Beschluss vom 28.05.2003 -
BVerwG 8 B 83.03ECLI:DE:BVerwG:2003:280503B8B83.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.05.2003 - 8 B 83.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:280503B8B83.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 83.03

  • VG Potsdam - 03.03.2003 - AZ: VG 9 K 180/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Mai 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K r a u ß und G o l z e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-zulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 3. März 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 242,96 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.
Die Beschwerde hält folgende Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig:
"1.
Regelt das Vermögensgesetz insbesondere unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 2 VermG abschließend durch Benennung bestimmter Fallgruppen in § 1 VermG spezifisches Teilungsunrecht?
2.
Schließt das Vermögensgesetz konsequent Enteignungen, die Bürger der DDR, Bundesbürger und Ausländer gleichermaßen treffen konnten mit Blick auf § 1 Abs. 2 VermG aus?
3.
Setzen die Rückübertragung sowie der Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes zwingend voraus, dass Enteignungen mit dem Ziel der Benachteiligung bestimmter Personen oder Personengruppen verbunden waren?
4.
Ist der pauschalierte Ausschluss der Fallgruppe "Trümmergrundstücke" aus dem Anwendungsbereich des Vermögensge-setzes mit dem Sinn und Zweck des Vermögensgesetzes vereinbar?"
Diese Fragen sind teilweise nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen ist ihre Beantwortung möglich, ohne dass es hierzu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.
Die vom Kläger begehrte Feststellung seiner Berechtigung hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstücks kann nur ausgesprochen werden, wenn eine der in § 1 VermG genannten Fallgruppen vorliegt.
§ 1 Abs. 2 VermG erfasst auch Enteignungen, die Bürger der DDR, Bundesbürger und Ausländer gleichermaßen treffen konnten. Diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall aber ersichtlich nicht einschlägig.
Inwieweit Rückübertragungen nach dem Vermögensgesetz voraussetzen, dass Enteignungen mit dem Ziel der Benachteiligung bestimmter Personen oder Personengruppen verbunden waren, lässt sich nicht generell beantworten. Dies bestimmt sich vielmehr nach den einzelnen Fallgruppen des § 1 VermG. Zu diesen liegt eine umfangreiche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor. Die Beschwerde lässt jede Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung vermissen und zeigt keinen weiteren Klärungsbedarf auf.
"Trümmergrundstücke" sind nicht generell vom Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes ausgenommen.
Das verwaltungsgerichtliche Urteil steht nicht in entscheidungserheblichem Widerspruch zu diesen Ausführungen. Vielmehr prüft es das Klagebegehren anhand der einzelnen in Betracht kommenden Tatbestände des § 1 VermG. Bei dieser Prüfung geht es jeweils von der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus. Dies gilt auch für die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu "Trümmergrundstücken". Insoweit führt es aus, die Inanspruchnahme solcher Grundstücke mit dem Ziel, da-rauf Wohngebäude zu errichten, sei vom Aufbaugesetz der DDR gedeckt gewesen. Deshalb liege eine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG, die einen Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR voraussetze, nicht vor. Dass die Rückübertragung solcher Grundstücke generell ausgeschlossen ist, wird vom Verwaltungsgericht nicht behauptet. Darauf, ob der nicht entscheidungserhebliche "Hinweis" am Schluss des Urteils mit § 1 Abs. 2 VermG vereinbar ist, kommt es nicht an, da diese Bestimmung offenkundig hier nicht einschlägig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13 und 14 GKG.