Beschluss vom 28.05.2003 -
BVerwG 7 B 19.03ECLI:DE:BVerwG:2003:280503B7B19.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.05.2003 - 7 B 19.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:280503B7B19.03.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 19.03

  • VG Leipzig - 20.12.2002 - AZ: VG 1 K 3002/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Mai 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
G ö d e l und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Den Beigeladenen zu 2 wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... beigeordnet.
  2. Die Beschwerde der Beigeladenen zu 2 gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 20. Dezember 2002 wird verworfen.
  3. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 20. Dezember 2002 wird aufgehoben.
  4. Die Revision wird zugelassen.
  5. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  6. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 211 674,84 € festgesetzt.

Den Beigeladenen zu 2 ist gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 und § 121 Abs. 1 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ein Rechtsanwalt beizuordnen, weil die Kosten der Prozessführung aus dem Nachlass nicht aufgebracht werden können und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Beschwerde der Beigeladenen zu 2 gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht ist unzulässig. Sie ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Die Vorschrift geht als spezielle Regelung für vermögensrechtliche Verfahren § 146 Abs. 1 VwGO vor, der die Möglichkeit einer Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht (nicht an das Bundesverwaltungsgericht) vorsieht.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beigeladenen zu 2 ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ein Revisionsverfahren kann Gelegenheit geben, die Voraussetzungen zu präzisieren, die an eine wirksame Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche nach § 1 Abs. 6 VermG durch die Conference on Jewish Material Claims against Germany als Nachfolgeorganisation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG zu stellen sind.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 8.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.