Beschluss vom 28.08.2003 -
BVerwG 1 B 457.02ECLI:DE:BVerwG:2003:280803B1B457.02.0

Beschluss

BVerwG 1 B 457.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 11.09.2002 - AZ: OVG 11 A 559/00.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. August 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-verwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
  2. Nordrhein-Westfalen vom 11. September 2002 wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist auf seinen Antrag vom 19. November 2002 hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre. Die Beschwerde ist nämlich unabhängig davon jedenfalls deshalb unzulässig, weil in der mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingereichten Beschwerdebegründung ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht in einer Weise dargelegt wird, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Soweit die Beschwerde unter I. der Beschwerdebegründung einen unmittelbaren Verstoß gegen Art. 16 a GG rügt, weil das Oberverwaltungsgericht seine Bewertung in einem entscheidungserheblichen Punkt auf Auskünfte von Organen des Verfolgerstaates gestützt habe, teilt sie schon nicht - wie erforderlich - mit, auf welchen Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 VwGO sie sich mit diesem Vorbringen stützen will. Sie legt auch der Sache nach einen derartigen Zulassungsgrund nicht dar. Sie macht geltend, das Berufungsgericht hätte der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18. September 1998 sowie der ergänzenden Auskunft vom 28. März 2002 zur Echtheit eines vom Kläger vorgelegten gerichtlichen Ladungsschreibens und eines Vorführbefehls keinen Beweiswert zumessen dürfen, weil die Auskunft auf der Befragung von Personen aus der Justiz des Verfolgerstaates beruhe. Damit und mit ihrem weiteren Vorbringen zeigt sie einen allenfalls in Betracht kommenden Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht schlüssig auf. Nach § 438 Abs. 1 ZPO, der gemäß § 98 VwGO im Verwaltungsstreitverfahren entsprechend anzuwenden ist, hat das Gericht die Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde - um solche handelt es sich bei dem vom Kläger vorgelegten Dokumenten - nach den Umständen des Falles zu ermessen. Dies gilt auch für Auskünfte von Behörden des (behaupteten) Verfolgungsstaates zur Echtheit einer Urkunde in asylrechtlichen Streitverfahren (vgl. Beschluss vom 2. August 2000 - BVerwG 9 B 210.00 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 61 m.w.N.). Die Auffassung der Beschwerde, dass einer auf Angaben der Behörden des Verfolgerstaates gegründeten Aussage über die Echtheit derartiger Urkunden wegen des weiter bestehenden Verfolgungsinteresses von vornherein kein Beweiswert zugemessen werden dürfe, trifft deshalb nicht zu.
Vielmehr ist es Sache der tatrichterlichen Beweiswürdigung im Einzelfall, ob und in welchem Umfang eine derartige Auskunft als geeignete Erkenntnisquelle zur Beurteilung der Echtheit der Dokumente herangezogen werden kann. Inwiefern die hier vom Berufungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung verfahrensfehlerhaft sein soll, lässt sich der Beschwerde indes nicht entnehmen. Die von ihr angeführten neuen Informationen, die der Kläger nach der Berufungsentscheidung von seinem damaligen Verteidiger in Kamerun erhalten haben soll, können als neuer Sachvortrag im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Sie wären im Übrigen auch nicht geeignet, einen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.
Soweit die Beschwerde unter II. der Beschwerdebegründung einen "grundrechtsrelevanten Gehörsverstoß" sowie eine Verletzung der Aufklärungspflicht rügt, genügt ihr Vorbringen auch insoweit nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Inwiefern das Gericht dem Kläger das rechtliche Gehör verweigert haben soll, weil es einerseits über die vorgelegten Dokumente betreffend die Inhaftierung des Klägers aufgrund eines politischen Deliktes Beweis erhoben, andererseits aber die damit zusammenhängende Schilderung als gesteigerten Vortrag bewertet und hieraus die Unglaubwürdigkeit des Klägers hergeleitet haben soll, ist nicht nachvollziehbar dargetan. Das Berufungsgericht hat das Asylvorbringen des Klägers auf der Grundlage der Anhörung des Klägers im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter und der von ihm eingeholten ergänzenden Auskunft des Auswärtigen Amtes in der Berufungsentscheidung abschließend gewürdigt. Es ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei den vom Kläger vorgelegten Dokumenten um Fälschungen handelt (BA S. 10) und die Angaben des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal insgesamt wegen zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten nicht glaubhaft sind (BA S. 7 ff.). Inwiefern darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der gerichtlichen Aufklärungspflicht liegen soll, zeigt die Beschwerde nicht auf. Vielmehr wendet sie sich mit ihrem Vorbringen gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Etwaige Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind aber regelmäßig - und so auch hier - nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzurechnen und daher nicht geeignet, eine Verfahrensrüge zu begründen.
Soweit die Beschwerde nunmehr durch eine englischsprachige Urkunde die - vom Berufungsgericht nicht geglaubte (BA S. 10) - Inhaftierung des Klägers belegen will, darf dies im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.