Beschluss vom 28.09.2010 -
BVerwG 8 B 5.10ECLI:DE:BVerwG:2010:280910B8B5.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.09.2010 - 8 B 5.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:280910B8B5.10.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 5.10

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 05.11.2009 - AZ: OVG 4 A 268/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. September 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zu, noch liegen Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor, auf denen das angegriffene Urteil beruhen kann.

2 1. Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Bezieht die Frage sich auf die Auslegung irrevisiblen Rechts wie des § 3 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung - SV-VO NRW - vom 29. April 2000 (GV.NRW 2000, S. 422), genügt es nicht, geltend zu machen, das Berufungsgericht habe die irrevisible Regelung unter Verletzung bundesverfassungsrechtlicher Vorschriften ausgelegt (vgl. Beschluss vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49). Vielmehr muss dargetan werden, dass der bundesverfassungsrechtliche Maßstab selbst einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist (Pietzner/
Buchheister, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Bd. 2, Stand Mai 2010, § 132 Rn. 43 m.w.N.). Dazu reicht nicht aus, dass die zu klärende verfassungsrechtliche Frage noch nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung war. Nur wenn ihre Klärung gerade eine solche Entscheidung verlangt, muss zur Wahrung der Rechtseinheit einschließlich der gebotenen Rechtsfortentwicklung ein Revisionsverfahren durchgeführt werden. Das ist nicht der Fall, wenn die Frage sich anhand der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt (vgl. Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 228).

3 Nach diesen Kriterien kommt der Frage,
ob es mit der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG vereinbar ist, nur solche Sachverständige staatlich anzuerkennen, die hauptberuflich eine selbstständige Tätigkeit ausüben,
keine grundsätzliche Bedeutung zu. Sie zielt auf eine Überprüfung der Annahme, das vom Oberverwaltungsgericht aus § 3 Abs. 5 Satz 1 SV-VO NRW hergeleitete Erfordernis der Selbstständigkeit im Hauptberuf sei mit der Berufsfreiheit vereinbar. Damit kritisiert die Beschwerde die Anwendung des Art. 12 GG bei der Auslegung irrevisiblen Landesrechts. Ihrer Begründung ist jedoch nicht zu entnehmen, inwieweit die Auslegung der verfassungsrechtlichen Regelung selbst Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Der Hinweis auf das Fehlen einer einschlägigen höchstrichterlichen Entscheidung genügt dazu ebenso wenig wie der Vortrag, zunächst sei die landesrechtliche Vorschrift als Berufsausübungsregelung oder als subjektive Zulassungsschranke einzuordnen, um anschließend ihre Eingriffsintensität zu prüfen und schließlich zu klären, ob das Interesse an einer unabhängigen Wahrnehmung der Sachverständigentätigkeit zur Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs ausreiche. Mit diesem Vorbringen umreißt die Beschwerde nur die Fragen des grundrechtlichen Prüfprogramms, ohne sich mit der bisherigen Rechtsprechung zur Konkretisierung des Schutzbereichs und der Schranken des Art. 12 Abs. 1 GG auseinanderzusetzen und darzulegen, dass diese Fragen nicht schon aufgrund der bisherigen Rechtsprechung zu beantworten sind. Im Übrigen ergibt sich bereits aus dem in der Beschwerdebegründung zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 1992 - 1 BvR 298/86 - (BVerfGE 86, 28), dass § 3 Abs. 5 Satz 1 SV-VO NRW ebenso wie die dort geprüfte Regelung zur öffentlichen Bestellung von Sachverständigen nach § 36 Abs. 1 GewO als Berufsausübungsregelung einzuordnen ist. Beide Vorschriften reglementieren nicht den Zugang zum Sachverständigenberuf, sondern bestimmen nur, unter welchen Voraussetzungen ein Sachverständiger bauordnungsrechtlich vorgesehene Prüfungen vornehmen sowie Nachweise und Bescheinigungen ausstellen (vgl. § 1 Abs. 1 SV-VO NRW) oder gerichtliche Gutachten erstatten und spezielle Sicherheitsprüfungen abnehmen darf (vgl. § 36 Abs. 1 GewO; BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992 a.a.O. S. 37 f.). Die Eingriffsintensität ergibt sich nach dieser Rechtsprechung aus der Bedeutung des Wettbewerbsvorteils, der mit der Anerkennung oder Bestellung verbunden ist, sowie daraus, ob die Regelung subjektive oder objektive Bedingungen stellt (BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992 a.a.O. S. 38 f.). Das Erfordernis selbstständiger Tätigkeit im Hauptberuf ist der ersten Alternative zuzuordnen, da der Bewerber seine Erfüllung beeinflussen kann. Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Erfordernisses folgt, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aus der Verhältnismäßigkeit der Berufsausübungsregelung. Sie ist geeignet und erforderlich sicherzustellen, dass die dem anerkannten Sachverständigen nach der Landesbauordnung und der einschlägigen Verordnung obliegenden Aufgaben unabhängig, weisungsfrei und ohne Kollision mit möglichen gegenläufigen Interessen eines Arbeitgebers oder Dienstherrn wahrgenommen werden können. Die Regelung ist den Betroffenen auch zumutbar, da sie nicht außer Verhältnis zum damit verfolgten Gemeinwohlzweck steht.

4 Selbst wenn die Tätigkeit als staatlich anerkannter Sachverständiger nach der neueren bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 2004 - 1 BvR 838/01 u.a. - BVerfGE 110, 304 <321 f.> zur Gegenüberstellung von Notaren und Anwaltsnotaren) als eigenständiges Berufsbild zu definieren und daher das Erfordernis selbstständiger Tätigkeit als subjektive Zulassungsschranke einzuordnen wäre, ergäbe seine verfassungsrechtliche Rechtfertigung sich nach dieser Rechtsprechung aus seiner Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit zur Wahrung des wichtigen Gemeinschaftsguts der unabhängigen und unparteilichen Erfüllung der bauordnungsrechtlichen Aufgaben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 2004 a.a.O. S. 324 f.).

5 Die weitere Frage,
ob es mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist, nur solche Sachverständige staatlich anzuerkennen, die hauptberuflich nicht als Beamte tätig sind,
würde sich in einem Revisionsverfahren so nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht angenommen, nur hauptberuflich im Beamtenverhältnis Tätige seien von der staatlichen Anerkennung als Sachverständige ausgeschlossen. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass jede unselbstständige Tätigkeit - etwa auch im Angestelltenverhältnis - die Anerkennung ausschließt. An diese Auslegung wäre das Revisionsgericht gebunden. Unabhängig davon ist ein revisionsrechtlicher Klärungsbedarf bezüglich der Auslegung des Art. 33 Abs. 5 GG nicht dargelegt. Insbesondere ist weder vorgetragen noch erkennbar, inwieweit hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums geeignet sein könnten, aktiven Beamten einen Anspruch auf Anerkennung als Sachverständige im Nebenamt zu vermitteln.

6 Die Frage,
ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, wenn Geschäftsführer einer GmbH - die entweder zugleich Gesellschafter der GmbH sind oder nicht - die Voraussetzungen für eine staatliche Anerkennung erfüllen können,
wäre in einem Revisionsverfahren ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Für die Erfüllung der landesrechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen hat das Oberverwaltungsgericht nicht auf die Stellung als Geschäftsführer, sondern auf die Selbstständigkeit der Tätigkeit abgestellt. Soweit auch unselbstständig tätige Geschäftsführer bisher als Sachverständige anerkannt wurden, wirft die Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG keine grundsätzlichen Fragen auf. Dass der Gleichheitssatz keinen Anspruch auf Einbeziehung in eine gesetzwidrige Begünstigung vermittelt, ist bereits geklärt.

7 2. Der von der Beschwerde gerügte Aufklärungsmangel nach § 86 Abs. 1 VwGO liegt nicht vor. Da die Tatsache der Anerkennung abhängig Beschäftigter nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts zur Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht entscheidungserheblich war, bestand insoweit kein Aufklärungsbedarf. Dem darauf bezogenen Beweisantrag der Kläger musste das Oberverwaltungsgericht nicht stattgeben.

8 Von einer weiteren Begründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO abgesehen.

9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.