Beschluss vom 28.05.2014 -
BVerwG 10 B 8.14ECLI:DE:BVerwG:2014:280514B10B8.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.05.2014 - 10 B 8.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:280514B10B8.14.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 8.14

  • VG Magdeburg - 17.01.2012 - AZ: VG 7 A 326/10 MD
  • OVG Magdeburg - 23.10.2013 - AZ: OVG 3 L 84/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Mai 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 23. Oktober 2013 aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen sind zulässig und begründet.

2 Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat u.a. Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Löschung einer Suchmeldung in der von der Koordinierungsstelle Magdeburg im Internet unter www.lostart.de betriebenen Datenbank besteht.

3 Auf die von den Beschwerden weiter geltend gemachten Zulassungsgründe kommt es danach nicht mehr an.

4 Im Revisionsverfahren wird der Senat allerdings zunächst im Rahmen der Zulässigkeit der Klage über den bisherigen Streitstand hinaus von Amts wegen aufzuklären haben, ob das Klagebegehren in Bezug auf die Prozessführungsbefugnis von der Vertretungsmacht der für die Klägerin bestellten Nachtragsliquidatorin gedeckt ist und ob der Klägerin trotz der von ihr mit dem Besitzer des gesuchten Gemäldes und der Erbengemeinschaft nach R. und J. O. inzwischen getroffenen Einigung, das Bild einer Verwertung zuzuführen und den Gewinn hälftig zwischen dem Besitzer und der Erbengemeinschaft aufzuteilen, für ihr Begehren (noch) ein Rechtsschutzbedürfnis zusteht.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 10 C 10.14 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.