Beschluss vom 28.08.2008 -
BVerwG 9 B 38.08ECLI:DE:BVerwG:2008:280808B9B38.08.0

Beschluss

BVerwG 9 B 38.08

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 10.03.2008 - AZ: OVG 9a D 101/05.G

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. August 2008
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
Dr. Nolte und Domgörgen
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. März 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2 Die von ihr aufgeworfene Frage,
„ob abwägungserhebliche Entwicklungsmöglichkeiten nicht auch dann gegeben sind, wenn im Planwunschverfahren zwar noch kein „qualifizierter Planwunsch“ bzgl. des in Rede stehenden Flurstücks bestand, sich jedoch eine konkrete Aufbau- und Entwicklungsmöglichkeit eines Betriebes im Planwunschverfahren abzeichnet, deren Umsetzung mit den Kriterien der Rechtsprechung des BVerwG - sowohl standortmäßig wie auch finanziell - möglich, deren Weiterentwicklung zur Wirtschaftlichkeit aber notwendig mit der Nutzung eines bestimmten Flurstücks einhergeht, und dies im Planwunschverfahren auch vorhersehbar war“,
würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, da es selbst nach den von der Beschwerde für maßgeblich erachteten Kriterien an einer abwägungserheblichen Entwicklungsperspektive fehlte. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, gegen die Verfahrensrügen nicht erhoben worden sind, so dass sie das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO binden, betreiben die Kläger nicht selbst Landwirtschaft, sondern haben ihre landwirtschaftlichen Nutzflächen einschließlich der Hofstelle noch für weitere zwanzig Jahre verpachtet. Da die Kläger zudem, wie die Vorinstanz ebenfalls bindend festgestellt hat, im Planwunschtermin lediglich geäußert haben, sie gedächten, in Zukunft die „Bewirtschaftung des Hofes wieder aufzunehmen mit Pferdehaltung“ (UA S. 8 unten), war in dem Termin eine bereits konkrete betriebliche Entwicklungstendenz zu einer Pensionspferdehaltung weder auf Seiten der langjährig gebundenen Kläger noch des Pächters in Betracht zu ziehen. Auf die Unterschiede zwischen den im Senatsurteil vom 23. August 2006 - BVerwG 10 C 4.05 - (BVerwGE 126, 303) benannten und den von der Beschwerde für maßgeblich erachteten Beurteilungskriterien kann es deshalb nicht entscheidungserheblich ankommen.

3 Unabhängig davon fehlt es an einem Klärungsbedarf für die aufgeworfene Frage; diese ist nämlich - verneinend - zu beantworten, ohne dass es dazu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte. Nach der Rechtsprechung des Senats lässt die spezifische Verknüpfung der planerischen Abwägung nach § 44 Abs. 2 Halbs. 1 FlurbG mit dem Gebot wertgleicher Abfindung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG für eine gesonderte Abwägungskontrolle neben der Prüfung, ob ein Teilnehmer mit Land von gleichem Wert abgefunden worden ist, nur ausnahmsweise Raum, soweit es um Faktoren geht, denen ein über den Anspruch auf wertgleiche Abfindung hinausgehender Eigenwert zukommt und deren ordnungsgemäße Berücksichtigung deshalb durch eine wertgleiche Abfindung noch nicht gewährleistet ist (Urteile vom 23. August 2006 a.a.O. Rn. 25 ff. und vom 17. Januar 2007 - BVerwG 10 C 1.06 - BVerwGE 128, 87 Rn. 37). Ein solcher Ausnahmefall kann hinsichtlich betrieblicher Entwicklungsmöglichkeiten gegeben sein, setzt jedoch voraus, dass diese - für die Flurbereinigungsbehörde erkennbar - bereits so konkretisiert und verfestigt sind, dass ihre Verwirklichung nicht bloß theoretisch möglich, sondern voraussehbar ist (Urteil vom 23. August 2006 a.a.O. Rn. 30). Die Beschwerde zeigt keine Gesichtspunkte auf, die einen Bedarf zu erneuter oder weitergehender Klärung schaffen würden. Namentlich lässt sich weder aus der von ihr angeführten Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG noch aus anderen Grundrechten oder Rechtsgrundsätzen ein Anspruch des Teilnehmers auf Berücksichtigung solcher betrieblicher Zukunftsperspektiven ableiten, die sich noch nicht verfestigt haben und deren Realisierbarkeit völlig offen ist (vgl. zum mangelnden Eigentumsschutz bloßer Zukunftschancen BVerfG, Beschluss vom 31. Oktober 1984 - 1 BvR 35/82 u.a. - BVerfGE 68, 193 <222>); dies gilt unabhängig davon, ob die Realisierung auch von der Nutzung eines bestimmten Grundstücks abhängt.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung, die auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG beruht, berücksichtigt die von den Klägern geltend gemachten betrieblichen Belange.