Beschluss vom 28.02.2006 -
BVerwG 4 A 1016.06ECLI:DE:BVerwG:2006:280206B4A1016.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.02.2006 - 4 A 1016.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:280206B4A1016.06.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1016.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Februar 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 15. Februar 2006 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.