Beschluss vom 28.05.2009 -
BVerwG 6 PB 12.09ECLI:DE:BVerwG:2009:280509B6PB12.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.05.2009 - 6 PB 12.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:280509B6PB12.09.0]

Beschluss

BVerwG 6 PB 12.09

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern - 20.03.2009 - AZ: OVG 8 L 257/07

In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Mai 2009
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Vormeier und Dr. Möller
beschlossen:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Personalvertretung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. März 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 87 Abs. 2 MVPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung. Dass der Antragsteller den Beteiligten zu 1 derzeit weiterbeschäftigt, beruht darauf, dass die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Auflösungsentscheidung gemäß § 9 Abs. 4 BPersVG zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt (vgl. Beschluss vom 29. März 2006 - BVerwG 6 PB 2.06 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 26 Rn. 6 m.w.N.). Dieser Umstand kann daher kein ernsthaftes Argument für die materielle Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sein.