Beschluss vom 28.10.2002 -
BVerwG 3 B 152.02ECLI:DE:BVerwG:2002:281002B3B152.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.10.2002 - 3 B 152.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:281002B3B152.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 152.02

  • Sächsisches OVG - 31.05.2002 - AZ: OVG 3 B 824/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 494 840,55 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Klägerin beigelegte grundsätzliche Bedeutung.
Die Klägerin sieht sinngemäß als klärungsbedürftig die Frage an, ob die rückwirkende Ersetzung einer den Bürger belastenden Ermessensvorschrift durch eine die entsprechende Rechtsfolge zwingend vorschreibende Regelung dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes widerspricht. Diese Frage rechtfertigt aber schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil sie sich vorliegend nicht stellt. Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts räumte die früher einschlägige Regelung des § 44 Abs. 4 der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) der Behörde in der Frage des Widerrufs einer Zuwendung wegen nicht zweckentsprechender Verwendung Ermessen ein, während § 44 Abs. 5 SäHO als Folge eines rückwirkenden Widerrufs eine zwingende Rückzahlungspflicht des Betroffenen begründete. An dieser Rechtslage hat sich durch die nunmehr geltenden Bestimmungen für den Widerruf in § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG und für die Rückforderung in § 49 a Abs. 1 VwVfG nichts geändert. Der Widerruf des Bescheides steht nach wie vor im Ermessen, während bei der Rückforderungsentscheidung Ermessen der Behörde nicht gegeben ist. Dies verkennt die Klägerin, indem sie die früher geltende Widerrufsbestimmung des § 44 Abs. 4 SäHO mit dem nunmehr die Rückforderung regelnden § 49 a Abs. 1 VwVfG vergleicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich § 13 Abs. 2, § 14 GKG.