Beschluss vom 28.05.2003 -
BVerwG 3 B 182.02ECLI:DE:BVerwG:2003:280503B3B182.02.0

Beschluss

BVerwG 3 B 182.02

  • VG Berlin - 19.09.2002 - AZ: VG 27 A 728.97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Mai 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i und Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. September 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1. Aus dem Beschwerdevortrag ergibt sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Eine Rechtssache erfüllt diese Voraussetzung nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die von der Klägerin benannten Fragen sind aber bereits höchstrichterlich geklärt.
Klärungsbedarf sieht die Beschwerde hinsichtlich der Frage, ob das Entstehen eines Anwartschaftsrechts im Rahmen des § 1 a Abs. 1 Satz 1 VZOG, § 2 Abs. 2 Satz 1 VermG zur Voraussetzung hat, dass sämtliche für ein Grundstückserwerbsgeschäft erforderlichen Genehmigungen erteilt sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage in mehreren Entscheidungen eindeutig bejaht. Danach kann im Anwendungsbereich der angeführten Bestimmungen von einer das Anwartschaftsrecht kennzeichnenden gesicherten Rechtsposition des Auflassungsempfängers nicht schon dann die Rede sein, wenn der Veräußerer den Rechtserwerb nicht mehr vereiteln konnte, sondern erst, wenn eine Beeinträchtigung oder Vernichtung des Rechts nach dem normalen Verlauf der Dinge überhaupt ausgeschlossen war. Dies war in der Rechtswirklichkeit der DDR der Fall, wenn "alle Eintragungsvoraussetzungen" vorlagen (vgl. Urteile vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 62.96 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 30 S. 40; vom 15. November 2000 - BVerwG 8 C 26.99 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 51 S. 22 und vom 11. Januar 2001 - BVerwG 7 C 10.00 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 53 S. 28). Der Versuch der Beschwerde, diese Urteile einzugrenzen auf eine eventuell fehlende Genehmigung nach der Bodenverkehrsverordnung, steht im Widerspruch sowohl zum Wortlaut wie dem Sinn dieser Entscheidungen.
Die Berufung der Klägerin auf eine angeblich hiervon abweichende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Anwartschaftsrecht geht ebenfalls fehl; denn diese bezieht sich auf die Rechtsordnung der Bundesrepublik, nicht auf die Rechtswirklichkeit der ehemaligen DDR. Selbst wenn unter der Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Anwartschaftsrecht auch dann anzunehmen sein sollte, wenn eine zu beanspruchende Genehmigung noch aussteht, könnte dies nicht auf die Rechtsverhältnisse der DDR und deren vermögenszuordnungsrechtliche Bewältigung übertragen werden. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen in dem o.a. Urteil vom 20. März 1997 an:
"Wollte man dies anders sehen, wären im Recht der offenen Vermögensfragen unzulässige hypothetische Überlegungen darüber anzustellen, ob eine notwendige Genehmigung hätte erteilt werden müssen oder ob die Ausübung eines Vorerwerbsrechts sachgerecht erfolgt ist; hinzukommt, dass eine derartige Prognose angesichts der normativen Weite der Versagungs- und Vorerwerbsvoraussetzungen mit erheblichen Unsicherheiten behaftet wäre."
Im Übrigen bietet der vorliegende Fall nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass die Rechtsvorgängerin der klagenden Gemeinde von ihrer staatlichen Aufsichtsbehörde die Genehmigung zu dem Grundstückstauschvertrag von 1951 hätte beanspruchen können. Der Umstand, dass die Genehmigung erst drei Jahre später und nach Vornahme einer von der Genehmigungsbehörde verlangten gewichtigen Vertragsänderung erteilt wurde, legt vielmehr das Gegenteil nahe.
2. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts entspricht in vollem Umfang der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, so dass die Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) offensichtlich unbegründet ist.
3. Fehl geht auch der Vorwurf der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe es in verfahrensfehlerhafter Weise (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) unterlassen aufzuklären, an welchen Genehmigungen es zur Entstehung eines Anwartschaftsrechts gefehlt habe. Da zumindest eine die Grundbucheintragung bedingende Genehmigung bis zum Jahre 1954 zweifelsfrei ausstand, kam es weder auf deren genaue Charakterisierung, noch darauf an, ob es daneben noch weiterer Genehmigungen bedurfte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.