Beschluss vom 28.05.2010 -
BVerwG 2 B 112.09ECLI:DE:BVerwG:2010:280510B2B112.09.0

Beschluss

BVerwG 2 B 112.09

  • Thüringer OVG - 27.08.2009 - AZ: OVG 2 KO 885/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Mai 2010
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper,
Dr. Heitz und Dr. Hartung
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 27. August 2009 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die angestrebte Entscheidung erscheint geeignet, zur Klärung der Frage beizutragen, ob das Merkmal einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit (§ 3 ThürJubVO i.V.m. § 30 Abs. 1 BBesG oder § 3 ThürJubVO, § 25 ThürBesG i.V.m. § 30 Abs. 1 BBesG) auch bei Mitwirkungshandlungen ohne dienstliche Verpflichtung im Rahmen eines erfolglos gebliebenen Anwerbeversuchs des Ministeriums für Staatssicherheit erfüllt ist.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 26.10 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.