Beschluss vom 28.06.2007 -
BVerwG 4 B 23.07ECLI:DE:BVerwG:2007:280607B4B23.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.06.2007 - 4 B 23.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:280607B4B23.07.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 23.07

  • Thüringer OVG - 14.02.2007 - AZ: OVG 1 KO 163/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 102 258,37 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

2 Die Beschwerde möchte mit den von ihr formulierten Fragen rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, unter welchen Voraussetzungen die zwischen den Beteiligten geschlossene Modernisierungsvereinbarung vom 30. März/7. April 1998 aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Damit ist eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht bezeichnet. Dass auch öffentlich-rechtliche Verträge nach § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. §§ 133, 157 BGB so auszulegen sind, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Ob unter Berücksichtigung dieses Auslegungsgrundsatzes ein Verstoß gegen Vergabebestimmungen zur Kündigung der Modernisierungsvereinbarung berechtigt und innerhalb welcher Frist eine Kündigung ausgesprochen werden muss, hängt vom Inhalt der konkreten Modernisierungsvereinbarung und den sonstigen tatsächlichen Umständen des Falles, insbesondere dem Gewicht des Verstoßes gegen die Vergabebestimmungen ab. Verallgemeinerungsfähige Erkenntnisse sind insoweit nicht zu erwarten.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 43 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.