Beschluss vom 28.02.2012 -
BVerwG 1 WB 28.11ECLI:DE:BVerwG:2012:280212B1WB28.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.02.2012 - 1 WB 28.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:280212B1WB28.11.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 28.11

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz als Vorsitzende,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß,
den ehrenamtlichen Richter Oberst Dr. Lauster und
den ehrenamtlichen Richter Stabsgefreiter Feichtinger
am 28. Februar 2012 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner einfachen Sicherheitsüberprüfung (Ü 1 - Sabotageschutz) durch den Geheimschutzbeauftragten beim Streitkräfteamt.

2 Der 1988 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer auf vier Jahre festgesetzten Dienstzeit, die mit Ablauf des ... 2012 enden wird. Zum Stabsgefreiten wurde er am 27. Oktober 2011 ernannt. Vom 18. Dezember 2008 bis zum 7. November 2010 war er als Fluggerätemechaniker bei der Wartungsstaffel ...geschwader .. in ... eingesetzt. Seit dem 8. November 2010 ist er zur Nachschub- und Transportstaffel ...geschwader ... kommandiert; dort übt er keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit mehr aus.

3 Da der Antragsteller in einem Bereich eingesetzt werden sollte, der dem vorbeugenden personellen Sabotageschutz unterliegt, wurde am 16. Oktober 2008 für ihn eine einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1) eingeleitet. In diesem Zusammenhang gab der Antragsteller am 13. Oktober 2008 eine Sicherheitserklärung ab, in der er die Frage nach anhängigen Straf- oder Disziplinarverfahren mit „nein“ beantwortete. Die Sicherheitsüberprüfung wurde zunächst wieder eingestellt.

4 Am 14. Juli 2009 beauftragte der Sicherheitsbeauftragte des ...geschwaders ... den Militärischen Abschirmdienst erneut mit einer einfachen Sicherheitsüberprüfung. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde bekannt, dass in der Vergangenheit gegen den Antragsteller mehrfach strafrechtlich ermittelt worden war:
Das gegen den Antragsteller eingeleitete Verfahren wegen des Verdachts einer am 5. August 2005 in angetrunkenem Zustand begangenen fahrlässigen Körperverletzung stellte die Staatsanwaltschaft Me. mit Verfügung vom 26. September 2005 (Az.: .../05) gemäß § 45 Abs. 2 i.V.m. § 109 Abs. 2 JGG mit der Begründung ein, dass der Antragsteller durch die erfolgte polizeiliche Vernehmung bereits hinreichend beeindruckt sei.
Das gegen den Antragsteller eingeleitete Verfahren wegen des Verdachts einer am 29. September 2007 in alkoholisiertem Zustand begangenen Körperverletzung stellte die Staatsanwaltschaft Me. mit Verfügung vom 29. November 2007 (Az.: .../07) gemäß § 170 Abs. 2 StPO mit der Begründung ein, dass ein Tatnachweis nicht geführt werden könne.
Das gegen den Antragsteller eingeleitete Verfahren wegen des Verdachts einer am 26. Januar 2008 in alkoholisiertem Zustand begangenen Körperverletzung und Sachbeschädigung stellte die Staatsanwaltschaft Me. mit Verfügung vom 14. März 2008 vorläufig ein; sie sah mit Verfügung vom 10. April 2008 (Az.: .../08) gemäß § 45 Abs. 2 i.V.m. § 109 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab, nachdem der Antragsteller an einem Täter-Opfer-Ausgleich mitgewirkt hatte.
Wegen des Verdachts einer am 25. April 2008 in alkoholisiertem Zustand begangenen gefährlichen Körperverletzung wurde gegen den Antragsteller polizeilich ermittelt. Er wurde am 11. August 2008 durch die Polizeiinspektion G. als Beschuldigter vernommen. Das Amtsgericht G. stellte das insoweit gegen den Antragsteller eingeleitete Strafverfahren mit Beschluss vom 31. März 2009 (Az.: .../08 jug.) gemäß § 47 JGG vorläufig mit der Auflage ein, dass der Antragsteller weiterhin an der Info-Gruppe der Psychosozialen Suchtberatungsstelle G. teilnehme und diese ordnungsgemäß beende sowie bis zum 20. Mai 2009 eine Geldbuße in Höhe von 500 € an die Psychosoziale Suchtberatungsstelle zahle. Nach Erfüllung dieser Auflagen stellte das Amtsgericht G. das Verfahren mit Beschluss vom 1. Juli 2009 gemäß § 47 i.V.m. § 109 Abs. 2 JGG endgültig ein.

5 In seiner Befragung beim Militärischen Abschirmdienst erklärte der Antragsteller, er sei im Dezember 2008 in alkoholisiertem Zustand Auto gefahren; deshalb sei er im Februar 2009 zu einer Geldstrafe in Höhe von 250 € verurteilt worden und ihm sei für die Dauer von vier Wochen die Fahrerlaubnis entzogen worden.

6 Der Geheimschutzbeauftragte beim Streitkräfteamt bewertete diese Umstände sowie die Tatsache, dass der Antragsteller in der Sicherheitserklärung vom 13. Oktober 2008 die Frage nach anhängigen Straf- oder Disziplinarverfahren verneint hatte, obwohl zu diesem Zeitpunkt das Verfahren wegen des Vorwurfs gefährlicher Körperverletzung am 25. April 2008 noch nicht abgeschlossen war, als sicherheitserheblich. Er gab dem Antragsteller mit Verfügung vom 6. August 2010 Gelegenheit zur Äußerung.

7 In seiner Stellungnahme vom 30. August 2010 führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, er sei im Zeitpunkt der Abgabe seiner Sicherheitserklärung davon ausgegangen, dass die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sämtlich eingestellt gewesen seien. Im Übrigen sei es nie seine Absicht gewesen, einer anderen Person eine Körperverletzung zuzufügen. Bei dem Vorfall am 5. August 2005 sei der Geschädigte gestürzt, jedoch nicht durch einen Beteiligten geschlagen oder verletzt worden. Die Verfahren zu den Vorfällen am 29. September 2007 und am 26. Januar 2008 seien eingestellt worden. Hinsichtlich des Vorfalls am 25. April 2008 sei er zunächst als Geschädigter und sodann als Beschuldigter vernommen worden. Er selbst habe seinerzeit Anzeige wegen gefährlicher Körperverletzung erstattet. Er räume ein, dass die Gesamtheit der Vorfälle ihn in einem schlechten Licht erscheinen ließen. Dennoch sei er weder aggressiv noch alkoholsüchtig. Vielmehr halte er sich für sehr pflichtbewusst und zuverlässig. Seit dem letzten Vorfall im Dezember 2008 sei er nicht mehr auffällig geworden.

8 Mit Verfügung vom 1. September 2010 wies der Geheimschutzbeauftragte den Antragsteller darauf hin, dass er bereits am 11. August 2008 durch die Polizei G. als Beschuldigter zum Tatvorwurf einer am 25. April 2008 begangenen gefährlichen Körperverletzung vernommen worden sei. In dieser Vernehmung habe er sich nicht zur Sache geäußert. Daher habe er im Zeitpunkt des Ausfüllens der Sicherheitserklärung am 13. Oktober 2008 bereits Kenntnis davon gehabt, dass gegen ihn als Beschuldigten Ermittlungen geführt würden. Auch sei ihm bewusst gewesen, dass das Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Ferner wies der Geheimschutzbeauftragte den Antragsteller darauf hin, dass sein Disziplinarvorgesetzter am 16. Februar 2010 eine Disziplinarbuße in Höhe von 300 € gegen ihn verhängt habe, weil er infolge Alkoholkonsums nicht dienstfähig gewesen sei. Der erneute übermäßige Alkoholkonsum des Antragstellers zeige, dass er nach wie vor mit Alkohol nicht umgehen könne und alkoholbedingte Verfehlungen - auch im Dienst - bewusst in Kauf nehme. Auch zu diesen Umständen gab der Geheimschutzbeauftragte dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung. Dieser erklärte in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2010, es tue ihm außerordentlich leid, dass er in der vorliegenden Situation nicht alles getan habe, um die Sachverhalte lückenlos aufzuklären. Er habe große Angst, durch sein Verhalten in der Vergangenheit seine Zukunft in der Bundeswehr und insbesondere in seiner jetzigen Verwendung zu gefährden. Er bedauere seine Versäumnisse in seiner ersten Stellungnahme zutiefst.

9 Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. Oktober 2010 stellte der Geheimschutzbeauftragte beim Streitkräfteamt fest, dass die einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1) gemäß Nr. 2502 Nr. 4 ZDv 2/30 (Sabotageschutz) Umstände ergeben habe, die ein Sicherheitsrisiko darstellten. Zur Begründung führte er aus, dass der Antragsteller im Zeitraum von 2005 bis 2008 wiederholt durch Körperverletzungsdelikte unter Alkoholeinfluss und außerdem durch eine Trunkenheitsfahrt und ein alkoholbedingtes Dienstvergehen aufgefallen sei. Die Tat vom 26. Januar 2008 habe er gegenüber der Polizei in seiner Vernehmung als Beschuldigter selbst eingeräumt. In allen Fällen sei Alkohol im Spiel gewesen. Obwohl keine Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit des Antragstellers bestünden und dieser bereit sei, sich einer entsprechenden ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, habe er bis in die jüngste Vergangenheit einen kontinuierlichen unangemessenen Umgang mit Alkohol gezeigt, aus dessen Folgen er offensichtlich noch nicht die erforderlichen Lehren gezogen habe. Hieraus ergäben sich erhebliche Zweifel an seiner sicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit im Sinne der Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30. Zudem habe der Antragsteller in der Sicherheitserklärung vom 13. Oktober 2008 vorsätzlich unwahre Angaben gemacht, indem er das damals noch nicht abgeschlossene Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung (Tatzeit 25. April 2008) bewusst verschwiegen habe. Die positive Stellungnahme seines Disziplinarvorgesetzten und die zwischenzeitlich erfolgte Beförderung des Antragstellers zum Hauptgefreiten könnten die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht entkräften. Die Entscheidung über die Feststellung eines Sicherheitsrisikos wurde dem Antragsteller am 27. Oktober 2010 durch die zuständige personalbearbeitende Dienststelle eröffnet.

10 Die gegen die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten gerichtete Beschwerde des Antragstellers vom 11. November 2010 wies der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit Beschwerdebescheid vom 23. Februar 2011 zurück. Zur Begründung führte er u.a. aus, dass die Feststellung eines Sicherheitsrisikos als vorbeugende Maßnahme nicht eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung voraussetze, sondern bereits dann erfolgen könne, wenn ein Strafverfahren eingestellt worden sei. Die beim Antragsteller festgestellten sicherheitserheblichen Umstände belegten in ihrer Gesamtheit, dass dieser ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung habe. Insbesondere die von ihm begangenen Straftaten zeigten, dass er nicht jederzeit bereit bzw. in der Lage sei, sich an allgemeingültige Gesetze zu halten. Darüber hinaus habe der Antragsteller im Rahmen des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens zweimal vorsätzlich unwahre Angaben gemacht. Auch dies seien tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG Zweifel an der Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und damit ein Sicherheitsrisiko begründeten. Der Dienstherr sei gerade im Bereich der dem Verschlusssachen- und Sabotageschutz dienenden Sicherheitsüberprüfungen auf Ehrlichkeit, Offenheit und Verlässlichkeit der zu überprüfenden Person angewiesen. Gegen eine positive Prognose spreche der Umstand, dass der Antragsteller nicht nur in der Sicherheitserklärung, sondern auch noch in der Anhörungsphase gegenüber dem Geheimschutzbeauftragten falsche Angaben gemacht und es in seiner Stellungnahme gegenüber dem Geheimschutzbeauftragten an der erforderlichen Offenheit und Vollständigkeit habe fehlen lassen. Unrichtige oder unvollständige Angaben in diesen unerlässlichen Eigenerklärungen seien außerordentlich schwerwiegend, zumal sich eine Sicherheitsüberprüfung fundamental auf diese Erklärungen stütze. Täusche der Soldat im Rahmen des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens aus eigennützigen Beweggründen, sei das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn nachhaltig gestört. Gegen eine positive Prognose spreche außerdem, dass der Antragsteller aus den gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren nicht die erforderlichen Lehren gezogen habe. Zweimal sei er nur kurze Zeit nach Abschluss eines Ermittlungsverfahrens erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten. Dies belege, dass er kein Unrechtsbewusstsein verinnerlicht habe. Auch nach seinem Eintritt in die Bundeswehr und sogar während laufender Sicherheitsüberprüfungen sei der Antragsteller durch eine Trunkenheitsfahrt und übermäßigen Alkoholkonsum aufgefallen. Aus sicherheitsmäßiger Bewertung sei es erforderlich, dass er über einen längeren Zeitraum ohne alkoholbedingte Auffälligkeiten und durch eine straffreie und ansonsten tadelfreie Führung zeige, dass ihm uneingeschränkt Vertrauen entgegengebracht werden könne. Die positive Bewertung durch seinen Disziplinarvorgesetzten, seine zwischenzeitlich erfolgte Meldung zum ehrenamtlichen Richter, seine freiwillige Teilnahme an einer Maßnahme des Berufsförderungsdienstes und seine Wahl als Vertrauensperson der Mannschaften seien nicht geeignet, eine andere sicherheitsrechtliche Bewertung zu rechtfertigen.

11 Gegen diesen ihm am 3. März 2011 eröffneten Bescheid hat der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 23. März 2011 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Den Antrag hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2011 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

12 Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Bei den gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren sei zu berücksichtigen, dass lediglich das Verfahren bezüglich des Tatvorwurfs einer am 25. April 2008 begangenen vorsätzlichen Körperverletzung eingestellt worden sei; in den übrigen Verfahren sei von einer Verfolgung abgesehen worden. Es sei immer Jugendstrafrecht angewandt worden. Das zeige, dass er zum damaligen Zeitpunkt noch nicht die erforderliche Reife besessen habe. Seine Zukunftsprognose sei äußerst positiv. Er nehme freiwillig an einer Maßnahme des Berufsförderungsdienstes teil, bei der die Prüfungen jeweils in der Freizeit erfolgten. Dies dokumentiere seinen Willen, sich auch neben dem Dienst weiter Fertigkeiten anzueignen. Seine Meldung zum ehrenamtlichen Richter und seine am 29. Oktober 2010 erfolgte Wahl zur Vertrauensperson der Mannschaften belege, dass er großes Verantwortungsbewusstsein habe und bei den Kameraden Vertrauen genieße. Insgesamt habe er sich positiv verändert. Er habe keine vorsätzlich unwahren Angaben im Sicherheitsüberprüfungsverfahren gemacht. Zwar sei richtig, dass er am 11. August 2008 durch die Polizei G. als Beschuldigter vernommen worden sei. Hauptsächlich habe man ihn jedoch als Geschädigten vernommen, sodass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass die Beschuldigteneigenschaft vorgelegen hätte. Deshalb sei der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Dies habe zur Folge, dass auch die erforderliche Prognose fehlerhaft sei.

13 Der Antragsteller beantragt,
den Bescheid des Geheimschutzbeauftragten beim Streitkräfteamt vom 12. Oktober 2010 und den Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 23. Februar 2011 aufzuheben.

14 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

15 Er verteidigt den Inhalt des angefochtenen Beschwerdebescheids und führt ergänzend aus, dass ein Sicherheitsrisiko schon dann festgestellt werden könne, wenn der Betroffene einer Straftat dringend verdächtig sei oder ein Dienstvergehen begangen habe. Die Tatsache, dass Jugendstrafrecht bei den Ermittlungsverfahren Anwendung gefunden habe, vermöge kein anderes sicherheitsrechtliches Ergebnis zu begründen. Im Sicherheitsüberprüfungsverfahren gehe es um die Feststellung, dass keinerlei Sicherheitsbedenken bestehen; maßgeblich sei hingegen nicht die Ahndung eines Verhaltens. Deshalb könnten die dem Jugendstrafrecht innewohnenden Jugendschutzgesichtspunkte in der Regel keine Berücksichtigung finden. Hätte der Gesetzgeber eine andere Ausrichtung verfolgt, wäre es ihm unbenommen gewesen, dies im Sicherheitsüberprüfungsgesetz festzuschreiben. Davon habe er aber abgesehen. Wenn der Antragsteller die für die Einsicht in sein Fehlverhalten erforderliche Reife - auch nach der Trunkenheitsfahrt Ende 2008 und nach dem alkoholbedingten Dienstvergehen - noch nicht aufweise, sei er auch für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nicht geeignet.

16 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - .../11 - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

17 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

18 1. Zwar ist der Antrag zulässig.

19 Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids angefochten werden (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - <insoweit jeweils nicht veröffentlicht in BVerwGE 111, 219 und in Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 9>, vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - Rn. 18 m.w.N., vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - Rn. 17 <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 23> und vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 16.10 - Rn. 25 <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 402.8 § 6 SÜG Nr. 1>).

20 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

21 Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Bescheid des Geheimschutzbeauftragten beim Streitkräfteamt vom 12. Oktober 2010 ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

22 Maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle dieses Bescheids ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage des Verfahrens durch den Bundesminister der Verteidigung an den Senat (stRspr, Beschlüsse vom 27. September 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 - <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 13>, vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 14 Rn. 35 und vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 23 Rn. 21).

23 Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, vgl. Beschluss vom 11. März 2008 a.a.O. Rn. 23 m.w.N.). Die Beurteilung des Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Soldaten und seiner Verhältnisse darstellt, darf sich dabei nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen, sondern muss auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte getroffen werden. Dabei gibt es keine „Beweislast”, weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11 S. 17, vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - Rn. 22 und vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 - Rn. 24; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <353>).

24 Zuständig für die Entscheidung, ob in der Person des Antragstellers ein Sicherheitsrisiko vorliegt, ist hier gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG in Verbindung mit Nr. 2416 ZDv 2/30 der Geheimschutzbeauftragte beim Streitkräfteamt.

25 Dem Geheimschutzbeauftragten steht bei der Entscheidung, ob in der Person eines Soldaten ein Sicherheitsrisiko festzustellen ist, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. z.B. Urteile vom 15. Februar 1989 - BVerwG 6 A 2.87 - BVerwGE 81, 258 <264> = Buchholz 236.1 § 59 SG Nr. 2 und vom 15. Juli 2004 - BVerwG 3 C 33.03 - BVerwGE 121, 257 <262> = Buchholz 442.40 § 29d LuftVG Nr. 1; Beschlüsse vom 11. März 2008 a.a.O. Rn. 24, vom 1. Oktober 2009 - BVerwG 2 VR 6.09 - juris Rn. 15, vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 16.10 Rn. 30 <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 402.8 § 6 SÜG Nr. 1>, vom 1. Februar 2011 - BVerwG 1 WB 40.10 - Rn. 22 und vom 21. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 12.11 - Rn. 24 ff. <zur Veröffentlichung in BVerwGE und in Buchholz vorgesehen> jeweils m.w.N.).

26 Die Feststellung des Geheimschutzbeauftragten in dem angefochtenen Bescheid, dass in der Person des Antragstellers ein Sicherheitsrisiko vorliegt, hält diese Grenzen des Beurteilungsspielraums ein.

27 Der Geheimschutzbeauftragte ist nicht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen.

28 Bei der Sachverhaltserfassung hat er zutreffend die in den Jahren 2005 bis 2008 gegen den Antragsteller geführten vier strafrechtlichen Ermittlungsverfahren dokumentiert und im Einzelnen festgehalten, dass und unter welchen Voraussetzungen sie gemäß § 45 Abs. 2, §§ 47, 109 Abs. 2 JGG bzw. gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sind. Außerdem hat der Geheimschutzbeauftragte zutreffend festgestellt, dass der Antragsteller ausweislich des Protokolls der Polizeiinspektion G. vom 11. August 2008 am selben Tag als Beschuldigter zu dem Tatvorwurf der gefährlichen Körperverletzung am 25. April 2008 vernommen worden war und dass dieses Ermittlungs- und Strafverfahren im Zeitpunkt der Sicherheitserklärung vom 13. Oktober 2008 noch nicht eingestellt war. Ferner hat der Geheimschutzbeauftragte das vom Antragsteller selbst in das Verfahren eingeführte alkoholbedingte Straßenverkehrsdelikt aus dem Dezember 2008 und die Disziplinarbuße vom 16. Februar 2010 in den zu würdigenden Sachverhalt einbezogen. Er hat auch den Inhalt der Stellungnahmen des Antragstellers vom 30. August 2010 und vom 7. Oktober 2010 sowie die befürwortende Äußerung des Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers vom 20. August 2010 bei der Sachverhaltserfassung berücksichtigt. Die weiteren Gesichtspunkte, die der Antragsteller mit der Beschwerde als entlastende Momente geltend gemacht hat, hat der Bundesminister der Verteidigung in seinem Beschwerdebescheid aufgegriffen und gewürdigt. In der Fassung des Beschwerdebescheids ist die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten gemäß § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zu beurteilen.

29 Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Geheimschutzbeauftragte in den strafrechtlich bzw. disziplinarrechtlich geahndeten Verfehlungen des Antragstellers und aus den gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit erkannt hat. Mit dieser Einschätzung hat der Geheimschutzbeauftragte weder den anzuwendenden Begriff noch den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt; er hat insoweit auch nicht allgemeingültige Wertmaßstäbe missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt.

30 Tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG in Verbindung mit Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (hier im Sinne des § 1 Abs. 4 SÜG) und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, können sich nach der Rechtsprechung des Senats unter anderem daraus ergeben, dass der Betroffene eine Straftat begangen hat, die ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsvorschriften oder zur dienstlichen Tätigkeit ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lässt (vgl. Beschlüsse vom 12. April 2000 - BVerwG 1 WB 12.00 -, vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 15.03 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 16 S. 34 = NZWehrr 2004, 168, vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - Rn. 26 und vom 21. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 12.11 - Rn. 40 jeweils m.w.N.). Tatsächliche Anhaltspunkte dieser Art können sich außerdem daraus ergeben, dass der Betroffene ein Dienstvergehen begangen hat (vgl. Beschlüsse vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB 19.05 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 19, vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 17.05 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 20 und vom 14. Dezember 2010 - BVerwG 1 WB 13.10 - Rn. 29). In Übereinstimmung hiermit nennt Hinweis Nr. 9 zu Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 (Anlage C 18) als Beispiele für entsprechende Anhaltspunkte strafrechtliche Verfahren gegen den Betroffenen, insbesondere Verurteilungen, und Verstöße des Betroffenen gegen Dienstpflichten.

31 Das unter Alkoholeinfluss im Dezember 2008 begangene und strafrechtlich geahndete Straßenverkehrsdelikt hat der Antragsteller ohne Einschränkungen eingeräumt. Die gegen ihn verhängte Disziplinarbuße vom 16. Februar 2010 ist bestandskräftig geworden. Die insoweit zugrundeliegenden Sachverhalte konnte der Geheimschutzbeauftragte deshalb ohne Weiteres in seine sicherheitsrechtliche Prüfung und Bewertung einbeziehen.

32 Soweit er auf die in den Jahren 2005 bis 2008 gegen den Antragsteller geführten Ermittlungsverfahren Bezug genommen hat, liegen hinsichtlich der Tatvorwürfe keine - grundsätzlich bindenden - tatsächlichen Feststellungen durch ein Strafgericht vor. Bei dieser Sachlage hat der Geheimschutzbeauftragte eigene Feststellungen im Rahmen seiner Sachverhaltsermittlung zu treffen (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 26. Juni 2007 - BVerwG 1 WB 59.06 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 21 und vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 52.06 - Rn. 35 <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 12>). Hinsichtlich des Verfahrens .../08, das den Vorwurf der Körperverletzung und der Sachbeschädigung am 26. Januar 2008 betraf, hat der Geheimschutzbeauftragte die Beschuldigtenvernehmung des Antragstellers vom 6. Februar 2008 ausgewertet und festgestellt, dass der Antragsteller darin gegenüber der Polizei G. selbst angegeben habe, einer ihm unbekannten männlichen Person mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben. Dem ist der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren nicht mehr entgegengetreten. Außerdem hat der Geheimschutzbeauftragte berücksichtigt, dass hinsichtlich dieses Vorwurfs ein Täter-Opfer-Ausgleich stattgefunden hat, in dessen Rahmen sich der Antragsteller bei dem Geschädigten entschuldigt hat. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Geheimschutzbeauftragte auf dieser Grundlage davon ausgegangen ist, dass der Antragsteller die Tat am 26. Januar 2008 auch begangen hat.

33 Hinsichtlich der übrigen Verfahren hat der Geheimschutzbeauftragte nicht den vollen Beweis einer Tatbegehung durch den Antragsteller unterstellt, sondern nur berücksichtigt, dass Strafverfahren gegen ihn geführt wurden. Insbesondere bezüglich des Tatvorwurfs einer am 25. April 2008 begangenen gefährlichen Körperverletzung (Verfahren .../08 jug.) ist die Einschätzung des Geheimschutzbeauftragten, der Antragsteller sei insoweit „aufgefallen“, auch deshalb nicht zu beanstanden, weil der Antragsteller in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht G. - Jugendrichter - am 31. März 2009 ausweislich des Sitzungsprotokolls über seinen Verteidiger den Sachverhalt eingeräumt hat und das Amtsgericht G. deshalb in den Gründen seines Einstellungsbeschlusses vom 1. Juli 2009 festgestellt hat, der Antragsteller sei im Sinne der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Me. vom 21. Januar 2009 geständig und habe sich schuldig gemacht wie angeklagt.

34 Ohne Rechtsfehler hat der Geheimschutzbeauftragte aus den wiederholten unter Alkoholeinfluss begangenen Rechtsverstößen des Antragstellers ein ernstzunehmendes sicherheitsrelevantes Fehlverhalten abgeleitet. Körperverletzung im alkoholisierten Zustand, das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr in alkoholisiertem Zustand und alkoholbedingte Dienstunfähigkeit lassen auf ein nachhaltig mangelndes Verantwortungsbewusstsein des Betroffenen schließen und rechtfertigen den Schluss, dass dieser im Bereich des Sabotageschutzes nicht hinreichend vertrauenswürdig und nicht hinreichend dienstlich zuverlässig ist. Dabei durfte der Geheimschutzbeauftragte erschwerend gewichten, dass der Antragsteller bis in die jüngste Vergangenheit - also auch als Soldat - einen kontinuierlichen unangemessenen und straf- bzw. disziplinarrechtlich relevanten Umgang mit Alkohol gezeigt hat, ohne insoweit ein gereiftes Unrechtsbewusstsein zu entwickeln.

35 Tatsächliche Anhaltspunkte, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen, können sich nach der Rechtsprechung des Senats außerdem daraus ergeben, dass der Betroffene in einer Sicherheitserklärung oder in sonstigen Formerklärungen falsche oder zumindest unvollständige Angaben macht (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 3.03 - Buchholz 402.8 § 13 SÜG Nr. 3, vom 12. Mai 2004 - BVerwG 1 WB 29.03 - Buchholz 402.8 § 13 SÜG Nr. 4, vom 12. August 2008 - BVerwG 1 WB 28.07 - und vom 17. Februar 2009 - BVerwG 1 WB 64.08 - Rn. 30). Verstößen gegen die Wahrheitspflicht kommt ein besonderes Gewicht bei der sicherheitsrechtlichen Beurteilung zu. Nicht nur, aber gerade auch im Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen muss sich die militärische Führung auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen jederzeit und grundsätzlich ohne weitere Nachprüfung verlassen können.

36 Der Antragsteller hat in der Sicherheitserklärung vom 13. Oktober 2008 falsche Angaben zu gegen ihn anhängigen Straf- und/oder Disziplinarverfahren gemacht. Im Bereich der Sicherheitserklärung bezieht sich die Pflicht zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben bei der Frage nach anhängigen Straf- und/oder Disziplinarverfahren - unabhängig vom Verfahrensstand - auf alle Arten von straf-, steuer- oder disziplinarrechtlichen Ermittlungen. Darüber wird der Erklärende in der „Anleitung zum Ausfüllen der Einfachen Sicherheitserklärung“ (Anlage C 13 zur ZDv 2/30) belehrt. Diese Anleitung ist in dem Sicherheitserklärungsformular als „wichtiger Hinweis“ in Bezug genommen. In der Sicherheitserklärung vom 13. Oktober 2008 hat der Antragsteller unterschriftlich bestätigt, seine Angaben unter Berücksichtigung dieser Anleitung abgegeben zu haben. Er hat darin die Frage Nr. 9 nach zurzeit anhängigen Straf- und/oder Disziplinarverfahren mit „nein“ beantwortet, obwohl er kurz zuvor am 11. August 2008 im Hinblick auf den Vorfall am 25. April 2008 als Beschuldigter vernommen worden war und gegenüber der Polizei die Aussage verweigert hatte. Das Protokoll der entsprechenden Beschuldigtenvernehmung mit der Belehrung über seine Rechte als Beschuldigter hat der Antragsteller am 11. August 2008 persönlich unterzeichnet. Am 13. Oktober 2008 war das Ermittlungs- und Strafverfahren zu dem Vorfall am 25. April 2008 noch nicht beendet. Aus den drei vorangegangenen Ermittlungsverfahren, die im September 2005, im November 2007 und im April 2008 förmlich eingestellt worden waren, musste dem Antragsteller bekannt sein, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren erst mit einer abschließenden Entscheidung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts beendet ist. Deshalb hat es der Antragsteller bei der Ausfüllung seiner Sicherheitserklärung mindestens billigend in Kauf genommen, dass seine Angabe zur Frage Nr. 9 falsch ist.

37 In seiner vom 30. August 2010 datierten Stellungnahme gegenüber dem Geheimschutzbeauftragten hat der Antragsteller ebenfalls unwahre Angaben gemacht, indem er behauptet hat, seit „Dezember 2008 nicht mehr auffällig geworden“ zu sein, obwohl am 16. Februar 2010 wegen eines alkoholbedingten Fehlverhaltens gegen ihn eine Disziplinarbuße verhängt worden war. Es kann offenbleiben, ob diese unzutreffende Aussage in einer „Formerklärung“ abgegeben worden ist und einen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht nach § 13 Abs. 1 SG darstellt oder ob eine Äußerung des Betroffenen im Rahmen seiner Anhörung nach § 6 Abs. 1 SÜG zu dem dienstlichen Bereich gehört, in dem dieser nicht verpflichtet ist, sich selbst zu belasten. Jedenfalls ist der vom Bundesminister der Verteidigung im Beschwerdebescheid gezogene Schluss gerechtfertigt, dass der Antragsteller durch seine Äußerung vom 30. August 2010 gezeigt hat, dass er den erneuten übermäßigen Alkoholkonsum und die daraus resultierenden Folgen nicht ernst nimmt und deshalb angesichts der vorangegangenen Vorfälle keinen Lernprozess im Hinblick auf den Umgang mit Alkohol durchlaufen hat.

38 Nicht zu beanstanden ist schließlich die vom Geheimschutzbeauftragten getroffene Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Antragstellers und seiner Verhältnisse (zu den Voraussetzungen der Prognose im Einzelnen: Beschlüsse vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 -, vom 27. September 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 - Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 13 und vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 -). Der Geheimschutzbeauftragte hat in einem eingehenden Abwägungsvorgang unter Berücksichtigung der für den Antragsteller sprechenden Umstände im Einzelnen dargelegt, dass die durch die Verfehlungen des Antragstellers begründeten nachhaltigen Zweifel an seiner Zuverlässigkeit noch nicht ausgeräumt sind, sondern noch einen gewissen Zeitraum der Bewährung erfordern. Diese prognostische Bewertung, die der Bundesminister der Verteidigung im Beschwerdebescheid bestätigt und ergänzt hat, begründet keine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips als eines allgemeingültigen Wertmaßstabs. Vielmehr darf einem Betroffenen noch über eine längere Zeit eine Bewährung abverlangt werden, die belegt, dass eine Verhaltensänderung eingetreten ist, die auch eine nachhaltige Bestätigung finden und von Bestand sein wird (Beschlüsse vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 16.10 - <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 402.8 § 6 SÜG Nr. 1> und vom 21. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 12.11 -). Nicht zu beanstanden ist, dass sich die Entscheidung dabei grundsätzlich an der Fünfjahresfrist der Nr. 2710 Abs. 2 Satz 1 ZDv 2/30 orientiert (vgl. Beschluss vom 1. Februar 2011 - BVerwG 1 WB 40.10 -).

39 Die zwischenzeitlich erfolgte Beförderung des Antragstellers in einen höheren Dienstgrad hat für die sicherheitsrechtliche Bewertung keine Bedeutung (stRspr, Beschlüsse vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 -, vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - und vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 16.10 - <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 402.8 § 6 SÜG Nr. 1>).

40 Weitere Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, wie etwa eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, sind weder vom Antragsteller geltend gemacht noch für den Senat ersichtlich.