Beschluss vom 28.07.2006 -
BVerwG 6 B 62.06ECLI:DE:BVerwG:2006:280706B6B62.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.07.2006 - 6 B 62.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:280706B6B62.06.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 62.06

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 24.04.2006 - AZ: OVG 14 A 4830/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juli 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und Dr. Bier
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. April 2006 mit Schriftsatz vom 19. Juli 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 (Streitwertkatalog 2004 Nr. 36.1) GKG.