Beschluss vom 28.03.2011 -
BVerwG 6 B 56.10ECLI:DE:BVerwG:2011:280311B6B56.10.0

Beschluss

BVerwG 6 B 56.10

  • Hamburgisches OVG - 22.06.2010 - AZ: OVG 4 Bf 276/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. März 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Vormeier
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 22. Juni 2010 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz bewilligt.
  4. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Rechtsanwalt Dirk Audörsch, Bartelsstraße 9, 20357 Hamburg, beigeordnet.
  5. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  6. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren – insoweit vorläufig - auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die Revision ist gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen. Das angestrebte Revisionsverfahren kann zur Beantwortung insbesondere der bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend geklärten Fragen beitragen, ob die offene Bildaufzeichnung im öffentlichen Raum zum Zwecke der Strafverfolgungsvorsorge auf das Polizeigesetz eines Bundeslandes gestützt werden darf oder ob die Gesetzgebung des Bundes zum Strafverfahrensrecht insoweit abschließend ist, sowie welche Anforderungen Bundesverfassungsrecht an die Ausgestaltung einer landesrechtlichen Ermächtigung zu solchen Maßnahmen stellt.

2 2. Auf ihren Antrag ist der Klägerin Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz zu bewilligen. Sie hat dargetan, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die Beschwerde gegen die die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die Klägerin hat durch Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und Vorlage entsprechender Belege (§ 117 Abs. 2 ZPO) nachgewiesen, dass sie die Kosten für die Prozessführung nicht aufbringen kann.

3 3. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der von ihr benannte und zu ihrer Vertretung bereite Rechtsanwalt Dirk Audörsch beigeordnet (§ 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO).

4 4. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 C 9.11 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.