Beschluss vom 28.06.2006 -
BVerwG 7 B 89.05ECLI:DE:BVerwG:2006:280606B7B89.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.06.2006 - 7 B 89.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:280606B7B89.05.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 89.05

  • VG Dresden - 20.07.2005 - AZ: VG 4 K 2182/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Guttenberger
beschlossen:

  1. Die durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. Februar 2002 erfolgte Beiladung der Bundesrepublik Deutschland zum Verfahren wird aufgehoben.
  2. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass ihr für den von Frau Ilse Margarete A. erlittenen Verlust eines 1/2-Miteigentumsanteils an den (früheren) Flurstücken 1383, 1390 und 1083 y der Gemarkung A. sowie dem (früheren) Flurstück 32 a der Gemarkung G. dem Grunde nach eine Entschädigung nach Maßgabe des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes zusteht.

2 Frau Ilse Margarete A. wurde zusammen mit ihrer Schwester Marie M. - beide Jüdinnen - nach dem Tod ihres Vaters im Oktober 1931 „zur Hälfte zufolge Erbgangs und Erbauseinandersetzung“ als (Mit-)Eigentümerin der vorgenannten Grundstücke im Grundbuch eingetragen. 1937 erfolgte eine „weitere Erbauseinandersetzung“ (notarielle Urkunde vom 9. Januar 1937): Marie M. wurde demnach Alleineigentümerin der streitgegenständlichen Grundstücke; ihre Schwester Ilse Margarete A. erhielt im Gegenzug einen 4/5-Anteil des väterlichen Villengrundstückes. Nach 1990 kam es zur Restitution des Villengrundstückes an Rechtsnachfolger der beiden Schwestern; die streitgegenständlichen Grundstücke übertrug das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen an die in die Rechtsposition der entschädigten US-Bürgerin Marie M. eingetretene Bundesrepublik Deutschland und an eine Erbengemeinschaft nach der Tochter von Marie M. zurück.

3 Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte zur beantragten Feststellung der Entschädigungsberechtigung. Die Vermutung des verfolgungsbedingten Vermögensverlustes sei nicht widerlegt worden. Der Tatbestand des Art. 3 Abs. 2 REAO liege schon nicht vor, da Ilse Margarete A. keinen Kaufpreis erhalten habe, über den sie hätte verfügen können. Auch fehle es an den Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 3 Buchst. a REAO. Es sei weder bewiesen noch seien sonstige Umstände ersichtlich, dass die notarielle Vereinbarung aus dem Jahre 1937 auch ohne die NS-Herrschaft erfolgt wäre. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde der Beklagten.

4 Die Beschwerde ist unbegründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht nicht auf der von der Beklagten allein gerügten Divergenz zu den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1998 - BVerwG 8 C 14.98 - (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 167) und vom 9. April 2002 - BVerwG 7 B 40.02 -. Zwar trifft das Vorbringen der Beschwerde zu, dass ein „angemessener Kaufpreis“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 REAO auch in der Übereignung gleichwertiger Sachwerte liegen kann, über die der Erwerber im Wege der Veräußerung frei zu verfügen vermag - was hier zweifellos vorliegt - und dass das Verwaltungsgericht mit dem Abstellen auf den fehlenden Kaufpreis im Zusammenhang mit der „weiteren Erbauseinandersetzung“ im Jahre 1937 einen Rechtssatz aufstellt, der von der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht. Darauf beruht sein Urteil jedoch nicht, denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf zwei jeweils selbständig tragende Gründe gestützt. Danach setzt die Widerlegung der Vermutung des verfolgungsbedingten Vermögensverlustes (§ 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO) des Weiteren voraus, dass das Rechtsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre (Art. 3 Abs. 3 Buchst. a REAO). Insoweit divergiert das Urteil des Verwaltungsgerichts aber nicht von den von der Beschwerde bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2003 - BVerwG 8 C 10.03 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 23) und vom 10. Mai 2004 - BVerwG 7 B 31.04 -, wenn es lediglich feststellt, dass die diesbezüglichen Voraussetzungen „weder bewiesen noch aufgrund sonstiger Umstände für die Kammer ersichtlich“ seien. Zwar mag zweifelhaft sein, ob das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen an die Widerlegung der Verfolgungsvermutung nach Art. 3 Abs. 3 REAO bei Rechtsgeschäften unter - zumal verwandtschaftlich verbundenen - Juden nicht überspannt hat. Diese bloße Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht im Einzelfall stellt aber keine Divergenz dar und vermag daher die Zulassung der Revision nicht zu begründen.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

6 Nachdem die Bundesrepublik Deutschland mit dem Inkrafttreten des Entschädigungsrechtsänderungsgesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl I S. 2471) in die Rolle der Beklagten wechselte, bedurfte es deren Beiladung nicht mehr (Beschluss vom 4. April 2006 - BVerwG 7 B 17.06 -).