Beschluss vom 28.06.2005 -
BVerwG 2 B 32.05ECLI:DE:BVerwG:2005:280605B2B32.05.0

Beschluss

BVerwG 2 B 32.05

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 09.02.2005 - AZ: OVG 22d A 1583/04.O

In dem Disziplinarverfahren hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r und Dr. H e i t z
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des früheren Realschullehrers ... gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Februar 2005 wird verworfen.
  2. Der frühere Beamte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 82 Abs. 3 Satz 1 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LDG NRW - i.d.F. von Art. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechtes vom 16. November 2004 (GV.NRW S. 624 ff.) werden die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes am 1. Januar 2005 eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren nach bisherigem Recht, mithin nach der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen - DO NW - i.d.F. des Gesetzes vom 20. April 1999 (GV.NRW S. 148) fortgeführt. Nach § 90 DO NW werden die Urteile des Disziplinarsenats des Oberverwaltungsgerichts mit der Verkündung rechtskräftig. Gegen sie ist folglich kein Rechtsbehelf oder Rechtsmittel gegeben (vgl. zu § 82 Abs. 5 BremDG: BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2003 - BVerwG 1 DB 8.03 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 1; vgl. zu § 90 DO NW auch Beschluss vom 14. April 2004 - BVerwG 2 B 38.04 -). So verhält es sich im vorliegenden Disziplinarverfahren, das nach altem Recht eingeleitet und mit Anschuldigungsschrift vom 14. Februar 2003 am 1. April 2003 bei der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Münster anhängig gemacht worden ist.
Nichts anderes ergibt sich im Hinblick auf die Regelung des § 82 Abs. 4 Satz 1 LDG NRW. Danach bestimmen sich Statthaftigkeit, Frist und Form eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gegen eine Entscheidung, die v o r dem In-Kraft-Treten des neuen Landesdisziplinargesetzes ergangen ist, nach bisherigem Recht. Aus dieser Vorschrift kann nicht im Umkehrschluss hergeleitet werden, dass für eine n a c h In-Kraft-Treten des neuen Gesetzes ergangene Entscheidung in einem zuvor eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren die Rechtsmittelbestimmungen des neuen Rechts gelten sollen. Hiergegen spricht, dass nach Satz 2 dieser Vorschrift - entsprechend der Grundregel des § 82 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW - im weiteren Verfahren ebenfalls die Bestimmungen des bisherigen Rechts gelten. Durch die uneingeschränkte Fortgeltung des alten Rechts wird vermieden, dass ein förmliches Disziplinarverfahren, das in Anlehnung an strafprozessuale Grundsätze eingeleitet und betrieben worden ist, als kontradiktorisches Verfahren nach verwaltungsprozessrechtlichen Regelungen fortzuführen ist.
Die sich aus der uneingeschränkten Fortgeltung des alten Rechts ergebende Rechtsfolge, dass ein Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts in einem vor dem 1. Januar 2005 nach der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren nicht gemäß § 67 Satz 1 LDG NRW mit der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden kann, verletzt nicht das Gebot der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Dem Landesgesetzgeber bleibt es unbenommen, im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bei der Angleichung des Landesdisziplinarverfahrensrechts an das Bundesdisziplinargesetz die gerichtliche Zuständigkeit und den Instanzenzug nur für diejenigen Disziplinarverfahren neu zu ordnen, die bei In-Kraft-Treten des neuen Rechts nicht bereits nach altem Recht förmlich eingeleitet waren. Die unterschiedliche Behandlung ist sachlich gerechtfertigt, weil in den nach altem Recht fortzuführenden Verfahren ein förmliches Untersuchungsverfahren vorgeschaltet ist. Die Kumulation von vorgeschaltetem förmlichen Untersuchungsverfahren und zusätzlichem Rechtszug durfte der Gesetzgeber als für die gebotene Verfahrensbeschleunigung unzuträglich ausschließen (BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2003, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.