Beschluss vom 28.03.2007 -
BVerwG 8 B 13.07ECLI:DE:BVerwG:2007:280307B8B13.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.03.2007 - 8 B 13.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:280307B8B13.07.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 13.07

  • VG Frankfurt/Oder - 14.09.2006 - AZ: VG 4 K 1805/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. März 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1 bis 4 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. September 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beigeladenen zu 1 bis 4 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 5, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 115 947 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

2 1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den in der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Die von der Beschwerde für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob das Verwaltungsgericht ohne Bezeichnung von nachvollziehbaren Fakten einen Erwerbsvorgang in die Nähe der Unredlichkeit rücken kann, zielt auf die richterliche Bewertung des Sachverhalts und stellt keine Rechtsfrage dar.

3 Die als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgezeigte Frage, ob die Voraussetzungen für die Verleihung eines Nutzungsrechts fehlen, sofern der Erwerber die Errichtung des Eigenheims unter Nutzung von vorhandenen Gebäudeteilen vornimmt, betrifft nicht fortgeltendes Recht der ehemaligen DDR und damit irrevisibles Recht (Beschluss vom 3. Mai 1996 - BVerwG 4 B 46.96 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 296).

4 2. Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Angesichts der Aktenlage und des klägerischen Vortrags musste sich dem Verwaltungsgericht keine Nachforschung aufdrängen, ob Herr Günter S. als Schauspieler Angestellter war und damit zum Personenkreis der Verordnung über die Finanzierung des Arbeiterwohnungsbaus vom 4. März 1954 gehört hat. Im Widerspruchsbescheid wird auf S. 10 unten ausgeführt, dass der Erwerber des Nutzungsrechts weder Arbeiter noch Angestellter i.S.d. genannten Verordnung war. Er sei vielmehr als Schauspieler Angehöriger der (künstlerischen) „Intelligenz“ gewesen. Die Verordnung über die Finanzierung des Arbeiterwohnungsbaus sei entsprechend ihrer Präambel in Durchführung der Verordnung vom 10. Dezember 1953 erfolgt. Die Verordnung vom 10. Dezember 1953 über die weitere Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Arbeiter und der Rechte der Gewerkschaften unterscheide zwischen der Arbeiterklasse und der „Intelligenz“. Diese Differenzierung sei im ersten Abschnitt der Präambel dieser Verordnung getroffen sowie in Nr. 2 des Abschnittes II. Im Klageverfahren hat die Klagepartei darauf hingewiesen, dass Herr Günter S. weder Arbeiter noch Angestellter gewesen sei (Schriftsatz vom 31. Januar 2001 S. 3). Ebenso hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 20. März 2001 (S. 2) dargelegt, dass die Verleihung des Nutzungsrechts nicht auf die Verordnung über die Finanzierung des Arbeiterwohnungsbaus vom 4. März 1954 gestützt werden konnte. Gleichwohl hat der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen diese Frage weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung thematisiert und in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt.

5 Entsprechendes gilt für die Rüge fehlender Aufklärung der Frage, ob das Haus in Bad S. zu Wohnzwecken genutzt wurde. Auch insoweit war im Widerspruchsbescheid im Einzelnen dargelegt worden, dass das Haus kein Eigenkeim im Sinne der Verordnung von 4. März 1954 gewesen sei.

6 Im Übrigen wendet sich die Beschwerde gegen die richterliche Überzeugungsbildung. Damit lässt sich ein Verfahrensmangel nicht mit Erfolg begründen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Würdigung des Sachverhalts dem materiellen Recht zuzurechnen. Allenfalls bei einem Verstoß gegen Denkgesetze im Rahmen der Tatsachenwürdigung kann ein Verfahrensmangel vorliegen (Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 225). Hiervon kann vorliegend keine Rede sein.

7 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 VwGO ab.

8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 GKG.