Beschluss vom 28.06.2006 -
BVerwG 3 B 70.06ECLI:DE:BVerwG:2006:280606B3B70.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.06.2006 - 3 B 70.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:280606B3B70.06.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 70.06

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 01.06.2006 - AZ: OVG 7 B 763/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die außerordentliche Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Juni 2006 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die außerordentliche Beschwerde ist unzulässig.

2 Eine Anhörungsrüge hätte der Antragsteller an das Oberverwaltungsgericht richten müssen (§ 152a Abs. 2 Satz 4 VwGO). Das Bundesverwaltungsgericht ist hierfür nicht zuständig.

3 Ob daneben ein außerordentlicher Rechtsbehelf wegen „greifbarer Gesetzwidrigkeit“ anzuerkennen ist und ob hierfür das im Instanzenzug nächsthöhere Gericht zuständig wäre, bedarf keiner Entscheidung. Denn die Darlegungen zur Beschwerdebegründung enthalten nichts, woraus sich eine „greifbare Gesetzwidrigkeit“ des angefochtenen Beschlusses herleiten ließe.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anlass, von der Erhebung von Gerichtskosten nach § 21 GKG abzusehen, besteht nicht, zumal der Antragsteller durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.