Beschluss vom 28.04.2004 -
BVerwG 7 B 76.03ECLI:DE:BVerwG:2004:280404B7B76.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.04.2004 - 7 B 76.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:280404B7B76.03.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 76.03

  • VG Berlin - 28.03.2003 - AZ: VG 31 A 413.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. April 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H e r b e r t und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. März 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 196 719 € festgesetzt.

Der Kläger begehrt die vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks. Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. Die inzwischen verstorbene Ehefrau des Klägers veräußerte das Grundstück zusammen mit einem staatlichen Verwalter, der für Vermögen des Klägers bestellt war, aus Anlass der Ausreise der Ehefrau aus der DDR an das Eigentum des Volkes. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beigeladenen das Haus und das dafür verliehene dingliche Nutzungsrecht redlich erworben hätten und die Rückübertragung daher nach § 4 Abs. 2 VermG ausgeschlossen sei. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers ist zwar zulässig. Dem Kläger ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist zur Einlegung der Beschwerde einzuhalten.
Die Beschwerde ist aber unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Das angefochtene Urteil weicht nicht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab, welche der Kläger in seiner Beschwerde bezeichnet hat.
a) Der Kläger entnimmt dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 1995 - BVerwG 7 B 177.95 - (Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 21) den abstrakten Rechtssatz, ein Erwerber sei unredlich im Sinne des § 4 Abs. 3 Buchst. c VermG, wenn der Vertrag in "nichtüblicher Form" ausgehandelt worden sei und dabei die persönliche Auseinandersetzung mit dem noch nicht ausgereisten Vertragspartner gefehlt habe, soweit der Erwerber im Bewusstsein einer staatlichen Bevormundung des anwesenden Veräußerers gehandelt und so die alleinige staatliche Steuerung des Verkaufsvorgangs zum eigenen Vorteil genutzt hat.
Das Verwaltungsgericht hat aber weder ausdrücklich noch sinngemäß einen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt. Der Vorwurf des Klägers geht der Sache nach dahin, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Beigeladenen einen Zwischenerwerb des Staates veranlasst hätten, weil sie mit seiner Ehefrau keine Basis und keine sachliche Verhandlungsbereitschaft für einen Erwerb unmittelbar von ihr hätten erreichen können; dadurch hätten sie unter Ausschaltung seiner Ehefrau als Verkäuferin die alleinige staatliche Steuerung des Verkaufsvorgangs zu ihrem Vorteil ausgenutzt. Damit macht der Kläger nur geltend, das Verwaltungsgericht habe den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz im Einzelfall nicht oder nicht zutreffend angewandt. Dies stellt keine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar.
Davon abgesehen hat das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht angenommen, der Zwischenerwerb des Staates habe dazu gedient, im Interesse der Ehefrau des Klägers an einer schnellen Ausreise die Abwicklung des Verkaufs zu beschleunigen, ohne dass die Beigeladenen daraus Vorteile gezogen hätten.
b) Der Kläger entnimmt dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2002 - BVerwG 7 C 15.01 - (Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 16) den abstrakten Rechtssatz, dass abweichend vom Regelfall ein in zwei Verkaufsvorgänge aufgeteilter Lebenssachverhalt unter dem Gesichtspunkt eines objektiv manipulativen Erwerbs als Einheit zu beurteilen sein könne, insbesondere, wenn dies zeitliche Nähe und objektive Umstände nahe legten, und dass eine gezielte Einflussnahme auf den Erwerb gerade auch in der Zwischenschaltung eines Umweggeschäfts liegen könne, das dazu diene, den Erwerb in der beabsichtigten Form überhaupt erst zu ermöglichen oder bestimmte Umstände zu verschleiern. Auch insoweit hat das Verwaltungsgericht keinen anderen abstrakten Rechtssatz aufgestellt. Es hat vielmehr beide Geschäfte als Einheit betrachtet, hat jedoch in Würdigung des konkreten Sachverhalts angenommen, der staatliche Zwischenerwerb habe den Beigeladenen keinen Vorteil im Sinne eines unredlichen Erwerbs nach § 4 Abs. 3 Buchst. c VermG ermöglichen sollen.
Soweit der Kläger diese Feststellung angreift, wendet er sich gegen die Auslegung irrevisiblen Rechts der DDR durch das Verwaltungsgericht. Daraus ergibt sich kein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO.
2. Die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor, jedenfalls beruht das angefochtene Urteil nicht auf ihnen.
a) Die Ausführungen unter Nr. 1 der Beschwerdebegründung ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht sich seine Überzeugung fehlerhaft gebildet und dadurch gegen § 108 Abs. 1 VwGO verstoßen hat. Der Kläger will einen solchen Verstoß daraus herleiten, dass das Verwaltungsgericht nur von den Beigeladenen benannte Zeugen zur mündlichen Verhandlung geladen und vernommen habe, hingegen nicht die vom Kläger benannten und in der mündlichen Verhandlung gestellten Zeugen, dass es auf deren Vernehmung gerichtete Beweisanträge abgelehnt habe, dass es ein Befangenheitsgesuch gegen den Richter Dr. S. abgelehnt habe, dass es zwei eidesstattliche Versicherungen des Sohnes des Klägers zum Verlauf der Ausreise und des Zwangsverkaufs nicht berücksichtigt habe und dass es im Tatbestand des angefochtenen Urteils eine Eingabe des Beigeladenen zu 2 an den Staatsrat der DDR sowie den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2002, durch den die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen wurde, nicht inhaltlich dargestellt, sondern hierauf nur Bezug genommen sowie Teile des Parteivortrags nicht wiedergegeben habe. Der Kläger legt in diesem Teil seiner Beschwerde nicht dar, dass und welche konkreten Umstände, die auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich
gewesen wären, infolge der angeblich selektiven Wahrnehmung des Sachverhalts bei der Überzeugungsbildung unberücksichtigt geblieben sind.
b) Unbegründet ist die Rüge des Klägers unter Nr. 2 seiner Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es vom Amtsgericht Köpenick die Grundakte zu dem streitigen Grundstück beigezogen und ausgewertet habe, ohne ihn auf deren Beiziehung hinzuweisen (§ 108 Abs. 2 VwGO). Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils war die Grundakte Gegenstand der mündlichen Verhandlung. In einem Vermerk zu der Rüge des Klägers haben die an der mündlichen Verhandlung mitwirkenden Berufsrichter festgehalten, nach ihrer übereinstimmenden Erinnerung seien sowohl die Beiziehung der Grundakte als auch Unterlagen aus ihr in der mündlichen Verhandlung angesprochen worden. Der Senat hat keinen Grund, an der Richtigkeit dieser Äußerung zu zweifeln, zumal der Kläger den Vermerk in Ablichtung erhalten und ihm nicht widersprochen hat.
Abgesehen davon, waren die Unterlagen in der Grundakte nur von Bedeutung für die Beantwortung der Frage, ob neben den Beigeladenen und deren Tochter auch die Mutter des Beigeladenen zu 2 in das zu erwerbende Haus einziehen sollte. Selbst wenn das Verwaltungsgericht dem Kläger insoweit nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt hätte, könnte das angefochtene Urteil auf diesem Verfahrensfehler nicht beruhen. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung zusätzlich und selbständig tragend darauf gestützt, die materiellen Voraussetzungen einer Wohnraumzuweisung seien auch dann erfüllt gewesen, wenn das Haus nur von drei Personen (den Beigeladenen und ihrer Tochter) hätte bewohnt werden sollen, denn dem Beigeladenen sei nach der einschlägigen Belegungsnormative ein zusätzlicher Raum als Arbeitszimmer zuzubilligen gewesen. Gegen diesen Teil der Entscheidungsgründe hat der Kläger, wie noch darzulegen ist, keine durchgreifenden Zulassungsgründe vorgebracht.
c) Aus den Ausführungen des Klägers unter Nr. 3 seiner Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht aufgrund einer fehlerhaften Überzeugungsbildung und damit unter Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO zu der Feststellung gelangt ist, die Beigeladenen hätten eine in der Rechtswirklichkeit der DDR unangreif-
bare und daher für den redlichen Erwerb ausreichende Rechtsposition erlangt, obwohl ihnen eine Wohnraumzuweisung formell nicht erteilt worden sei.
§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, bei Bildung seiner Überzeugung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt auszugehen. Somit darf das Tatsachengericht insbesondere nicht wesentliche Umstände übergehen, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In einem solchen Fall fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts und zugleich für die Überprüfung seiner Entscheidung darauf, ob die Grenze einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung des Sachverhalts überschritten ist (vgl. Beschluss vom 18. Mai 1999 - BVerwG 7 B 11.99 - juris). Im Übrigen sind Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründen (vgl. etwa Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266).
Ein Verfahrensfehler könnte danach allenfalls dann vorliegen, wenn das Verwaltungsgericht, wie der Kläger rügt, der Aussage des Zeugen R. einen ihr widersprechenden Erklärungsinhalt beigemessen hätte und sich seine Überzeugung deshalb auf der Grundlage eines unzutreffend erfassten Sachverhalts gebildet hätte. Das Verwaltungsgericht hat die Aussagen der Zeugen R. und Pa. dahin gewürdigt, nach der hier maßgeblichen Rechtspraxis der DDR sei für den Erwerb eines Einfamilienhauses und die Verleihung eines Nutzungsrechts eine formelle Wohnraumzuweisung nicht erforderlich gewesen; vielmehr habe eine so genannte wohnungspolitische Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgereicht. Es trifft zwar zu, wie der Kläger darlegte, dass der Zeuge R. ausweislich der Niederschrift
über seine Vernehmung in der mündlichen Verhandlung nicht ausgesagt hat, eine Wohnraumzuweisung sei in Fallgestaltungen der hier in Rede stehenden Art entbehrlich gewesen. Das hat das Verwaltungsgericht aber aus seiner Aussage (allein) auch nicht hergeleitet. Es hat vielmehr der Aussage des Zeugen R. nur entnommen, seine Stelle (die Abteilung Wohnungspolitik beim Magistrat) habe unter den Wohnungssuchenden eine Auswahl getroffen und in einem Dokument (der so genannten wohnungspolitischen Unbedenklichkeitsbescheinigung) formuliert, bei dessen Erteilung die materiellen Voraussetzungen der einschlägigen Wohnraumlenkungsverordnung geprüft worden seien. Der Aussage des Zeugen Pa. hat das Verwaltungsgericht (erst) entnommen, dass eine solcherart zustande gekommene Bestätigung der wohnungspolitischen Unbedenklichkeit für den Verkauf eines Eigenheims und die damit verbundene Verleihung eines Nutzungsrechts notwendig, aber auch hinreichend gewesen sei. Mit der protokollierten Aussage des Zeugen Pa. ist diese Würdigung vereinbar, auch wenn der Zeuge Pa. nicht ausdrücklich erklärt hat, dass neben der so genannten wohnungspolitischen Unbedenklichkeitsbescheinigung eine Wohnraumzuweisung entbehrlich war; denn seine Aussage lässt die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Deutung zu, über die wohnungspolitische Unbedenklichkeitsbescheinung hinaus sei keine weitere Genehmigung für den Verkauf verlangt worden.
Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang entgegen der Rüge des Klägers zur Kenntnis genommen, dass das Original der wohnungspolitischen Unbedenklichkeitsbescheinigung in den Akten des Magistrats verblieben und den Beigeladenen deshalb möglicherweise nicht zugegangen ist. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, für einen gemessen an der Rechtswirklichkeit der DDR unangreifbaren Rechtserwerb der Beigeladenen sei der Zugang der wohnungspolitischen Unbedenklichkeitsbescheinigung bei ihnen nicht erforderlich gewesen. Das Verwaltungsgericht hat auch ausgeschlossen, dass die Bescheinigung im Zeitpunkt des Verkaufs des Hauses und der Bestellung des Nutzungsrechts nicht (mehr) wirksam gewesen sei.
Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht sein Urteil selbständig tragend auf die Erwägung gestützt, selbst wenn eine formelle Wohnraumzuweisung erforderlich gewesen sein sollte, habe deren Fehlen den Rechtserwerb der Beigeladenen nach der Rechtswirklichkeit der DDR nicht angreifbar gemacht. Die hiergegen erhobene Rüge mangelnder Aufklärung des Sachverhalts greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat ohne Verstoß gegen Prozessrecht den Beweisantrag des Klägers abgelehnt, die Zeugen Po. und K. zu der Behauptung zu vernehmen, dass der gewöhnliche DDR-Bürger Kenntnis von den allgemeinen Vorschriften der Wohnraumlenkung hatte, insbesondere auch wusste, dass eine Wohnraumzuweisung vor Bezug erforderlich ist. Das Verwaltungsgericht durfte den Beweisantrag mit der Erwägung ablehnen, die Zeugen seien als Beweismittel ungeeignet, weil nicht ersichtlich sei, dass sie über den allgemeinen Kenntnisstand der Bevölkerung Bescheid wüssten. Zudem legt der Kläger nicht dar, aus welchem Grund es auf die allgemeinen Kenntnisse der Bevölkerung über das Wohnraumlenkungsrecht in dem Zusammenhang überhaupt ankommt, in dem er die Aufklärungsrüge jetzt erhebt. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Teil seiner Begründung gerade davon ausgegangen, dass eine erforderliche Wohnraumzuweisung fehlte und damit ein formeller Verstoß gegen das Wohnraumlenkungsrecht vorlag, ein Rechtserwerb nach der Rechtswirklichkeit der DDR aber dennoch unangreifbar war, weil jedenfalls die materiellen Voraussetzungen der Wohnraumzuweisung eingehalten waren und deren Einhaltung vor der Veräußerung Gegenstand einer behördlichen Prüfung gewesen war.
Die weiteren Ausführungen zu diesen Fragen richten sich gegen die Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht und betreffen daher die Anwendung des materiellen Rechts. Dasselbe gilt für die Ausführungen des Klägers zum Inhalt des irrevisiblen Wohnraumlenkungsrechts der DDR. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat insoweit gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.
d) Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz insoweit, als das Verwaltungsgericht angenommen hat, die materiellen Voraussetzungen einer Wohnraumzuweisung seien eingehalten worden.
aa) Soweit das Verwaltungsgericht für die Anwendung des materiellen Wohnraumlenkungsrechts von einer Größe des Hauses von vier Wohnräumen und einer Fläche von 145 m2 ausgeht, stellt der Kläger dem unter Nr. 4 seiner Beschwerdeschrift weithin nur seine abweichende Würdigung des Sachverhalts entgegen. Dass auch eine andere Würdigung des Sachverhalts möglich gewesen wäre, reicht für die Darlegung eines Verfahrensfehlers nicht aus.
Namentlich ist das Verwaltungsgericht ohne Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz zu der Feststellung gelangt, dass im Souterrain (Keller) des Hauses keine Wohnräume im Sinne der einschlägigen Wohnraumlenkungsvorschriften vorhanden seien. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Rüge des Klägers weder aus seiner Würdigung Umstände ausgeblendet, deren Erheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, noch seiner Würdigung Umstände aktenwidrig zugrunde gelegt. Das gilt insbesondere für den vom Kläger hervorgehobenen Umstand, dass in dem Haus noch die Voreigentümerin wohnte und bis zu ihrem Tod im Jahre 1978 wohnen blieb, als der Kläger und seine Ehefrau das Grundstück 1977 erwarben und bezogen. Das Verwaltungsgericht ist auf diesen Umstand zwar nicht ausdrücklich eingegangen. Dazu bestand aber auch kein Anlass. Das Verwaltungsgericht hat unter anderem der Wohnraumzuweisung, die der Kläger und seine Ehefrau bei ihrem Erwerb des Grundstücks erhalten haben, entnommen, dass die Räume im Souterrain nach der Rechtspraxis der DDR nicht als Wohnräume im Sinne der Wohnraumbelegungsnormative angesehen worden seien, weil die Wohnraumzuweisung für das Haus nur drei Wohnräume und ein Bad (und damit nur die Räume im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss) ausgewiesen habe. Dass neben dem Kläger und seiner Familie auch die Voreigentümerin in dem Haus wohnen blieb, bot nach Lage der Akten keinen Anhalt dafür, im Souterrain hätten noch weitere Wohnräume, eben die von der Voreigentümerin bewohnten, vorhanden gewesen sein müssen. Denn nach dem eigenen Vortrag des Klägers war das Souterrain vor der späteren Sanierung des Hauses nicht benutzbar und befanden sich dort keine Wohnräume.
Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen seine Pflicht verstoßen, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 86 Abs. 2 VwGO), soweit es gestützt auf ein von den Beigeladenen veranlasstes Aufmaß von einer Wohnungsgröße von ungefähr 145 m2 ausgeht. Der Kläger legt nicht dar, dass er über die bloße Behauptung einer abweichenden Wohnungsgröße hinaus dieses Aufmaß substantiiert in Zweifel gezogen und dadurch Anlass zu ergänzenden Ermittlungen gegeben hat.
bb) Der Kläger hat keine durchgreifende Verfahrensrüge gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts erhoben, die materiellen Voraussetzungen einer Wohnraumzuweisung seien auch dann erfüllt gewesen, wenn das Haus nur von drei Personen (den Beigeladenen und ihrer Tochter) hätte bewohnt werden sollen, denn den Beigeladenen sei nach der einschlägigen Belegungsnormative ein zusätzlicher Raum als Arbeitszimmer zuzubilligen gewesen. Das Verwaltungsgericht geht dabei von den Angaben des Beigeladenen zu 2 aus, in seinem Arbeitsbereich hätten nur drei Arbeitszimmer und ein Sitzungssaal für 30 wissenschaftliche Mitarbeiter zur Verfügung gestanden. Der Kläger hält dies im Gegensatz zum Verwaltungsgericht für unglaubwürdig, ohne aber aufzuzeigen, dass sich dem Verwaltungsgericht weitere Ermittlungen aufdrängen mussten, zumal auch der Kläger in seiner Beschwerde von kei-
nem größeren Raumangebot in der Hochschule ausgeht, jedenfalls in der mündlichen Verhandlung keinen in diese Richtung zielenden Beweisantrag gestellt hat.
Deshalb kann offen bleiben, ob das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerfrei zu den weiteren Feststellungen gelangt ist, das Haus habe von vier Personen bezogen werden sollen, nämlich neben den Beigeladenen und deren Tochter auch von der Mutter des Beigeladenen zu 2; jedenfalls sei die Überschreitung der Belegungsnormative um einen Raum bei Einfamilienhäusern toleriert worden und die Beigeladenen hätten einen Verstoß gegen die Belegungsnormative weder gekannt noch kennen müssen. Denn auf diese weiteren, jeweils selbständig tragenden Erwägungen kommt es nicht mehr an, so dass das angefochtene Urteil auf einem insoweit unterlaufenen Verfahrensfehler nicht beruhen könnte. Auf die hierauf bezogenen Rügen des Klägers braucht der Senat daher nicht einzugehen.
e) Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 VwGO und gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen aus § 86 Abs. 1 VwGO, soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, der Rechtserwerb der Beigeladenen sei nicht deshalb im Sinne des § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG unredlich gewesen, weil ihnen keine förmliche Wohnraumzuweisung der zuständigen Stelle erteilt worden sei. Insoweit hat das Verwaltungsgericht bereits einen Verstoß gegen die seinerzeit geltenden Rechtsvorschriften verneint. Es hat nämlich angenommen, einer förmlichen Wohnraumzuweisung habe es nicht bedurft. Gegen diese auch in anderem Zusammenhang zugrunde gelegte Feststellung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger, wie erwähnt, keine durchgreifenden Revisionsgründe geltend gemacht. Die Rügen des Klägers unter Nr. 9 der Beschwerdeschrift setzen voraus, dass ein Vergabeverfahren nach der Wohnraumlenkungsverordnung hätte stattfinden müssen. Diese Umstände waren nach dem rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts nicht erheblich.
f) Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 VwGO und gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts aus § 86 Abs. 1 VwGO, soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, der Rechtserwerb der Beigeladenen sei nicht im Sinne des § 4 Abs. 3 Buchst. b VermG unredlich gewesen. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerfrei den Beweisantrag des Klägers abgelehnt, die Berufungsakte des Beigeladenen zu 2 zum Beweis der Tatsache beizuziehen, dass der Beigeladene zu 2 seit seiner Berufung zum Universitätsprofessor im Jahre 1986 eine herausgehobene Bedeutung und Stellung genoss und insofern prominent war. Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kam es auf die unter Beweis gestellte Tatsache nicht an, sofern der Beweisantrag überhaupt eine dem Beweis zugängliche Tatsache zum Gegenstand hatte. Ausgehend von dem Tatbestand des § 4 Abs. 3 Buchst. b VermG hat das Verwaltungsgericht für entscheidungserheblich gehalten, ob der Beigeladene zu 2 eine persönliche Machtstellung innehatte, aufgrund derer er den Erwerbsvorgang beeinflussen konnte. Dies hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung verneint, der Beigeladene zu 2 habe zum einen keine Stellung innegehabt, die ihn befähigt hätte, aus eigener, staatlich übertragener Kompetenz Einfluss auf das Erwerbsgeschäft zu nehmen; er habe zum anderen nicht über Beziehungen zu den Funktionsträgern verfügt, die für den Erwerbsvorgang maßgeblich gewesen seien. Dabei hat das Verwaltungsgericht unterstellt, dass der Beigeladene zu 2 wegen seiner Stellung als Hochschullehrer mit der Möglichkeit zu Westreisen als "Prominenter" angesehen werden könne; es hat aber weiter angenommen, dass dies allein noch keine Teilhabe am herrschenden staatlichen oder gesellschaftlichen Beziehungsgeflecht vermittle.
Mit seinen weiteren Ausführungen unter Nr. 11 und 12 der Beschwerdeschrift greift der Kläger wiederum allein die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an; damit lässt sich die Verfahrensrüge nicht begründen.
g) Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 VwGO und gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts aus § 86 Abs. 1 VwGO, soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, eine sittlich anstößige Manipulation sei auch darin nicht zu erkennen, dass die Beigeladenen einen Zwischenerwerb des Staates angestoßen hätten.
Namentlich hat das Verwaltungsgericht nicht den Beweisantrag verfahrensfehlerhaft abgelehnt, den Sohn des Klägers als Zeugen zu den Behauptungen zu vernehmen, dass die verstorbene Ehefrau des Klägers bei der Besichtigung des Hauses durch die Beigeladenen diese darauf hingewiesen habe, ein mit ihnen abzuschließender Kaufvertrag sei wegen der Zwangslage der Familie des Klägers unwirksam, und dass nach diesem Hinweis Herr Pa. bei der Ehefrau des Klägers angerufen und ihr erklärt habe, wegen ihres unkooperativen Verhaltens müsse das Anwesen zuerst in Volkseigentum übernommen werden; ein direkter Verkauf an die Beigeladenen scheide aus.
Das Verwaltungsgericht hat die unter Beweis gestellten Behauptungen für unerheblich gehalten. Es hat der Sache nach ihre Richtigkeit unterstellt. Es hat auch schon in anderem Zusammenhang angenommen, der bloße Hinweis der Ehefrau des Klägers auf eine Unwirksamkeit des noch abzuschließenden Kaufvertrages sei für die Beigeladenen ohne Bedeutung gewesen. Das Verwaltungsgericht ist in Würdigung des Sachverhalts, insbesondere der seinerzeitigen Eingaben der Ehefrau des Klägers an den Magistrat und den Staatsrat, davon ausgegangen, der staatliche Zwischenerwerb habe die Abwicklung des Geschäfts beschleunigen und der Ehefrau des Klägers die gewünschte rasche Ausreise ermöglichen sollen. Die Angriffe gegen diese Würdigung ergeben keinen Verfahrensfehler.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.