 3. Mai 1991 - BVerwG 8 C 77.89 - BVerwGE 88, 166, 170). Dafür, dass ein solcher Ausnahmefall hier gegeben sein könnte, ist nichts ersichtlich.
Auch mit der weiteren Frage, "ob ein rechtskräftiger und mit einem Grundlagenbescheid verbundener Bewilligungsbescheid für eines von mehreren Förderjahren innerhalb eines mehrjährigen Förderzeitraumes bestandskräftige Feststellungen auch für die Folgejahre innerhalb des Förderzeitraumes treffen kann", erfüllt die Beschwerde nicht die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Diese Frage entbehrt des notwendigen Bezugs zu den entscheidungstragenden Erwägungen des Berufungsgerichts. Das angefochtene Urteil besagt nämlich nicht, dass die Versagung der stillgelegte Flächen betreffenden Extensivierungsprämie für die Jahre 1995 bis 1997 in dem Bewilligungsbescheid für 1993 getroffen worden ist, vielmehr entnimmt das Gericht sie der von ihm in diesem Sinne ausgelegten, den gesamten Förderzeitraum erfassenden "grundsätzlichen Bewilligung".
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.