Beschluss vom 28.04.2008 -
BVerwG 4 B 48.07ECLI:DE:BVerwG:2008:280408B4B48.07.0

Beschluss

BVerwG 4 B 48.07

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 16.05.2007 - AZ: OVG 20 D 15/06.AK

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. April 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die fristgerecht erhobene Beschwerde ist zwar nicht innerhalb der zweimonatigen Frist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden. Den Klägern ist aber auf ihren Antrag hin wegen der Versäumung der Begründungsfrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ihn ein Organisationsverschulden nicht trifft.

2 Bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Fax an das Gericht handelt es sich um einfache technische Verrichtungen, die ein Rechtsanwalt einer hinreichend geschulten und überwachten Bürokraft überlassen darf (vgl. nur Beschluss vom 4. August 2000 - BVerwG 3 B 75.00 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 235; Urteil vom 26. April 1988 - BVerwG 9 C 271.86 - NJW 1988, 2814). Der Anwalt ist aber gehalten, Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen soweit wie möglich auszuschließen. Entscheidend ist, ob die vom Anwalt allgemein oder im konkreten Fall gegebenen Anweisungen nach Maßgabe der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ausreichen, den rechtzeitigen Zugang des Schriftstücks beim Empfänger sicherzustellen. Ein Rechtsanwalt hat seine Verpflichtung, für eine genaue Ausgangskontrolle zu sorgen, bei Einsatz eines Faxgerätes dann erfüllt, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, sich bei der Übermittlung eines Schriftsatzes einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu überprüfen und die Notfrist erst nach der Kontrolle des Sendeberichtes zu löschen. Hat ein Rechtsanwalt eine solche Weisung zur Ausgangskontrolle verfügt, darf er sich bei Angestellten, die sich über längere Zeit hinweg als zuverlässig erwiesen haben, darauf verlassen, dass seine allgemein erteilten Anweisungen im Einzelfall befolgt werden (Beschluss vom 4. August 2000 a.a.O.).

3 Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat mit dem Wiedereinsetzungsantrag unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen vorgetragen, er habe die Begründungsschrift am letzten Tag der Frist gefertigt, da noch kurzfristige Änderungen auf Wunsch der Kläger einzuarbeiten gewesen seien. Die Überwachung der Einhaltung von Notfristen sei so organisiert, dass jeweils zusätzlich zur Übersendung des Schriftsatzes per Post die sofortige Übersendung per Fax durch eine Büroangestellte erfolge. Nach Versendung werde die Frist von der Mitarbeiterin, die das Fax versendet und den Sendebericht kontrolliert habe, gestrichen. Dabei sei vor dem Kuvertieren erneut zu prüfen, ob der Sendebericht den Status „OK“ enthalte. Die Einhaltung der Weisung werde monatlich ohne Ankündigung kontrolliert. Es sei nicht mehr nachvollziehbar, warum die sonst zuverlässige Mitarbeiterin im vorliegenden Fall die Frist vor Versendung per Fax gestrichen habe. Der Fehler sei bei der Kontrolle der Faxsendeberichte am nächsten Morgen aufgefallen.

4 Mit diesem Vorbringen hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger glaubhaft gemacht, dass er alles seinerseits Erforderliche getan hat, um die Frist einzuhalten. Denn die Weisung umfasste die Anordnung einer Kontrolle anhand des Sendeberichtes und erlaubte eine Friststreichung nicht bereits nach dem Versand des Schriftstücks. Die eidesstattliche Erklärung der Mitarbeiterin enthält zwar keine Erklärung, warum die Faxsendeberichte erst am nächsten Morgen kontrolliert worden sind. Sie hat aber in Übereinstimmung mit der Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Kläger dargelegt, dass die Friststreichung nicht nur den erfolgreichen Versand per Fax voraussetzt, sondern erst erlaubt ist, wenn der Sendebericht nach der Versendung, mithin am selben Tag, kontrolliert worden ist. Unter diesen Umständen liegt ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht vor.

II

5 Die nur allgemein auf § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde genügt indes nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Es fehlt bereits an der Darlegung, auf welchen Zulassungsgrund sich die Kläger stützen.

6 1. Soweit die Kläger vortragen, das Oberverwaltungsgericht weiche - hinsichtlich der Zulässigkeit einer 16-maligen Überschreitung des Maximalpegels am Tag - von der Entscheidung des Senats vom 9. November 2006 (BVerwG 4 A 2001.06 - BVerwGE 127, 95) ab und damit sinngemäß eine Divergenzrüge i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend machen, fehlt es an der Darlegung eines Rechtssatzwiderspruchs. Die Darlegung einer Divergenz setzt voraus, dass ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt wird, auf welchen das vorinstanzliche Gericht die angegriffene Entscheidung gestützt hat, und dass zum anderen ein dem widersprechender, die Entscheidung tragender Rechtssatz eines der gesetzlich benannten Divergenzgerichte zu der gleichen Frage aufgezeigt wird.

7 Die Kläger meinen, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 9. November 2006 im Rauminnern zwar eine Sprachverständlichkeit von 99 % ausreichen lassen. Dieses Schutzziel sei jedoch nur durch Vorrichtungen zu gewährleisten, die sicherstellen, dass bei geschlossenen Fenstern keine höheren Einzelschallpegel als 55 dB(A) auftreten. Höhere Einzelschallpegel habe das Bundesverwaltungsgericht auch als Ausnahme nicht zugelassen. Die Kläger verkennen, dass im damaligen Verfahren die Schallschutzvorrichtungen bereits nach dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zu gewährleisten hatten, dass keine höheren Einzelschallpegel als 55 dB(A) auftreten (a.a.O. Rn. 134). Ob die Kläger einen Anspruch auf derartige Vorrichtungen hatten, brauchte das Bundesverwaltungsgericht nicht zu entscheiden. Einen entsprechenden Rechtssatz hat es nicht aufgestellt. Im Übrigen ist die Frage, ob eine äußerstenfalls zumutbare Geräuscheinwirkung in einem bestimmten Geräuschpegel zutreffend ausgedrückt ist, ebenso wie die Frage, ab welcher Anzahl von Lärmereignissen von einer - wie es das Oberverwaltungsgericht formuliert (UA S. 84) - kritischen Häufung auszugehen ist, die zu unzumutbaren Kommunikationsstörungen führt, eine außerrechtliche Fachfrage, die in der Tatsacheninstanz im Wege der Sachverhaltsermittlung - gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen -, nicht aber in der Revisionsinstanz zu klären ist (vgl. auch Urteile vom 21. September 2006 - BVerwG 4 C 4.05 - BVerwGE 126, 340 Rn. 34; vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 <276>; vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332 <373>; Beschlüsse vom 16. Juli 2007 - BVerwG 4 B 71.06 -; vom 18. August 2005 - BVerwG 4 B 19.05 -; vom 2. Februar 2005 - BVerwG 4 B 87.04 -; vom 11. September 2002 - BVerwG 9 B 32.02 - und vom 29. April 2002 - BVerwG 9 B 10.02 -).

8 Soweit die Kläger rügen, dass die 16-malige Überschreitung erst im Rahmen einer Prozesserklärung eingeführt worden sei und daher nicht bei der Abwägung zur urspünglichen Änderungsgenehmigung habe berücksichtigt werden können, wenden sie sich nur in der Art einer Berufungsbegründung gegen das angefochtene Urteil. Ein Zulassungsgrund wird nicht aufgezeigt.

9 2. Soweit die Kläger geltend machen, das Oberverwaltungsgericht habe verkannt, dass die Kläger die Erstattungspraxis der Beigeladenen bestritten hätten, auf die das Gericht im Zusammenhang mit dem passiven Schallschutz für Schlafräume verweise, kann ihr Anspruch auf rechtliches Gehör schon deshalb nicht verletzt sein, weil das Gericht nur „im Übrigen“ auf die Praxis der Beigeladenen, im Tagschutzbereich auch Schallschutz für Schlafräume zu erstatten, hingewiesen hat. Einen Anspruch der Kläger auf weitergehenden passiven Schallschutz hat es unabhängig von dieser Praxis mit der selbständig tragenden Begründung verneint, es sei nicht zu erkennen, dass die Beschränkung des Anspruchs auf Aufenthaltsräume für einen der anspruchsberechtigten Kläger zu einer relevanten Einschränkung der Lebens- und Wohngestaltung führen könnte (UA S. 84).

10 3. Soweit die Kläger Einwände gegen die Berechnungen auf der Grundlage der AzB-99 erheben, auf Messungen verweisen und geltend machen, allein die tatsächlichen Verhältnisse könnten Grundlage für die Fluglärmimmissionen sein, wird ein Zulassungsgrund nicht genannt.

11 Der Sache nach als Verfahrensrüge i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO machen die Kläger geltend, dass ihr Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt worden sei. Sie hatten zum Beweis der Tatsache, dass die tatsächliche Pegeldifferenz zwischen der Messstelle MP 8 und ihrem Objekt 1,65 dB(A) beträgt, die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt (Sitzungsprotokoll vom 11. Mai 2007, S. 7). Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, weil sich die Entscheidungsrelevanz der behaupteten Tatsache nicht erschließe; der angefochtene Bescheid baue nicht auf einer speziellen Betrachtung der Lärmsituation des klägerischen Grundstücks auf, die die angesprochenen Pegelwerte in Bezug setze (Sitzungsprotokoll vom 14. Mai 2007, S. 11). Bei der Prüfung, ob der Vorinstanz ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, ist von deren materiell-rechtlicher Rechtsauffassung auszugehen, auch wenn diese verfehlt sein sollte (Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183). Warum das Oberverwaltungsgericht ausgehend von seiner Rechtsauffassung, dass die unter Beweis gestellte Tatsache nicht entscheidungserheblich sei, den Beweis hätte erheben sollen, legt die Beschwerde nicht dar.

12 Soweit die Kläger mit dem Hinweis auf den Beweisantrag ihre allgemein erhobenen Einwände gegen die Tauglichkeit der Lärmberechnung zu vertiefen suchen, verkennen sie, dass sich methodische Mängel eines Gutachtens nicht mit einem Verweis auf Messergebnisse bzw. Lärmparameter begründen lassen, die einem andersartigen Ansatz folgen, als die der Entscheidung zugrunde gelegten gutachterlichen Stellungnahmen. Es bedarf vielmehr der Darlegung, dass das Gutachten in sich, d.h. unter Zugrundelegung des dortigen methodischen Ansatzes widersprüchlich ist, oder dass sich aus den Gutachten selbst Zweifel an der Sachkunde oder Unabhängigkeit des Gutachters ergeben oder dass es sich um besonders schwierige Fachfragen handelt, die ein spezielles, bei den bisherigen Gutachtern nicht vorausgesetztes Fachwissen erfordern. Solche Mängel haben die Kläger weder mit ihrem Beweisantrag noch mit der Beschwerde aufgezeigt. Der Vortrag der Kläger, das Oberverwaltungsgericht habe selbst darauf hingewiesen, dass die Berechnung Schwächen aufweise (UA S. 38), führt nicht weiter. Denn das Gericht begründet im Folgenden, dass damit die Tauglichkeit der gewählten Methode nicht in Frage gestellt werde (UA S. 39 f.). Das blendet die Beschwerde aus.

13 Soweit die Kläger rügen, die Frage, wie im Einzelfall der Nachweis für eine Außenbereichsentschädigung geführt werden solle, sei in der Verhandlung nicht geklärt worden und geltend machen, die angefochtene Genehmigung sei daher unbestimmt, genügt dieser Vortrag nicht, um - sinngemäß - eine Grundsatzrüge zu begründen. Der Auslegung des Inhalts eines konkreten Verwaltungsakts kommt eine fallübergreifende, grundsätzliche Bedeutung nicht zu (Beschluss vom 30. Mai 2000 - BVerwG 11 B 18.00 - juris). Abgesehen davon hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass die Beigeladene rechtlich verpflichtet ist, in Grenzfällen, die als solche erkannt und überzeugend dargetan werden, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken; die damit verbundene Folge einer wesentlichen Erleichterung für die möglicherweise Betroffenen habe nach dem Verständnis der Beigeladenen auch schon zur bisherigen Genehmigungslage gegolten (UA S. 98). Angesichts dieser Feststellung fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Sofern der Vortrag als Aufklärungsrüge mit Blick auf den klägerischen Beweisantrag zu verstehen sein sollte, fehlt es an der Darlegung, warum - bei diesem materiell-rechtlichen Ansatz - die behaupteten tatsächlichen Pegeldifferenzen einer weiteren Aufklärung bedurften. Darauf hebt auch das Oberverwaltungsgericht in Ergänzung seines Ablehnungsbeschlusses ab (UA S. 98 f.).

14 4. Soweit die Kläger rügen, die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zu den Lärmunterschieden im Dauerschallpegelbereich seien unzutreffend und meinen, das Gericht habe verkannt, dass angesichts der Erhöhung der zulässigen Flugbewegungen von 15 auf 33 eine wesentliche Veränderung der Lärmbelastung vorliege, ist nicht zu erkennen, auf welchen Zulassungsgrund die Kläger sich stützen könnten.

15 Abgesehen davon ist der Einwand zum Lärmunterschied von 1 dB(A) nicht nachvollziehbar, weil sich diese Feststellung auf die Lärmberechnungen für den Tag beziehen (UA S. 80), während sich der Vortrag der Kläger - wie sich insbesondere aus dem Hinweis auf die Erhöhung der zulässigen Flugbewegungen von 15 auf 33 ergibt - auf die Nacht bezieht. Der Sache nach wenden sich die Kläger nur in der Art einer Berufungsbegründung gegen die auf tatsächlichen Feststellungen beruhende Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts, dass die mit einem Koordinierungseckwert von 33 planbaren Landungen in der ersten Nachtrandstunde verbundene Lärmbelastung unterhalb der des Tagesgeschehens liege, so dass - noch gerade - von einem Übergang vom „normalen“ Tagesgeschehen zur Nachtruhe ausgegangen werden könne (UA S. 92).

16 Sofern die Kläger mit dem Einwand, der Beklagte habe entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts den Bedarf für die betriebliche Erweiterung nicht nachgewiesen, einen Aufklärungsmangel geltend machen sollten, zeigen sie nicht auf, welche Gesichtspunkte sich dem Gericht, das sich bei der Bedarfsprüfung auf die Anfragen um eine Zeitnischeneinteilung (UA S. 32) bzw. für die erste Nachtstunde auf die vorgelegten Unterlagen (UA S. 33) gestützt hat, als aufklärungsbedürftig hätten aufdrängen müssen.

17 5. Mit dem Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht habe entgegen § 1 Abs. 2 LuftVO und § 29b LuftVG nicht berücksichtigt, dass weitergehende flugbetriebliche Beschränkungen, insbesondere der Einsatz der Schubumkehr in Betracht gekommen seien (vgl. dazu UA S. 72 ff., 77), rügen die Kläger nur eine nach ihrer Ansicht unrichtige rechtliche Würdigung im konkreten Einzelfall. Mit den vom Oberverwaltungsgericht - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats - als Maßstab zugrunde gelegten Wertungsvorgaben aus § 29b LuftVG (UA S. 23) setzen sich die Kläger nicht auseinander. Mit einer derartigen Urteilskritik kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder ein anderer Zulassungsgrund nicht dargetan werden.

18 6. Dass es zur Darlegung einer Grundsatzrüge nicht genügt, darauf zu verweisen, dass die Frage der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung von allgemeiner Bedeutung sei, bedarf keiner Vertiefung.

19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.