Beschluss vom 28.06.2011 -
BVerwG 6 C 21.10ECLI:DE:BVerwG:2011:280611B6C21.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.06.2011 - 6 C 21.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:280611B6C21.10.0]

Beschluss

BVerwG 6 C 21.10

  • VG Karlsruhe - 10.06.2010 - AZ: VG 9 K 503/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Juni 2010 ist wirkungslos.
  2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das erstinstanzliche Urteil ist wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten den Beteiligten zu gleichen Teilen aufzuerlegen, weil der Ausgang des Verfahrens offen war. Die Revision war von dem Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Frage zugelassen worden, ob es sich bei Studiengängen, die lediglich auf einen akademischen, nicht aber darüber hinaus auch auf einen eigenständigen berufsqualifizierenden Abschluss ausgerichtet sind, um duale Bildungsgänge im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c) WPflG handelt. Diese Frage war bis zur Erledigung des Rechtsstreits nicht anderweitig geklärt worden. Es ist nicht Aufgabe der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO, die Erfolgsaussichten einer Grundsatzrevision abschließend zu prüfen und im einzelnen darzulegen, zu welcher Entscheidung das Revisionsgericht in dem zu Grunde liegenden, rechtlich nicht eindeutigen Streitfall voraussichtlich gekommen wäre (Beschlüsse vom 28. Oktober 1992 - BVerwG 11 C 30.92 - Buchholz 310 § 161VwGO Nr. 98 und vom 12. Oktober 1994 - BVerwG 8 C 10.94 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 107).

3 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.