Beschluss vom 28.09.2011 -
BVerwG 2 WD 41.10ECLI:DE:BVerwG:2011:280911B2WD41.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.09.2011 - 2 WD 41.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:280911B2WD41.10.0]

Beschluss

BVerwG 2 WD 41.10

  • Truppendienstgericht Nord 6. Kammer - 18.08.2010 - AZ: TDG N 6 VL 17/09

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß
am 28. September 2011 beschlossen:

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1 Die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat mit Urteil vom 18. August 2010 gegen den Soldaten wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von zwei Jahren und eine Kürzung seiner jeweiligen Dienstbezüge um 1/20 für die Dauer von sechs Monaten verhängt.

2 Die Wehrdisziplinaranwaltschaft hat gegen dieses Urteil am 10. November 2010 Berufung eingelegt, die der Bundeswehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 19. September 2011 zurückgenommen hat.

3 Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem Bund aufzuerlegen, der gemäß § 140 Abs. 3 Satz 1 WDO auch die dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.